- Bundesregierung plant keine neue Demokratiestrategie bis 2029
- Verfassungsschutzverbund und Nationaler Sicherheitsrat zuständig für Lagebeobachtung
- Bundeszwang nach Artikel 37 GG bleibt letztes Mittel bei Länderpflichtverletzungen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7568 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Grundgesetz kennt mehrere Instrumente für den Fall, dass ein Bundesland die demokratische oder rechtsstaatliche Ordnung gefährdet: Die Bundesaufsicht nach Artikel 84 GG, die Gewährleistungsverantwortung nach Artikel 28 GG und als schärfstes Mittel den Bundeszwang nach Artikel 37 GG. Die vorherige Bundesregierung hatte im Mai 2024 eine ressortübergreifende Strategie ‚Gemeinsam für Demokratie und gegen Extremismus‘ beschlossen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wollte mit der Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/7398) klären, ob und wie die neue Bundesregierung diese Vorkehrungen fortführt und welche konkreten Strukturen bestehen.
Im Detail
Eine Neuauflage ist in der aktuellen Legislaturperiode nicht vorgesehen.
— Bundesregierung, Antwort auf BT-Drs. 21/7568, zu Frage 7
Wie schützt der Bund die demokratische Ordnung, wenn sie in einem Bundesland ernsthaft gefährdet ist? Diese Frage stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in ihrer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/7398). Die Bundesregierung hat darauf am 11. August 2026 mit der Drucksache 21/7568 geantwortet — und gibt dabei einen seltenen Einblick in die Mechanismen der wehrhaften Demokratie im Föderalismus.
Wehrhafte Demokratie: Was das Grundgesetz vorsieht
Das Grundgesetz enthält für bundesstaatliche Konfliktlagen mehrere Instrumente: Die Bundesaufsicht nach Artikel 84 GG greift, wenn Länder Bundesgesetze nicht ordnungsgemäß ausführen. Artikel 28 GG verpflichtet den Bund zur Gewährleistung, dass die Länderverfassungen den grundgesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen. Als schärfstes Instrument steht der Bundeszwang nach Artikel 37 GG bereit — er erlaubt dem Bund, ein Land mit Zustimmung des Bundesrates zur Einhaltung seiner Bundespflichten zu zwingen. All diese Instrumente sind an hohe verfassungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft und wurden in der Praxis bislang kaum angewendet.
Bestehende Strukturen statt neuer Verfahren
Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort auf den Verfassungsschutzverbund aus Bundesamt und Landesämtern sowie auf gemeinsame Zentren von Bund und Ländern als dauerhaft tätige Beobachtungsstrukturen. Auch der Nationale Sicherheitsrat, dessen Geschäftsordnung am 28. August 2025 in Kraft getreten ist, wird als zuständige Instanz genannt. Ein gesondert geregeltes Verfahren zur Bewertung von Gefährdungslagen in einzelnen Ländern — über die grundgesetzlichen Anforderungen hinaus — besteht nach Angaben der Bundesregierung nicht.
Auf die Fragen, ob festgelegte interne Prüfverfahren für den Bundeszwang oder die Bundesaufsicht bestehen, lautet die knappe Antwort: Die Anforderungen und Verfahrensschritte ergäben sich aus dem Grundgesetz selbst. Konkrete Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung werden nicht benannt.
Demokratiestrategie 2024: Kein Neustart geplant
Die Fraktion fragt auch nach dem Schicksal der Strategie „Gemeinsam für Demokratie und gegen Extremismus“, die das Bundeskabinett im Mai 2024 beschlossen hatte. Die Bundesregierung erklärt, die Strategie gelte weiterhin als Rahmenkonzept und sei dynamisch für lagebedingte Anpassungen offengehalten. Eine Neuauflage ist in der laufenden Legislaturperiode ausdrücklich nicht vorgesehen. Bundesstaatliche Instrumente wie Bundeszwang und Bundesaufsicht stehen nach Angaben der Bundesregierung unabhängig davon im Bedarfsfall zur Verfügung.
