- Nur 2 von 16 Bundesländern haben Wolfs-Managementpläne in Kraft
- Niedersachsen erlaubt Abschuss von bis zu 27 adulten Wölfen je Jagdjahr
- Bundesregierung erwartet flächendeckende Pläne bis Mitte 2027
Hintergrund
Mit der am 2. April 2026 in Kraft getretenen Änderung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) unterliegt der Wolf erstmals dem Jagdrecht. Die Novelle verpflichtet die Länder nach § 22d BJagdG zur Aufstellung revierübergreifender Managementpläne, sofern sich der Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. § 22e BJagdG schreibt eine enge Bund-Länder-Zusammenarbeit vor. Das Gesetz enthält jedoch keine verbindlichen Fristen für die Fertigstellung der Pläne auf Länderebene, was die Fragesteller als Umsetzungsrisiko bewerten. Die ursprüngliche Kleine Anfrage trägt die Nummer BT-Drs. 21/8690.
- 2 Bundesländer — Hessen (Juni 2026) und Niedersachsen (Juli 2026) haben als einzige finale Managementpläne in Kraft.
- 4 Jungwölfe — maximales Abschusskontingent in Hessen für das Jagdjahr 2026/2027 auf Basis des Managementplans.
- 22 + 5 adulte Wölfe — Niedersachsen hat für die atlantische (22) und die kontinentale (5) biogeografische Region Entnahmemengen festgesetzt.
- 4 Treffen — Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur BJagdG-Umsetzung hat seit Januar 2026 viermal getagt.
- 31. Dezember 2030 — Frist für den ersten gesetzlich vorgeschriebenen Evaluationsbericht nach § 43 BJagdG.
Im Detail
Die Bundesregierung geht nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass die Flächenländer bis spätestens Mitte des Jahres 2027 Managementpläne erlassen haben werden.
— BT-Drs. 21/8879, Antwort zu Frage 2
Sieben Monate nach dem Inkrafttreten des reformierten Bundesjagdgesetzes haben erst zwei von sechzehn Bundesländern einen rechtskräftigen Wolfs-Managementplan erlassen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/8879, 2. November 2026) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor. Hessen hat seinen Plan im Juni 2026 in Kraft gesetzt, Niedersachsen im Juli 2026 — alle anderen Länder befinden sich noch in der Erarbeitung oder haben gar keinen Fertigstellungstermin benannt.
Wolfsmanagement: Was gilt aktuell?
Seit dem 2. April 2026 unterliegt der Wolf dem Jagdrecht. Die Novelle des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) verpflichtet die Länder nach § 22d BJagdG zur Aufstellung revierübergreifender Managementpläne, sobald sich die Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Zuvor war der Wolf ausschließlich über das Bundesnaturschutzgesetz und EU-Artenschutzrecht reguliert; Ausnahmegenehmigungen für Abschüsse waren aufwendig und einzelfallbezogen. Das neue Recht soll ein großräumiges, rechtssicheres Bestandsmanagement ermöglichen und erleichterte Abschüsse bei Nutztierrissen erlauben.
Abschusskontingente nur in Hessen und Niedersachsen
Wo das Wolfsmanagement bereits greift, zeigt sich ein konkreter Unterschied: In Niedersachsen dürfen im Jagdjahr 2026/2027 maximal 22 adulte, territoriale Wölfe in der atlantischen biogeografischen Region und maximal 5 in der kontinentalen Region entnommen werden. In Hessen können auf Basis des Managementplans bis zu vier Jungwölfe erlegt werden. Beide Pläne wurden als Allgemeinverfügung erlassen. In allen anderen Bundesländern fehlt diese Grundlage noch vollständig; dort bleiben Weidetierhalter auf punktuelle Einzelmaßnahmen wie Allgemeinverfügungen einzelner Landkreise angewiesen.
Ein Beispiel dafür ist die Allgemeinverfügung des Landkreises Oberallgäu vom 20. August 2026 auf Basis von § 22d Absatz 4 BJagdG — ein Instrument, das laut Bundestagsbeschluss eigentlich nur als Ausnahme gedacht ist, solange großräumige Pläne fehlen. Für Bayern selbst liegt noch kein Fertigstellungstermin vor.
Bundesregierung setzt auf Koordination statt Vorgaben
Der Bund hat seit Januar 2026 vier Treffen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur BJagdG-Umsetzung durchgeführt. Im Juli 2026 richtete das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) zusätzlich eine Expertengruppe ein, die bislang zweimal getagt hat. Bundeseinheitliche Mindeststandards per Rechtsverordnung — möglich über § 22d Absatz 6 BJagdG — plant die Bundesregierung ausdrücklich nicht: Die Mehrheit der Länder habe keinen Bedarf daran signalisiert, und dieser Wunsch werde respektiert, heißt es in der Antwort. Leitlinien für die Plangestaltung werden in der Expertengruppe noch beraten.
