- Neuer § 108g StGB soll Parteitag-Blockaden mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ahnden
- Parteiengesetz erhält Entschädigungsanspruch bei staatlichem Schutzversagen
- Friedlicher Protest bleibt laut Entwurf ausdrücklich straflos
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7346 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Artikel 21 Abs. 1 GG weist politischen Parteien eine verfassungsrechtlich verankerte Funktion bei der demokratischen Willensbildung zu. In der Praxis kam es in den vergangenen Jahren wiederholt zu Blockaden, koordinierten Störaktionen und Ausschreitungen im Umfeld von Parteitagen, die zu Unterbrechungen, Verkürzungen oder erheblichen Mehrkosten führten. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 1. Oktober 2025 (1 BvR 2428/20) betont, dass Gegendemonstrationen eine Versammlung nicht faktisch unterbinden dürfen. Die AfD-Fraktion sieht im geltenden Recht eine strukturelle Schutzlücke: Weder das Versammlungsrecht noch § 240 StGB (Nötigung) schütze den Parteitag als institutionellen Funktionsakt — ersterer sei auf öffentliche Sicherheit ausgerichtet, letzterer schütze nur individuelle Handlungsfreiheit natürlicher Personen.
Im Detail
Parteitage und andere parteiinterne Veranstaltungen sind daher keine beliebigen Versammlungen, sondern notwendige Funktionsakte zur Erfüllung verfassungsrechtlich zugewiesener Aufgaben.
— Begründung BT-Drs. 21/7346, Abschnitt A. Problem
Parteitage gelten nach Artikel 21 Grundgesetz als notwendige Funktionsakte der repräsentativen Demokratie. Werden sie blockiert oder erheblich gestört, fehlt Parteien die rechtliche Handhabe, um wirksam dagegen vorzugehen — so lautet die Ausgangslage, auf die der Gesetzentwurf der AfD-Fraktion reagiert. Mit der Drucksache 21/7346 vom 27. Juli 2026 hat die Fraktion den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der demokratischen Willensbildung in politischen Parteien (DemWiG) eingebracht.
Was gilt aktuell?
Das geltende Recht bietet nach Darstellung der Antragsteller keinen spezifischen Schutz für parteiinterne Willensbildungsprozesse. Der Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) schützt lediglich die individuelle Handlungsfreiheit natürlicher Personen — eine Partei als Institution oder ein Parteitag als kollektiver Beschlussakt kann danach nicht Tatopfer sein. Auch das Versammlungsrecht der Länder ist auf den Schutz öffentlicher Versammlungen und allgemeiner Gefahrenabwehr ausgerichtet, nicht auf die verfassungsrechtliche Sonderstellung politischer Parteien gemäß Art. 21 GG. Zudem gibt es bislang keinen gesetzlichen Anspruch für Parteien auf Erstattung von Mehrkosten, wenn staatliche Stellen ihre Schutzpflicht verletzen.
Was sieht der DemWiG-Gesetzentwurf vor?
Der Entwurf enthält zwei zentrale Regelungsbereiche. Erstens soll das Parteiengesetz um einen neuen Achten Abschnitt (§§ 41–45 PartG) ergänzt werden, der den Schutz der parteiinternen Willensbildung als institutionellen Auftrag gesetzlich verankert. Dabei wird die Gefahrenabwehr grundsätzlich den Ländern zugewiesen; der Bund kann bei überregionaler Bedeutung koordinierend tätig werden, jedoch ausschließlich im Wege der Amtshilfe. Zweitens sieht Artikel 2 des Entwurfs die Einfügung eines neuen § 108g StGB vor. Dieser stellt die gezielte erhebliche Behinderung rechtmäßiger parteiinterner Veranstaltungen unter Strafe: Im Grundtatbestand drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, im Qualifikationsfall — etwa bei Blockade des Zugangs aus einer Gruppe heraus — bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Entschädigungsanspruch bei staatlichem Schutzversagen
Ein neuer § 44 PartG soll Parteien einen spezialgesetzlichen Entschädigungsanspruch gewähren, wenn ein Parteitag wegen grob fehlerhafter oder evident unzureichender staatlicher Schutzverantwortung wesentlich beeinträchtigt oder verhindert wurde. Erstattungsfähig sind dann konkret benannte Kostenpositionen in voller Höhe: Mietkosten für den Veranstaltungsort, technische Infrastruktur, Sicherheitspersonal sowie Kosten einer erforderlichen Ersatzveranstaltung. Eine Beweisvermutung zugunsten der betroffenen Partei sieht vor, dass eine nachgewiesene wesentliche Beeinträchtigung vermuten lässt, die Störung wäre bei pflichtgemäßem staatlichen Handeln vermeidbar gewesen. Die zuständige Behörde kann diese Vermutung widerlegen. Der Entwurf betont, dass für Bund und Länder keine strukturelle Haushaltsmehrbelastung entstehe, da nur wenige Fälle pro Jahr erwartet werden.
