- Ab 2030: Wer nicht widerspricht, gilt automatisch als Organspender
- 8.199 Patienten warteten 2025 auf ein Spenderorgan — nur 985 Spender verfügbar
- Aufklärungskampagne für 65 Millionen Personen kostet einmalig 44 Millionen Euro
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7570 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Deutschland verzeichnete im Jahr 2025 lediglich 985 Organspenderinnen und Organspender bei gleichzeitig 8.199 Personen auf der Warteliste für eine Transplantation. Die Spenderate lag bei 11,8 Spendern pro einer Million Einwohner — deutlich unter dem Niveau von Ländern mit einer Widerspruchsregelung. Bisherige gesetzliche Maßnahmen, darunter das 2020 gescheiterte erste Widerspruchslösungs-Vorhaben und die Einrichtung des Organspende-Registers im März 2024, haben die Spendezahlen nicht nachhaltig gesteigert. Eine Befragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aus dem Jahr 2024 ergab, dass zwar rund 85 Prozent der Bevölkerung der Organspende positiv gegenüberstehen, jedoch nur 45 Prozent ihre Entscheidung dokumentiert haben.
- 985 — Organspenderinnen und Organspender in Deutschland im Jahr 2025 (Quelle: Deutsche Stiftung Organtransplantation)
- 8.199 — Patientinnen und Patienten auf der Warteliste für eine Organtransplantation im Jahr 2025
- 85 % — Anteil der Bevölkerung, der Organspende laut BZgA-Befragung 2024 positiv gegenübersteht; nur 45 % haben ihre Entscheidung dokumentiert
- 44 Millionen Euro — einmalige Sachkosten für personalisierte Anschreiben an rund 65 Millionen Personen
- 1. Januar 2030 — geplantes Inkrafttreten der Widerspruchsregelung; vorbereitende Regelungen treten bereits am 1. November 2028 in Kraft
Im Detail
Bisher konnte durch die Vielzahl der in den vergangenen Jahren ergriffenen gesetzlichen und strukturellen Maßnahmen keine signifikante und nachhaltige Steigerung der Organspendezahlen erzielt werden.
— Begründung BT-Drs. 21/7570, Abschnitt A. Problem
Wer in Deutschland stirbt und zu Lebzeiten keine Erklärung zur Organspende abgegeben hat, soll ab dem 1. Januar 2030 automatisch als potenzieller Organspender gelten. Das sieht der am 13. August 2026 in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7570) zur vierten Änderung des Transplantationsgesetzes vor. Die Widerspruchsregelung ist der Kern der Reform — und ein Systemwechsel, der alle rund 65 Millionen volljährigen Menschen in Deutschland betrifft.
Das Missverhältnis: 985 Spender, 8.199 Wartende
Die Ausgangslage ist dramatisch: Im Jahr 2025 verzeichnete die Deutsche Stiftung Organtransplantation lediglich 985 Organspenderinnen und Organspender. Gleichzeitig warteten 8.199 Patientinnen und Patienten auf ein lebensrettendes Organ. Die Spenderate von 11,8 Spendern pro einer Million Einwohner liegt weit unter dem Niveau anderer europäischer Länder, in denen die Widerspruchsregelung gilt. Bisherige gesetzliche und strukturelle Maßnahmen haben die Zahlen nicht nachhaltig verbessert — laut Gesetzentwurf gibt es dazu keine Alternative mehr.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem Recht — der sogenannten Zustimmungslösung — dürfen Organe nur dann entnommen werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt hat oder Angehörige einer Entnahme im Sinne des mutmaßlichen Willens zustimmen. Dieses Modell führt dazu, dass Angehörige in einer ohnehin belastenden Situation eine weitreichende Entscheidung treffen müssen, ohne den tatsächlichen Willen des Verstorbenen sicher zu kennen. Laut einer BZgA-Befragung aus dem Jahr 2024 stehen zwar rund 85 Prozent der Bevölkerung der Organspende positiv gegenüber — aber nur 45 Prozent haben ihre Entscheidung auch dokumentiert.
Widerspruchsregelung: Was sich konkret ändert
Mit der Widerspruchsregelung dreht der Gesetzgeber die Logik um: Wer einer Organentnahme nicht ausdrücklich widerspricht, gilt grundsätzlich als Spender. Der Widerspruch kann im nationalen Organspende-Register eingetragen, schriftlich festgehalten oder mündlich gegenüber Angehörigen geäußert werden. Das Register ist seit März 2024 in Betrieb und soll die verlässliche Auffindbarkeit von Erklärungen sicherstellen. Vor jeder Entnahme ist das Register zwingend abzufragen.
Angehörige verlieren durch die Reform ihr bisher bestehendes eigenes Entscheidungsrecht. Sie werden künftig nur noch befragt, ob ihnen eine Erklärung des Verstorbenen bekannt ist. Eine Ausnahme gilt für Minderjährige ohne eigene Erklärung: Hier bleibt das Zustimmungsrecht der nächsten Angehörigen erhalten. Ebenfalls nicht von der Widerspruchsregelung erfasst werden Personen, die in den mindestens zwölf Monaten vor ihrem Tod nicht einwilligungsfähig waren und keine Erklärung abgegeben hatten — für sie ist eine Organentnahme unzulässig.
