- Mindeststrafe bei K.-o.-Tropfen-Einsatz steigt von 3 auf 5 Jahre
- BGH-Beschluss Oktober 2024 schuf Strafbarkeitslücke im StGB
- Bundesrat schlägt abweichende Formulierung vor, Bundesregierung lehnt ab
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7560 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Am 8. Oktober 2024 entschied der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2024, 3735 ff.), dass über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen keine ‚gefährlichen Werkzeuge‘ im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB darstellen, weil es an einer unmittelbaren Einwirkung von außen fehlt. Infolge dieser Entscheidung waren betroffene Fälle nur noch nach dem Auffangtatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB mit einer Mindeststrafe von drei Jahren strafbar. Bereits zuvor hatte der Bundesrat unter BT-Drs. 21/551 einen eigenen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Verabreichung von K.-o.-Tropfen eingebracht, der jedoch einen anderen gesetzestechnischen Ansatz verfolgt.
- 3 Jahre — Bisherige Mindestfreiheitsstrafe nach § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB (Auffangtatbestand), der bisher bei K.-o.-Tropfen-Einsatz anzuwenden war.
- 5 Jahre — Künftige Mindestfreiheitsstrafe nach dem Qualifikationstatbestand § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB-E bei Verwendung gefährlicher Mittel.
- 8. Oktober 2024 — Datum des auslösenden BGH-Beschlusses (5 StR 382/24), der K.-o.-Tropfen aus dem Werkzeugbegriff ausschloss.
- 10. Juli 2026 — Sitzung des Bundesrates (1067. Sitzung), in der Stellung zum Gesetzentwurf genommen wurde.
Im Detail
Der Tatbestand soll damit künftig insbesondere auch solche Mittel erfassen, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB genannt sind, also etwa 'K.-o.-Tropfen', die einer Person über ein Getränk verabreicht werden, um diese im Zustand der Bewusstlosigkeit zu vergewaltigen oder auszurauben.
— Begründung BT-Drs. 21/7560, Abschnitt II (Wesentlicher Inhalt des Entwurfs)
Eine Strafbarkeitslücke im deutschen Sexualstrafrecht soll geschlossen werden: Die Bundesregierung hat am 12. August 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vorgelegt (BT-Drs. 21/7560), das den strafrechtlichen Schutz vor K.-o.-Tropfen stärken soll. Kern der Reform ist eine Anhebung der Mindestfreiheitsstrafe von drei auf fünf Jahre, wenn narkotisierende Substanzen bei Sexualdelikten oder Raubüberfällen eingesetzt werden.
Was gilt aktuell?
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschied am 8. Oktober 2024 (5 StR 382/24, NJW 2024, 3735 ff.), dass K.-o.-Tropfen, die über ein Getränk verabreicht werden, keine ‚gefährlichen Werkzeuge‘ im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB darstellen. Der BGH begründete dies damit, dass ein gefährliches Werkzeug eine unmittelbare Einwirkung von außen auf den Körper des Opfers erfordere — daran fehle es, wenn das Opfer das präparierte Getränk selbst zu sich nimmt. Als Folge mussten Gerichte auf den Auffangtatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB zurückgreifen, der nur eine Mindeststrafe von drei Jahren vorsieht. Dieser Unterschied von zwei Jahren Mindeststrafe steht laut Bundesregierung im Widerspruch zum vergleichbaren Unrechtsgehalt solcher Taten.
K.-o.-Tropfen-Reform: Was der Gesetzentwurf ändert
Der Gesetzentwurf sieht zwei konkrete Änderungen im Strafgesetzbuch vor. In § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB (besonders schwerer sexueller Übergriff) und in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (schwerer Raub) soll der bisherige Wortlaut ‚Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug‘ um den Begriff ‚Mittel‘ ergänzt werden. Künftig heißt es: ‚Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel‘. Damit fallen alle festen, flüssigen oder gasförmigen Substanzen, die zur Tatbegehung eingesetzt werden und geeignet sind, erhebliche Verletzungen oder Gesundheitsschäden herbeizuführen, unter den schärferen Qualifikationstatbestand mit fünf Jahren Mindeststrafe.
Laut Gesetzesbegründung ist eine unmittelbare körperliche Einwirkung von außen — wie sie der BGH für gefährliche Werkzeuge verlangt — für den neuen Tatbestand nicht erforderlich. Es genügt nach den Kriterien der objektiven Zurechnung, dass der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr schafft, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert. Versieht jemand ein Getränk mit narkotisierenden Substanzen und nimmt das getäuschte Opfer dieses Getränk zu sich, hat der Täter damit bereits eine rechtlich relevante Gefahr gesetzt.
