- Grundfreibetrag 2027 steigt um rund 1,7 Prozent
- Dezilenweise Entlastungsverteilung: Regierung hat keine Berechnungen
- 20–30 % der Beschäftigten zahlen laut Fragestellern kaum Einkommensteuer
Hintergrund
Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Das Gesetz soll den Einkommensteuertarif, den Grundfreibetrag und den Arbeitnehmerpauschbetrag für 2027 und 2028 anpassen sowie ausgewählte Tarifeckwerte verschieben. Die Festlegung des Grundfreibetrags für 2026 erfolgte bereits durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449). Der 16. Existenzminimumbericht und der 7. Steuerprogressionsbericht lagen zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses noch nicht vor, weshalb die Bundesregierung für die Prognose eine Erhöhung des Grundfreibetrags um 1,7 Prozent (2027) bzw. 2,7 Prozent (2028) unterstellte.
- +1,7 % — Angenommene Erhöhung des Grundfreibetrags für 2027 laut Bundesregierung.
- +2,7 % — Angenommene Erhöhung des Grundfreibetrags für 2028 laut Bundesregierung.
- 20–30 % — Schätzungsbereich der Beschäftigten, die nach Angaben der Fragesteller keine oder kaum Einkommensteuer zahlen.
- 50 → 75 Euro — Geplante Anhebung des für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge maximal berücksichtigten Grundlohns.
Im Detail
Der Bundesregierung liegen keine Berechnungen oder Schätzungen im Sinne der Fragestellungen vor.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8530, zu den Fragen 9 und 10
Die Einkommensteuerreform 2027 ist politisch umstritten — nicht nur wegen ihrer Ausgestaltung, sondern weil die Bundesregierung zentrale Fragen zur Verteilungswirkung nicht beantworten kann. Die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/8530, 13. Oktober 2026) zeigt: Für die meisten der zwölf Fragenkomplexe fehlen der Regierung die nötigen Berechnungen und Daten.
Einkommensteuerreform 2027: Was ist geplant?
Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Vorgesehen sind Änderungen des Einkommensteuertarifs, des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmerpauschbetrags für 2027 und 2028 sowie eine Verschiebung ausgewählter Tarifeckwerte. Außerdem soll der für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge maximal berücksichtigte Grundlohn von 50 auf 75 Euro angehoben werden. Davon profitieren vor allem Beschäftigte in Gesundheit und Pflege, bei Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst sowie im Schichtbetrieb.
Was gilt aktuell?
Der Grundfreibetrag für 2026 wurde durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) festgelegt. Für 2027 unterstellt die Bundesregierung eine Erhöhung um rund 1,7 Prozent, für 2028 um rund 2,7 Prozent — eine Prognose, die auf vorläufigen Schätzungen zur Entwicklung des Existenzminimums basiert, da der 16. Existenzminimumbericht und der 7. Steuerprogressionsbericht zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses noch nicht vorlagen.
Verteilungsdaten zur Einkommensteuerreform: Datenlücken bei der Regierung
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fragte detailliert nach: Wie viele Steuerpflichtige zahlen aktuell wie viel Einkommensteuer? Wie verteilen sich die Entlastungen der Reform auf die Einkommensdezile? Wie hoch ist die kombinierte Belastung aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen für Geringverdiener? Die Antwort des Bundesministeriums der Finanzen fällt für einen Großteil dieser Fragen einheitlich aus: Sonderauswertungen aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2022 nach der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer lägen nicht vor. Zur Dezilenverteilung der Entlastung und zur Sozialversicherungsbelastung gibt es schlicht keine Zahlen. Die Regierung verweist auf die öffentlich zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamtes.
Besonders relevant ist die strukturelle Schwäche, auf die die Anfrage hinweist: Schätzungen zufolge zahlen rund 20 bis 30 Prozent der Beschäftigten keine oder kaum Einkommensteuer. Diese Gruppe zahlt aber durchaus Sozialversicherungsbeiträge — Entlastungen allein über den Einkommensteuertarif erreichen sie daher kaum oder gar nicht. Die Grünen-Fraktion argumentiert, eine wirksame Entlastung kleiner Erwerbseinkommen müsse auch Sozialabgaben einschließen, und verweist auf BT-Drs. 21/6644. Ob und in welchem Ausmaß die geplante Reform dieser Gruppe tatsächlich nutzt, lässt sich auf Basis der Regierungsantwort nicht belegen.