Aufklärungskampagne für 65 Millionen Menschen — Kosten: 44 Mio. Euro
Weil der Systemwechsel erhebliche Konsequenzen für das Selbstbestimmungsrecht hat, sieht der Entwurf eine umfassende Informationskampagne vor. Im Jahr 2029 — also ein Jahr vor Inkrafttreten — soll das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit alle volljährigen Personen mit Wohnsitz in Deutschland per personalisiertem Anschreiben über die neue Rechtslage informieren. Die Sachkosten für Druck, Kuvertierung und Versand an rund 65 Millionen Personen werden auf einmalig rund 44 Millionen Euro geschätzt. Hinzu kommen jährliche laufende Kosten von rund 520.000 Euro für Personen, die nach dem Stichtag volljährig werden, sowie Softwarekosten von mindestens 3 Millionen Euro und weitere Ausgaben für Broschüren, Kampagnenmaterial und digitale Angebote. Auch Arztpraxen, Krankenkassen und Ausländerbehörden werden in die Aufklärungspflicht einbezogen. Hausärzte sollen Patientinnen und Patienten ab dem 16. Lebensjahr regelmäßig auf die Möglichkeit hinweisen, eine Erklärung abzugeben oder zu widerrufen.
Zeitplan: Inkrafttreten stufenweise ab November 2028
Der Gesetzentwurf sieht ein gestaffeltes Inkrafttreten vor: Die Regelungen zur Datenweitergabe durch Meldebehörden und zur Vorbereitung der Aufklärungskampagne (Artikel 2 und 4) treten bereits am 1. November 2028 in Kraft. Die eigentliche Widerspruchsregelung folgt am 1. Januar 2030. Der Entwurf wird von weit über 200 Abgeordneten aus CDU/CSU, SPD, Grünen, BSW, Linke und SSW getragen — ein breites fraktionsübergreifendes Bündnis, das an frühere Debatten zum Thema Organspende anknüpft, wie sie zuletzt 2020 geführt wurden. Im Unterschied zum damals gescheiterten Anlauf besitzt dieser Entwurf eine deutlich breitere parlamentarische Unterstützung.
Für Patientinnen und Patienten auf der Warteliste — und für die Gesellschaft insgesamt — ist die Reform des Betreuungsrechts 2026 ein vergleichbares Beispiel dafür, wie der Gesetzgeber in medizinisch-ethisch sensiblen Bereichen handelt. Auch die Frage, welche staatlichen Institutionen Aufklärungsaufgaben übernehmen, steht in einem größeren gesundheitspolitischen Zusammenhang, der etwa bei der Diskussion über Behördenstrategien sichtbar wird.
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Direkt betroffen sind alle volljährigen Personen in Deutschland — rund 65 Millionen Menschen — die ab Inkrafttreten der Regelung im Jahr 2030 automatisch als potenzielle Organspender gelten, sofern kein Widerspruch vorliegt. Besonders relevant ist die Neuregelung für die über 8.000 Patientinnen und Patienten, die jährlich auf ein Spenderorgan warten, sowie für Angehörige von Verstorbenen, die künftig kein eigenes Entscheidungsrecht mehr haben.
Der Gesetzentwurf wurde am 13. August 2026 in den Bundestag eingebracht. Die Ausschusszuweisung, Beratungen im zuständigen Ausschuss sowie die abschließende Abstimmung im Bundestags-Plenum stehen noch aus. Vorbereitende Regelungen für Meldebehörden und Aufklärungskampagnen sollen laut Entwurf am 1. November 2028 in Kraft treten; die eigentliche Widerspruchsregelung ist für den 1. Januar 2030 vorgesehen.
- Widerspruchslösung
- Rechtsprinzip, bei dem jede Person ohne aktiv erklärten Widerspruch automatisch als potenzieller Organspender gilt. Gegenteil ist die Zustimmungslösung, die eine aktive Einwilligung voraussetzt.
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Bundesgesetz, das die Voraussetzungen und das Verfahren für die Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben regelt. Es gilt in der aktuellen Fassung seit 2007.
- Organspende-Register
- Seit März 2024 betriebenes nationales Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, in dem Erklärungen zur Organ- und Gewebespende — Einwilligung oder Widerspruch — rechtssicher hinterlegt werden können.
Was ist die Widerspruchslösung bei der Organspende?
Bei der Widerspruchslösung gilt jede Person ohne registrierten Widerspruch automatisch als potenzielle Organspenderin oder Organspender. Nur wer aktiv widerspricht — schriftlich, im Register oder mündlich gegenüber Angehörigen — wird nicht zur Spende herangezogen.
Ab wann gilt die neue Regelung?
Laut Gesetzentwurf soll das Gesetz am 1. Januar 2030 in Kraft treten. Vorbereitende Regelungen zur Datenweitergabe durch Meldebehörden treten bereits am 1. November 2028 in Kraft.
Was passiert, wenn jemand dauerhaft einwilligungsunfähig war?
War eine volljährige Person mindestens ein Jahr vor dem Tod nicht einwilligungsfähig und hat keine Erklärung abgegeben, ist eine Organentnahme unzulässig. Angehörige werden im Klärungsverfahren dazu befragt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7570 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





























