Konflikt zwischen Bundesregierung und Bundesrat
Bereits bevor der Entwurf den Bundestag erreichte, hat der Bundesrat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 Stellung genommen und einen abweichenden Formulierungsvorschlag eingebracht. Die Länderkammer befürchtet, dass das Merkmal ‚bei der Tat‘ in der Praxis zu Problemen führen könnte: Da K.-o.-Tropfen häufig mit zeitlichem Abstand zur eigentlichen Sexualstraftat verabreicht werden — das Opfer muss das Getränk erst austrinken, die Wirkung muss einsetzen, oft erfolgt ein Ortswechsel — könnte das unmittelbare Ansetzen zum Versuch nach § 22 StGB zweifelhaft sein. Der Bundesrat schlägt daher vor, ‚bei der Tat‘ durch ‚zur Ausführung der Tat‘ zu ersetzen und anstelle von ‚gefährlichem Mittel‘ die aus § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB bekannte Formulierung ‚Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe‘ zu verwenden.
Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag in ihrer Gegenäußerung ab. Sie hält ihren Entwurf für umfassender, weil er abstrakt alle künftig denkbaren gefährlichen Mittel erfasst und nicht auf eine spezifische Tatmittelgruppe beschränkt ist. Zudem sieht die Bundesregierung die befürchtete zeitliche Lücke als nicht gegeben an: Nach ständiger Rechtsprechung beginne die Tatausführung bereits mit dem Verabreichen der narkotisierenden Mittel, da dies ‚Gewalt‘ im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB darstelle. Für den ‚finalen Zusammenhang‘ genüge zudem bedingter Vorsatz.
Ergänzend besteht bereits ein Gesetzentwurf des Bundesrates aus der laufenden Wahlperiode (BT-Drs. 21/551), der einen ähnlichen, aber engeren Ansatz verfolgt. Die Bundesregierung betont, ihr Entwurf sei breiter angelegt als dieser Alternativvorschlag. Weitere Kosten entstehen laut Drucksache weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft oder die Justiz. Das Gesetz soll am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.
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Betroffen sind potenziell alle Personen, die Opfer von Sexualstraftaten oder Raubdelikten unter Einsatz narkotisierender Substanzen werden — statistisch überwiegend Frauen. Der Entwurf schließt die Strafbarkeitslücke zugunsten der Opfer, da die bisher anwendbare Mindeststrafe von drei Jahren nunmehr auf fünf Jahre angehoben werden soll. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte der Länder sind von der Neuregelung ebenfalls betroffen, wobei laut Drucksache kein zusätzlicher Aufwand erwartet wird.
Bundesrat: Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2026 vor, statt des Begriffs ‚gefährliches Mittel‘ die Formulierung ‚Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe‘ zu verwenden und das Tatbestandsmerkmal ‚bei der Tat‘ durch ‚zur Ausführung der Tat‘ zu ersetzen, um Anwendungsschwierigkeiten bei zeitlichem Abstand zwischen Verabreichung und Tat zu vermeiden.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde am 12. August 2026 beim Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/7560). Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 bereits Stellung genommen; die Bundesregierung hat dem eine Gegenäußerung beigefügt. Als nächste Schritte stehen die Ausschussüberweisung, die parlamentarische Beratung und die abschließende Abstimmung im Plenum des Bundestages aus. Nach Verabschiedung tritt das Gesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
- Qualifikationstatbestand
- Ein erschwerter Straftatbestand, der gegenüber dem Grunddelikt höhere Strafen vorsieht, weil besonders gefährliche Begehungsweisen vorliegen — etwa der Einsatz von Waffen.
- Auffangtatbestand
- Eine Strafvorschrift, die Fälle erfasst, die nicht unter einen spezielleren Tatbestand fallen und typischerweise eine geringere Mindeststrafe vorsieht.
- Dolus eventualis
- Bedingter Vorsatz: Der Täter hält den Erfolg für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf, ohne ihn direkt anzustreben.
Was hat der BGH 2024 entschieden?
Der 5. Strafsenat des BGH entschied am 8. Oktober 2024, dass über ein Getränk verabreichte K.-o.-Tropfen keine 'gefährlichen Werkzeuge' im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB sind, weil die Einwirkung nicht unmittelbar von außen auf den Körper erfolgt.
Welche Strafe droht bisher und was soll sich ändern?
Bisher gilt bei K.-o.-Tropfen nur der Auffangtatbestand mit drei Jahren Mindeststrafe. Nach dem Gesetzentwurf soll der Qualifikationstatbestand mit fünf Jahren Mindeststrafe gelten.
Warum hat der Bundesrat Einwände gegen den Entwurf?
Der Bundesrat befürchtet Anwendungsschwierigkeiten beim Merkmal 'bei der Tat', weil K.-o.-Tropfen oft mit zeitlichem Abstand zur eigentlichen Straftat verabreicht werden. Er schlägt stattdessen die Formulierung 'zur Ausführung der Tat' vor.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7560 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