Was gilt aktuell?
Aktuell obliegt die laufende Lagebeobachtung den Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben. Eine gesonderte Prüfung, ob die bestehenden Informations- und Zusammenarbeitsmechanismen zwischen Bund und Ländern ausreichen, hat laut Bundesregierung nicht stattgefunden. Die Regierung sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die bestehenden Mechanismen unzureichend sind, und prüft sie im Rahmen der laufenden Zusammenarbeit anlassbezogen.
Die Antwort zeigt: Der Bund verlässt sich auf gewachsene Strukturen und setzt auf das bestehende Verfassungsrecht, anstatt neue Verfahren zu etablieren. Ob das ausreicht, um auf neuartige Bedrohungslagen für die freiheitliche demokratische Grundordnung in einzelnen Ländern zu reagieren, bleibt aus Sicht der Fragesteller eine offene politische Frage. Einen ähnlichen Blick auf die institutionellen Grenzen staatlicher Leistungen wirft auch der Beitrag zu versicherungsfremden Leistungen in GKV und Pflegeversicherung, wo ebenfalls Zuständigkeitsfragen zwischen staatlicher Verantwortung und institutionellen Grenzen eine zentrale Rolle spielen.
Weiterlesen:
- Asylbewerberleistungen in Dublin-Fällen unionsrechtlich zulässig
- Verfassungsrechtliche Analyse des Gebäudemodernisierungsgesetzes
Die Frage betrifft grundsätzlich alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland, da es um die institutionelle Absicherung von Grundrechten und demokratischen Strukturen auf Länderebene geht. Besonders relevant ist das Thema in Ländern, in denen politische Entwicklungen die verfassungsmäßige Ordnung herausfordern könnten.
Die Bundesregierung weicht mehreren Fragen aus, indem sie pauschal auf bestehende Grundgesetz-Regelungen verweist, ohne konkrete Verfahrensschritte oder Zuständigkeiten zu benennen. Zu den Fragen 5 und 6 (festgelegte Prüfverfahren) lautet die Antwort lediglich, die Anforderungen ergäben sich aus dem Grundgesetz.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Wehrhafte Demokratie: Grüne fragen nach Bundesvorkehrungen im Föderalismus →
- Bundeszwang (Art. 37 GG)
- Verfassungsrechtliches Instrument, das dem Bund erlaubt, ein Bundesland mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung seiner Bundespflichten anzuhalten, etwa durch Weisungen oder Beauftragung anderer Länder.
- Verfassungsschutzverbund
- Zusammenschluss des Bundesamts für Verfassungsschutz und der 16 Landesämter für Verfassungsschutz zur gemeinsamen Beobachtung und Bewertung extremistischer Bestrebungen.
- Gewährleistungsverantwortung (Art. 28 GG)
- Verpflichtung des Bundes sicherzustellen, dass die Verfassungen der Länder den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen.
Kann der Bund in die Regierung eines Bundeslandes eingreifen?
Ja, unter strengen Voraussetzungen: Artikel 37 GG erlaubt den sogenannten Bundeszwang, wenn ein Land Bundespflichten nicht erfüllt. Artikel 28 GG verpflichtet den Bund, die Verfassungsmäßigkeit der Länderordnungen zu gewährleisten.
Gibt es eine aktuelle Bundesstrategie gegen Extremismus?
Die Strategie 'Gemeinsam für Demokratie und gegen Extremismus' von Mai 2024 gilt weiterhin als Rahmen. Eine Neuauflage ist laut Bundesregierung in der aktuellen Legislaturperiode nicht geplant.
Welche Behörde beobachtet extremistische Entwicklungen in den Ländern?
Der Verfassungsschutzverbund aus Bundesamt und Landesämtern sowie gemeinsame Zentren von Bund und Ländern sind laut Bundesregierung dauerhaft damit betraut.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7568 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































