- Mehr als 22.000 Menschen änderten bis 2025 ihren Geschlechtseintrag per SBGG
- Fallzahlen zu AGG-Beschwerden wegen nichtbinärer Identität sind unklar
- 10 Fragen zu Gerichtsverfahren, Deadnaming und Rechtsberatung der Regierung
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7449 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Menschen seit 2006 vor Diskriminierung aufgrund von Merkmalen wie dem Geschlecht. Mit dem Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) im Jahr 2024 wurde die rechtliche Möglichkeit zur Änderung des Geschlechtseintrags erheblich vereinfacht. Nach Daten von queer.de haben bis Oktober 2025 mehr als 22.000 Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Gerichte haben in Einzelfällen bereits entschieden, dass die falsche Anrede oder Namensverwendung gegenüber trans und nichtbinären Personen entschädigungspflichtig sein kann, etwa das OLG Frankfurt im Jahr 2022 in einem Verfahren mit Beteiligung der Deutschen Bahn.
Im Detail
Eine transparente und belastbare Datengrundlage ist erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes auf nichtbinäre Identitäten zu einer sachgerechten Anwendung des AGG führt oder ob sie zu Rechtsunsicherheit, administrativer Überlastung und Konflikten in staatlichen Einrichtungen und im Arbeitsleben beiträgt.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/7449
Wie häufig werden nichtbinäre oder diverse Personen in Deutschland aufgrund ihrer Geschlechtsidentität diskriminiert — und welche rechtlichen Konsequenzen folgen daraus? Diese Datenlücke steht im Mittelpunkt der Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/7449), die die AfD-Fraktion am 29. Juli 2026 eingebracht hat und die am 3. August 2026 als Drucksache veröffentlicht wurde. Die Anfrage richtet sich an die Bundesregierung und zielt auf belastbare Zahlen zu AGG-Beschwerden, Gerichtsverfahren und Deadnaming-Fällen.
AGG und nichtbinäre Geschlechtsidentitäten: Was konkret gefragt wird
Zehn Fragen umfasst die Anfrage. Im Kern geht es darum, wie viele Beschwerden die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) seit dem 1. Januar 2020 erhalten hat, bei denen eine nichtbinäre oder diverse Geschlechtsidentität eine Rolle spielte. Weiter fragt die AfD-Fraktion, wie viele Gerichtsverfahren — ob Zivil-, Verwaltungs- oder Arbeitsgerichtsverfahren — der Bundesregierung bekannt sind, in denen das AGG-Merkmal „Geschlecht“ auf nichtbinäre Personen angewendet wurde.
Einen eigenen Themenschwerpunkt bildet das sogenannte Deadnaming: Gemeint ist die Verwendung eines früheren oder amtlich eingetragenen Namens gegenüber einer Person, die ihren Namen und Geschlechtseintrag geändert hat. Die Fragesteller wollen wissen, in wie vielen Fällen Deadnaming bei der ADS als mögliche Diskriminierung oder Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemeldet wurde. Auch ob die Bundesregierung zu diesen Rechtsfragen juristischen Rat einholt, wird explizit erfragt.
Was gilt aktuell?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Beschäftigte und Verbraucher vor Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Gerichte haben in den vergangenen Jahren das Merkmal „Geschlecht“ zunehmend auch auf nichtbinäre Personen angewendet. Bekannt ist etwa ein Urteil des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2022, das im Zusammenhang mit der Deutschen Bahn erging. Eine separate, bundesweit einheitliche Statistik zu AGG-Verfahren mit nichtbinärem Bezug existiert nach derzeitigem Stand nicht öffentlich — was die Anfrage gerade begründet.
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), das 2024 in Kraft trat, erleichterte die Änderung des Geschlechtseintrags beim Standesamt erheblich. Laut Daten von queer.de haben bis Oktober 2025 mehr als 22.000 Menschen davon Gebrauch gemacht. Das Gesetz enthält in § 13 ein Offenbarungsverbot für frühere Geschlechtseinträge — dessen rechtliche Reichweite im Arbeitsleben und in Behörden ist Gegenstand laufender juristischer Debatten. Die Kleine Anfrage fragt auch, in wie vielen ADS-Beschwerden das SBGG und das Offenbarungsverbot thematisiert wurden.
Politischer Kontext der Anfrage
Aus Sicht der Fragesteller besteht Aufklärungsbedarf, ob die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes auf nichtbinäre Identitäten zu Rechtsunsicherheit, administrativer Belastung und Konflikten in staatlichen Einrichtungen und im Arbeitsleben führt. Die Vorbemerkung der AfD-Fraktion verweist auf Medienberichte aus den Jahren 2023 bis 2025 sowie auf den Jahresbericht 2024 der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Diese Darstellung ist die Position der Fragesteller — ob sie den tatsächlichen Sachstand widerspiegelt, bleibt der Antwort der Bundesregierung vorbehalten.
Die Fragen berühren ein rechtspolitisch umstrittenes Feld: Einerseits fordert die mangelnde statistische Erfassung von Gleichstellungsthemen im Bund seit Jahren Kritik. Andererseits zeigt etwa die Debatte um den verfassungsrechtlichen Rahmen staatlicher Eingriffe, wie komplex die Abwägung zwischen Schutzpflichten und Rechtssicherheit generell ist. Auch der Bereich des persönlichkeitsrechtlichen Schutzes — dem Deadnaming rechtssystematisch nahesteht — ist parlamentarisch wiederholt Gegenstand von Anfragen geworden.
Die Bundesregierung hat nun bis zum 24. August 2026 Zeit, die zehn Fragen zu beantworten. Ob und in welchem Umfang belastbare Daten vorliegen, wird die Antwort zeigen.
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Betroffen sind nichtbinäre und trans Personen, die Diskriminierung am Arbeitsplatz oder im Umgang mit Behörden erfahren, sowie Arbeitgeber, Schulen und staatliche Stellen, die mit entsprechenden Beschwerden oder rechtlichen Anforderungen konfrontiert sind. Auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) als zuständige Beratungs- und Beschwerdestelle ist direkt betroffen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7449) wurde am 3. August 2026 eingereicht. Die Bundesregierung hat gemäß parlamentarischem Verfahren 21 Tage Zeit zur Beantwortung; die Antwortfrist läuft bis zum 24. August 2026. Nach Eingang der Antwort wird diese als eigene Drucksache veröffentlicht.
- AGG
- Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Beschäftigte und Verbraucher vor Benachteiligung aufgrund von Merkmalen wie Geschlecht, Herkunft oder Religion.
- SBGG
- Das Selbstbestimmungsgesetz (2024) ermöglicht Personen, ihren Geschlechtseintrag beim Standesamt per Erklärung zu ändern, und enthält Schutzvorschriften wie ein Offenbarungsverbot.
- Deadnaming
- Verwendung des früheren Namens einer trans oder nichtbinären Person, die ihren Namen geändert hat — rechtlich und sozial umstrittener Konfliktbereich.
Was ist das AGG?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Menschen in Deutschland vor Diskriminierung u. a. aufgrund des Geschlechts — am Arbeitsplatz und im Zivilrechtsverkehr.
Was ist Deadnaming?
Deadnaming bezeichnet die Verwendung des früheren, amtlich eingetragenen Namens einer Person entgegen ihrer aktuellen Geschlechtsidentität — ein Konfliktpunkt in Behörden und Betrieben.
Was regelt das SBGG?
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ermöglicht seit 2024 die vereinfachte Änderung des Geschlechtseintrags beim Standesamt und enthält in § 13 ein Offenbarungsverbot für frühere Einträge.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7449 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































