Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7967 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- 10.718 geplante Überstellungen scheiterten im ersten Halbjahr 2026
- Nur 1.698 von 11.745 Ersuchen führten zu tatsächlichen Überstellungen
- 5.531 in Griechenland anerkannte Flüchtlinge stellten neuen Asylantrag in Deutschland
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7967 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Dublin-System der EU legt fest, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Grundregel ist die Zuständigkeit des Ersteinreisestaats. Seit Jahren zeigt sich, dass ein erheblicher Teil der angestrebten Überstellungen scheitert — wegen mangelhafter Asylsysteme in Zielstaaten, gerichtlicher Stopps oder Untertauchen der Betroffenen. Mit der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-VO, EU 2024/1351) gilt seit dem 12. Juni 2026 ein reformierter Rechtsrahmen für diese Zuständigkeitsbestimmungsverfahren.
- 11.745 — Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche an EU-Mitgliedstaaten im 1. Halbjahr 2026
- 1.698 — Tatsächlich vollzogene Überstellungen aus Deutschland in andere EU-Staaten (1. Halbjahr 2026)
- 10.718 — Personen, bei denen die Überstellung fristgerecht scheiterte (Stand 30. Juni 2026)
- 5.531 — In Griechenland bereits anerkannte Schutzberechtigte, die im 1. Halbjahr 2026 in Deutschland Asyl beantragten
- 13.334 — Personen in Deutschland, für die ein anderer EU-Staat als zuständig festgestellt wurde (Stichtag 30. Juni 2026)
Im Detail
Im ersten Halbjahr 2026 fanden keine fristgerechten Überstellungen bei 10.718 Personen statt, die aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden sollten.
— Antwort zu Frage 21, BT-Drs. 21/7967
Im ersten Halbjahr 2026 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) insgesamt 11.745 Übernahmeersuchen an andere EU-Mitgliedstaaten gerichtet — doch nur 1.698 dieser Verfahren endeten in einer tatsächlichen Überstellung. Bei 10.718 Personen scheiterte die Überstellung innerhalb der gesetzlichen Fristen. Diese Zahlen gehen aus der Antwort der Bundesregierung auf BT-Drs. 21/7967 hervor, mit der das Bundesministerium des Innern am 8. September 2026 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/7385) geantwortet hat.
Dublin-Verfahren: Hoher Aufwand, geringe Wirkung
Die Dublin-Verfahren machen im ersten Halbjahr 2026 rund 29,6 Prozent aller Asylerstanträge aus — bei 39.646 Erstanträgen insgesamt. Die meisten Übernahmeersuchen richten sich an Griechenland (2.085), Italien (1.757) und Kroatien (1.585). Bei den tatsächlichen Überstellungen führen Frankreich (302), Kroatien (296) und Spanien (256) die Rangliste an. Nach Ungarn fand im Berichtszeitraum keine einzige Überstellung statt, nach Griechenland lediglich zwei.
Der häufigste Grund für das Scheitern von Überstellungen war laut Drucksache das Untertauchen der Betroffenen: In 2.850 Fällen war dies der dokumentierte Grund. Es folgten Untätigkeit des Zielstaats (2.213 Fälle), Untätigkeit der Ausländerbehörde (989), organisatorische Gründe (786) sowie Kirchenasyl (753). Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Dublin-Verfahrens bis zur behördlichen Entscheidung lag im ersten Halbjahr 2026 bei 1,8 Monaten.
Sonderfall Griechenland: 5.531 Neuanträge in Deutschland
Besonders komplex ist die Lage für Personen, die in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten haben und anschließend in Deutschland erneut Asyl beantragen. Im ersten Halbjahr 2026 taten dies 5.531 Menschen, davon allein 4.119 aus Afghanistan. Das BAMF hat in diesem Zeitraum 15.385 Entscheidungen in diesen Verfahren getroffen; zum 30. Juni 2026 waren noch rund 7.723 Verfahren anhängig.
Das Ergebnis dieser Verfahren fiel sehr unterschiedlich aus: 54,2 Prozent erhielten Flüchtlingsschutz, 19,0 Prozent wurden abgelehnt, 10,8 Prozent erhielten ein Abschiebungsverbot. Die durchschnittliche Verfahrensdauer in diesen Fällen betrug 14,6 Monate — für irakische Antragstellende sogar 23,0 Monate. Im ersten Halbjahr 2026 wurden zudem 269 Drittstaatsangehörige nach Griechenland abgeschoben, davon 103 aus Syrien und 81 aus Afghanistan.
Was gilt aktuell?