Friedlicher Protest bleibt straflos
§ 108g Abs. 3 des Entwurfs enthält eine ausdrückliche Freistellungsklausel: Handlungen, die ausschließlich der friedlichen Meinungsäußerung dienen und objektiv nicht geeignet sind, den Parteitag erheblich zu beeinträchtigen, bleiben straflos. Die Norm richtet sich laut Begründung ausschließlich gegen zielgerichtete, erhebliche Eingriffe — nicht gegen gewöhnliche Protestformen. Der Versuch ist strafbar, um schon im Vorfeld der Veranstaltung abschreckend zu wirken.
Der DemWiG-Entwurf steht im Zusammenhang mit weiteren strafrechtlichen Initiativen der AfD-Fraktion, darunter etwa der Paralleljustiz-Verbot-Initiative oder dem Gesetzentwurf zum Amtsmissbrauch. Auch die Vermögensabschöpfungs-Reform sowie die StGB-Reform zur Geldwäsche zeigen das Muster: Die Fraktion versucht, über eigenständige Straftatbestände Schutzlücken im StGB zu schließen, die aus ihrer Sicht durch allgemeine Tatbestände nicht hinreichend abgedeckt werden.
Weiterlesen:
- Amtsmissbrauch: AfD will neuen Straftatbestand ins StGB
- Paralleljustiz-Verbot: AfD will Friedensrichter ins StGB aufnehmen
- StPO-Reform 2026: Rotationsverfahren für Pflichtverteidiger
Direkt betroffen sind alle im Bundestag und in den Ländern vertretenen politischen Parteien sowie deren Mitglieder und Delegierte. Mittelbar betrifft die Regelung auch Protestierende und Versammlungsteilnehmer, deren Aktionen an Parteiveranstaltungen künftig strafrechtlich bewertet werden könnten. Über den Entschädigungsmechanismus sind auch Steuerzahler betroffen, da etwaige Erstattungen aus Haushaltsmitteln der Länder und des Bundes zu finanzieren wären.
Der Gesetzentwurf ist am 27. Juli 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Als nächste Schritte stehen die Zuweisung an die zuständigen Ausschüsse sowie die erste Lesung im Plenum an. Anschließend beraten die Ausschüsse den Entwurf und legen eine Beschlussempfehlung vor, bevor der Bundestag abschließend abstimmt. Da der Entwurf Änderungen am Strafgesetzbuch vorsieht, ist nach einer Zustimmung auch der Bundesrat zu beteiligen.
- DemWiG
- Abkürzung für das vorgeschlagene Gesetz zur Sicherung der demokratischen Willensbildung in politischen Parteien — der offizielle Kurztitel des Gesetzentwurfs.
- Parteienprivileg
- Verfassungsrechtlicher Grundsatz, wonach politische Parteien aufgrund ihrer demokratischen Funktion eines besonderen Schutzes bedürfen und nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden können.
- Qualifizierter Straftatbestand
- Eine schwerere Variante eines Straftatbestands mit höherem Strafrahmen, die dann greift, wenn bestimmte erschwerende Umstände vorliegen — hier z. B. Begehung aus einer Gruppe heraus oder Blockade des Zugangs.
Was ist der neue § 108g StGB?
Der neue § 108g StGB stellt die gezielte erhebliche Behinderung rechtmäßiger parteiinterner Veranstaltungen unter Strafe — mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe im Grundtatbestand und bis zu drei Jahren im Qualifikationsfall (z. B. Blockade des Zugangs aus einer Gruppe heraus).
Bleibt friedlicher Protest vor Parteitagen erlaubt?
Ja. Laut § 108g Abs. 3 des Entwurfs bleiben Handlungen straflos, die ausschließlich der friedlichen Meinungsäußerung dienen und objektiv nicht geeignet sind, die Durchführung des Parteitags erheblich zu beeinträchtigen.
Wann haben Parteien Anspruch auf Entschädigung?
Nach dem neuen § 44 PartG können Parteien Mehrkosten erstattet bekommen, wenn ein Parteitag wegen grob fehlerhafter staatlicher Schutzverantwortung wesentlich beeinträchtigt oder verhindert wurde — etwa durch zu spätes Eingreifen der Polizei.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7346 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































