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- 87 Millionen Euro Schulden aller Bundestagsparteien ohne Gläubigerangabe
- SPD und FDP mit je über 33 Mio. Euro Kreditverbindlichkeiten (2023)
- Neue Meldepflicht: Kredite ab 10.000 Euro öffentlich einsehbar
Hintergrund
Das geltende Parteiengesetz (§ 24 Abs. 6 Nr. 2 PartG) schreibt für Kredite lediglich vor, zwischen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und solchen gegenüber anderen Darlehensgebern zu unterscheiden — Gläubigernamen oder Konditionen müssen nicht veröffentlicht werden. Für Parteispenden hingegen gelten seit Jahren strenge Transparenzregeln mit namentlicher Offenlegungspflicht ab 10.000 Euro. Die sogenannte Weizsäcker-Kommission hatte bereits 1993 in BT-Drs. 12/442 auf diese Lücke hingewiesen und Abhängigkeitsrisiken durch Kredite mit denen durch Großspenden verglichen. Auch die OSZE/ODIHR-Wahlbewertungsmission zur Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 sowie Paragraph 210 der Gemeinsamen Leitlinien von ODIHR und Venedig-Kommission (2020) empfehlen einheitliche Transparenzregeln für Kredite und Schulden.
- 87 Mio. Euro — Gesamtverbindlichkeiten aller Bundestagsparteien gegenüber Kreditinstituten (Rechenschaftsbericht 2023, BT-Drs. 20/14930).
- 34.041.458,97 Euro — Verbindlichkeiten der SPD gegenüber Kreditinstituten im Jahr 2023, dazu 1.187.453,23 Euro gegenüber sonstigen Darlehensgebern.
- 33.173.517,90 Euro — Verbindlichkeiten der FDP gegenüber Kreditinstituten im Jahr 2023, dazu 3.472.223,14 Euro gegenüber anderen Kreditgebern.
- 10.000 Euro — Schwellenwert, ab dem der Gesetzentwurf eine namentliche Offenlegung des Gläubigers vorsieht.
- 1967 bis 1983 — Zeitraum, in dem Parteien die jährliche Nettokreditaufnahme noch in Rechenschaftsberichten auswiesen; seither fehlt diese Angabe.
Im Detail
„Bei Einnahmen aus Krediten soll den Parteien aufgegeben werden, ebenfalls die 'Herkunft' dieser Mittel zu veröffentlichen. Durch Kredite kann die Partei noch stärker und länger in Abhängigkeit geraten als durch Spenden.“
— Empfehlungen der Weizsäcker-Kommission 1993, zitiert in BT-Drs. 21/8107
Parlamentarische Parteien in Deutschland nehmen in erheblichem Umfang Kredite auf — ohne dass die Öffentlichkeit erfährt, wer ihnen das Geld leiht und zu welchen Konditionen. Allein die im Bundestag vertretenen Parteien hatten laut dem zuletzt veröffentlichten Rechenschaftsbericht für das Jahr 2023 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten von insgesamt rund 87 Millionen Euro. Die AfD-Fraktion hat am 22. September 2026 mit BT-Drs. 21/8107 einen Gesetzentwurf eingebracht, der diese Transparenzlücke schließen soll.
Parteikredite: Was gilt aktuell?
Nach dem geltenden Parteiengesetz müssen Darlehen an Parteien gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 2 PartG lediglich als Gesamtbetrag in der Vermögensbilanz des Rechenschaftsberichts ausgewiesen werden. Die einzige Differenzierung, die das Gesetz verlangt, ist die Unterscheidung zwischen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und solchen gegenüber sonstigen Darlehensgebern. Namen der Gläubiger, Zinssätze oder Tilgungsmodalitäten müssen nicht veröffentlicht werden. Ein Verbot, Kredite von bestimmten Quellen anzunehmen, existiert ebenfalls nicht. Damit stehen Parteikredite in einem deutlichen Kontrast zur Regelung für Parteispenden, bei denen seit Jahren strenge Offenlegungspflichten gelten: Spenden ab 10.000 Euro sind namentlich im Rechenschaftsbericht aufzuführen, ab 50.000 Euro erfolgt eine sofortige Meldung an den Bundestagspräsidenten.
Konkrete Zahlen aus dem Rechenschaftsbericht 2023
Der Rechenschaftsbericht für das Kalenderjahr 2023, veröffentlicht als BT-Drs. 20/14930, belegt die Dimension der Parteikredite. Die SPD weist Verbindlichkeiten von 34.041.458,97 Euro gegenüber Kreditinstituten sowie weitere 1.187.453,23 Euro gegenüber sonstigen Darlehensgebern aus. Die FDP kommt auf 33.173.517,90 Euro gegenüber Kreditinstituten und zusätzlich 3.472.223,14 Euro gegenüber anderen Kreditgebern. Welche Banken oder privaten Gläubiger hinter diesen Summen stehen und zu welchen Zinssätzen die Kredite vergeben wurden, geht aus den Berichten nicht hervor.