Den Ruf nach einer gesetzlichen Umsetzungsfrist — den die Fragesteller als notwendig erachten — weist die Bundesregierung zurück. Aus ihrer Sicht verfügen die Länder über ausreichende Handlungsmöglichkeiten; ein zusätzlicher gesetzlicher Druck sei nicht erkennbar notwendig. Gleichzeitig erwartet sie, dass alle Flächenländer bis spätestens Mitte 2027 ihre Wolfsmanagementpläne erlassen haben werden.
Bundesforst bereits in zwei Ländern eingebunden
Auf bundeseigenen Flächen — darunter militärisch genutzte Areale und Flächen des Nationalen Naturerbes — koordiniert die Zentrale Bundesforst (ZEBF) der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) die Abstimmung mit den Ländern. Bisher wurden die Managementpläne Niedersachsens und Hessens mit der BImA-ZEBF abgestimmt. Der Bundesforst unterstützt die Länder zudem bei der Bejagung schadenstiftender Wölfe auf bundeseigenen Flächen.
Die gesetzlich vorgeschriebene Gesamtevaluation der Wolf-Regelungen ist nach § 43 BJagdG erstmals bis zum 31. Dezember 2030 fällig, danach alle fünf Jahre. Die bereits bestehenden Bund-Länder-Strukturen sollen dafür genutzt werden. Wie das Gebäudemodernisierungsgesetz zeigt, stehen Bundesbehörden als Flächeneigentümer regelmäßig vor der Herausforderung, gesetzliche Verpflichtungen koordiniert umzusetzen — beim Wolfsmanagement kommt die föderale Zuständigkeitsverteilung als zusätzliche Komplexität hinzu.
Unmittelbar betroffen sind Weidetierhalter, Schäfer und Landwirte in wolfsbesiedelten Regionen, für die das Rissmanagement relevant ist. Jägerinnen und Jäger sind als Träger der Jagdausübung in die Umsetzung der Managementpläne eingebunden. Bundesforstbetriebe auf militärischen Flächen und Flächen des Nationalen Naturerbes sind als Flächeneigentümer ebenfalls beteiligt.
Zu Frage 9 (wildbiologische Datenerhebungen in den Ländern) erklärt die Bundesregierung ausdrücklich, dass ihr keine eigenen Erkenntnisse vorliegen, und verweist auf die DBBW-Website. Alle übrigen Fragen werden inhaltlich beantwortet, teilweise durch Querverweise auf vorangegangene Antworten.
Die Anfrage ist mit der Antwort des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 2. November 2026 beantwortet. Die Bundesregierung erwartet, dass alle Flächenländer bis spätestens Mitte 2027 Managementpläne erlassen haben. Eine vom BMLEH eingerichtete Expertengruppe berät weiterhin über mögliche Leitlinien. Die gesetzlich vorgeschriebene Evaluation der Wolf-Regelungen ist erstmals bis zum 31. Dezember 2030 fällig.
- Revierübergreifender Managementplan
- Ein Planungsinstrument nach § 22d BJagdG, das nicht nur einzelne Jagdbezirke, sondern einen größeren räumlichen Bereich — bis hin zur gesamten Landesfläche — für das Wolfsmanagement regelt.
- Günstiger Erhaltungszustand
- Naturschutzrechtlicher Begriff: Eine Tierart befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand, wenn ihre Population langfristig lebensfähig ist und ihr Verbreitungsgebiet stabil oder zunehmend ist. Dieser Zustand ist Voraussetzung für die Aufstellungspflicht der Managementpläne.
- Rissmanagement
- Maßnahmen zur Regulierung von Wölfen, die Nutz- oder Weidetiere reißen (töten); umfasst sowohl präventiven Herdenschutz als auch erleichterte Abschussgenehmigungen bei wirtschaftlichen Schäden.
Welche Länder haben bereits einen Wolfs-Managementplan?
Hessen (in Kraft seit Juni 2026) und Niedersachsen (in Kraft seit Juli 2026) sind die einzigen Bundesländer mit einem rechtskräftigen revierübergreifenden Managementplan gemäß § 22d BJagdG (Stand September 2026).
Dürfen Wölfe jetzt legal abgeschossen werden?
In Hessen können auf Basis des Managementplans bis zu vier Jungwölfe pro Jagdjahr 2026/2027 erlegt werden. In Niedersachsen sind für die atlantische Region maximal 22 und für die kontinentale Region maximal 5 adulte, territoriale Wölfe entnehmbar.
Plant die Bundesregierung bundeseinheitliche Mindeststandards?
Nein. Die Bundesregierung hat den Ländern im April 2026 mitgeteilt, dass sie derzeit nicht von der Verordnungsermächtigung nach § 22d Absatz 6 BJagdG Gebrauch machen will. Die Mehrheit der Länder begrüßt dies laut Bundesregierung.
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