Bis zum 11. Juni 2026 galt die Dublin-III-Verordnung als Rechtsgrundlage für die Zuständigkeitsbestimmungsverfahren. Seit dem 12. Juni 2026 ist die neue Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-VO, EU 2024/1351) in Kraft. Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort, sowohl Deutschland als auch die anderen Mitgliedstaaten sammelten noch erste Erfahrungen mit der Umsetzung; eine tiefergehende Bewertung offener Rechtsfragen sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Kirchenasyl und Überstellungsfrist
Im ersten Halbjahr 2026 wurden dem BAMF 605 Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug gemeldet. In lediglich drei Fällen übte das BAMF nach Prüfung des Dossiers sein Selbsteintrittsrecht aus; 399 Fälle endeten mit einer Ablehnung. Kirchenasyl war in 753 Fällen der dokumentierte Grund für das Scheitern einer Überstellung. Das Bundesamt beschäftigte zum 1. Juli 2026 im Bereich Zuständigkeitsbestimmungsverfahren insgesamt rund 409 Vollzeitkräfte (summiert über alle Laufbahngruppen im tatsächlichen Einsatz), bei zugleich fast 200 vakanten Stellen.
Zum Stichtag 30. Juni 2026 hielten sich außerdem 15.549 Personen in Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen EU-Staat überstellt worden waren und anschließend zurückgekehrt sind; 4.907 davon waren ausreisepflichtig. 10.829 dieser Personen lebten bereits seit drei oder mehr Jahren in Deutschland.
Die vollständigen Statistiken sowie die Anlagen zu den Fragen 3, 6 und 14 sind auf der Internetseite des Deutschen Bundestages unter BT-Drs. 21/7967 abrufbar. Zur Asylpolitik und deren gesellschaftlichen Rahmenbedingungen lesen Sie auch: Energiearmut: Linke fordert gesetzliche Definition und Verbot von Energiesperren.
Weiterlesen:
- Bundestag 21.09.2026: Die wichtigsten Drucksachen
- BpBG 2026: Bundeszentrale für politische Bildung wird Anstalt
Betroffen sind Asylsuchende in Deutschland, denen das BAMF die Zuständigkeit eines anderen EU-Staats attestiert, sowie ihre Angehörigen. Zum Stichtag 30. Juni 2026 hielten sich 13.334 Personen in Deutschland auf, für die ein anderer EU-Staat als zuständig festgestellt wurde; 6.035 davon waren ausreisepflichtig. Besonders relevant ist die Lage für in Griechenland bereits anerkannte Schutzberechtigte, die in Deutschland erneut Asyl beantragen.
Die Bundesregierung beantwortet die meisten Fragen vollständig mit Statistiktabellen. Bei Fragen zur neuen AMM-Verordnung (Fragen 25, 27, 28) verweist sie auf fehlende Erfahrungswerte, da das neue Recht erst seit 12. Juni 2026 gilt. Zu Frage 26 (Anzahl bestimmter Passagen in Unzulässigkeitsbescheiden) erklärt sie, eine statistische Auswertung sei nicht möglich.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Dublin-Verfahren 2026: Linke stellt 29 Fragen zur Asylstatistik →
- Dublin-Verfahren
- Verfahren zur Klärung, welcher EU-Staat für einen Asylantrag zuständig ist, geregelt durch die Dublin-III-Verordnung bzw. seit Juni 2026 durch die AMM-Verordnung.
- EURODAC
- Europäische Datenbank, in der Fingerabdrücke von Asylsuchenden und irregulär eingereisten Personen gespeichert werden, um frühere Registrierungen in anderen EU-Staaten nachzuweisen.
- Selbsteintrittsrecht (SER)
- Möglichkeit eines EU-Staats, einen Asylantrag selbst zu prüfen, obwohl nach Dublin ein anderer Staat zuständig wäre — etwa aus humanitären Gründen.
Was ist ein Dublin-Verfahren?
Das Dublin-Verfahren klärt, welcher EU-Staat für einen Asylantrag zuständig ist. In der Regel ist das der erste EU-Staat, in dem jemand registriert wurde. Deutschland kann Asylsuchende dann in diesen Staat überstellen.
Warum scheitern so viele Überstellungen?
Laut Drucksache 21/7967 waren die häufigsten Gründe im ersten Halbjahr 2026: Untertauchen der Betroffenen (2.850 Fälle), Untätigkeit des Zielstaats (2.213 Fälle) und Untätigkeit der Ausländerbehörde (989 Fälle).
Was ändert sich durch das neue EU-Asylrecht ab Juni 2026?
Seit dem 12. Juni 2026 gilt die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-VO), die die Dublin-III-Verordnung ablöst. Die Bundesregierung erklärt, konkrete Erfahrungswerte lägen noch nicht vor.

































