Was der Gesetzentwurf zur Parteienfinanzierung vorsieht
Der Entwurf sieht die Einführung eines neuen § 25a im Parteiengesetz vor. Kernstück ist eine abgestufte Offenlegungspflicht: Kredite, deren Betrag im Einzelfall oder kumuliert innerhalb eines Kalenderjahres 10.000 Euro übersteigt, müssen künftig mit Name und Anschrift des Gläubigers, Kreditbetrag, Zinssatz, Tilgungsbedingungen sowie Datum und Laufzeit im Rechenschaftsbericht ausgewiesen werden. Darüber hinaus sieht Abs. 3 des Entwurfs vor, dass betroffene Kredite innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen sind, der die Angaben dann öffentlich zugänglich macht. Kredite, die erkennbar als Gegenleistung für wirtschaftliche oder politische Vorteile gewährt werden oder deren Konditionen erheblich von Marktbedingungen abweichen, sollen ausdrücklich unzulässig sein.
Bei Verstößen sind empfindliche Sanktionen vorgesehen: Unterbleibt die Meldung an den Bundestagspräsidenten, entsteht ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des Kreditbetrags; bei fehlerhafter Veröffentlichung im Rechenschaftsbericht in Höhe des Doppelten des betreffenden Betrags. Die Feststellung erfolgt durch Verwaltungsakt.
Historischer Hintergrund der Parteienfinanzierung
Die Debatte über Transparenz bei Parteikrediten ist nicht neu. Von 1967 bis 1983 wiesen Parteien in ihren Rechenschaftsberichten noch die jährliche Nettokreditaufnahme aus — seither fehlt diese Angabe. Die sogenannte Weizsäcker-Kommission stellte bereits 1993 in BT-Drs. 12/442 fest, dass Kredite an Parteien in ihrer Sensibilität mit Großspenden vergleichbar sind, da sie Abhängigkeiten gegenüber Gläubigern begründen und das Risiko verdeckter Zuwendungen durch günstige Kreditkonditionen bergen können. Auch die OSZE/ODIHR-Wahlbewertungsmission zur Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 und Paragraph 210 der Gemeinsamen Leitlinien von ODIHR und Venedig-Kommission aus dem Jahr 2020 empfehlen einheitliche Transparenzregeln auch für Kredite und Schulden. Der Gesetzentwurf nimmt diese Kritik ausdrücklich auf. Ähnliche Regelungen zur Offenlegung von Finanzmitteln werden auch in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens diskutiert.
Der Entwurf sieht kein vollständiges Verbot der Kreditaufnahme vor — dieses wird lediglich als theoretische Alternative erwähnt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich nach Ansicht der Antragsteller aus Art. 21 Abs. 3 GG. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten, eine Befristung ist nicht geplant.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind alle im Bundestag vertretenen Parteien sowie kleinere Parteien, die Kredite aufnehmen. Mittelbar betrifft das Thema alle Wählerinnen und Wähler, die ein Interesse daran haben, ob und von wem Parteien finanziell abhängig sind. Kreditinstitute und sonstige Darlehensgeber wären künftig namentlich öffentlich zu nennen.
Der Gesetzentwurf ist am 22. September 2026 als BT-Drs. 21/8107 eingebracht worden. Als nächster Schritt steht die Zuweisung an die zuständigen Ausschüsse sowie die erste Lesung im Plenum aus. Danach folgen Ausschussberatungen und die abschließende Abstimmung im Bundestag.
- Rechenschaftsbericht
- Jährlich vom Parteiengesetz vorgeschriebener Bericht, in dem Parteien ihre Einnahmen, Ausgaben und ihr Vermögen öffentlich ausweisen müssen.
- Nettokreditaufnahme
- Die Differenz aus neu aufgenommenen und zurückgezahlten Krediten innerhalb eines Jahres — ein Maß dafür, ob eine Partei ihre Schulden netto erhöht oder abgebaut hat.
- Venedig-Kommission
- Beratungsorgan des Europarats für Verfassungsrecht, das gemeinsam mit der OSZE/ODIHR Leitlinien zur Regulierung politischer Parteien erarbeitet.
Was soll der neue § 25a Parteiengesetz regeln?
Er verpflichtet Parteien, alle Kredite ab 10.000 Euro mit Gläubigername, Kreditbetrag, Zinssatz, Tilgungsbedingungen sowie Datum und Laufzeit im Rechenschaftsbericht offenzulegen und innerhalb von zwei Wochen dem Bundestagspräsidenten zu melden.
Wie hoch sind die Parteischulden laut Rechenschaftsbericht 2023?
Die Verbindlichkeiten aller Bundestagsparteien gegenüber Kreditinstituten summierten sich laut BT-Drs. 20/14930 auf insgesamt rund 87 Millionen Euro, davon allein SPD ca. 34 Mio. Euro und FDP ca. 33 Mio. Euro.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Unterbleibt die Meldung an den Bundestagspräsidenten, entsteht ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des Kreditbetrags; bei fehlerhafter Veröffentlichung im Rechenschaftsbericht in Höhe des Doppelten.

































