Ähnlich unbefriedigend fällt die Antwort zur Sonn- und Feiertagszuschlagsregelung aus: Die Bundesregierung benennt zwar die betroffenen Berufsgruppen, hat aber keine Berechnungen zur dezilenweisen Verteilung der Entlastungswirkungen und auch keine Vergleichsrechnung für alternative Ausgestaltungen. Zur Frage, ob der Grundfreibetrag nach Vorlage des 16. Existenzminimumberichts nachjustiert wird, verweist die Regierung auf den Gesetzgeber: Die Entscheidung obliege dem Parlament.
Einordnung: Was fehlt und warum es wichtig ist
Das Muster der Antwort ist politisch bedeutsam: Eine Steuerreform, die ausdrücklich mit der Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen begründet wird, stützt sich auf keine öffentlich belegten Verteilungsberechnungen. Das schränkt die parlamentarische Kontrolle ein — und erschwert die öffentliche Debatte über Steuergerechtigkeit. Informationen zur Stellenstruktur der Bundesfinanzverwaltung oder zur Rentenversicherung zeigen, dass parlamentarische Kontrolle über Finanzfragen generell auf belastbare Datengrundlagen angewiesen ist. Werden diese nicht geliefert, bleibt die Kontrollfunktion des Bundestages eingeschränkt.
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Betroffen sind alle einkommensteuerpflichtigen Personen in Deutschland, besonders abhängig Beschäftigte mit niedrigen und mittleren Einkommen, Alleinerziehende sowie Beschäftigte im Schichtdienst, in Gesundheit und Pflege, bei Polizei, Feuerwehr und in Logistik- und Transportberufen, die von der geplanten Anhebung des steuerfreien Grundlohns bei Sonn- und Feiertagszuschlägen profitieren könnten.
Die Bundesregierung weicht bei einem Großteil der Fragen aus: Zu den Fragen 1–5 (Steuerbelastungsstruktur nach Einkommenshöhe), 6 (Projektionen für 2027/2028), 7 und 8 (Sozialversicherungsbelastung) sowie 9–10 (dezilenweise Entlastungswirkungen) gibt sie jeweils an, keine Berechnungen, Schätzungen oder Sonderauswertungen zu besitzen. Bei Frage 11 macht sie konkrete Angaben zur Prognose des Grundfreibetrags; bei Frage 12 nennt sie betroffene Berufsgruppen, verweist aber auf fehlende Verteilungsberechnungen.
Die Anfrage ist mit der Antwort des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Oktober 2026 (BT-Drs. 21/8530) abgeschlossen. Das zugrundeliegende Einkommensteuerreformgesetz 2027 durchläuft weiterhin das parlamentarische Verfahren; Ausschussberatungen und die abschließende Abstimmung im Bundestag stehen noch aus.
- Grundfreibetrag
- Einkommensbetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer anfällt. Er sichert das steuerliche Existenzminimum und wird regelmäßig angepasst.
- Kalte Progression
- Effekt, bei dem Lohnerhöhungen, die nur die Inflation ausgleichen, zu einer höheren Steuerbelastung führen, ohne dass die Kaufkraft steigt.
- Arbeitnehmerpauschbetrag
- Pauschaler Abzug für Werbungskosten bei Arbeitnehmern, der ohne Einzelnachweis vom Bruttolohn abgezogen werden kann.
Was sieht das Einkommensteuerreformgesetz 2027 vor?
Der Gesetzentwurf, den die Bundesregierung am 2. September 2026 beschlossen hat, sieht für 2027 und 2028 Änderungen des Einkommensteuertarifs, des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmerpauschbetrags sowie eine Verschiebung ausgewählter Tarifeckwerte vor.
Um wie viel steigt der Grundfreibetrag 2027 und 2028?
Laut Bundesregierung wurde für 2027 eine Erhöhung des Grundfreibetrags um rund 1,7 Prozent und für 2028 um rund 2,7 Prozent unterstellt.
Warum profitieren Geringverdiener wenig von Einkommensteuersenkungen?
Wer wenig verdient, zahlt oft keine oder kaum Einkommensteuer. Entlastungen über den Einkommensteuertarif erreichen diese Gruppe daher nicht oder nur marginal, obwohl sie Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8530 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































