- 9.380 GWh Strom wurden 2025 abgeregelt, Ausgleich 435 Mio. Euro
- Redispatch kostete Netzbetreiber 2,7 Mrd. Euro an Kraftwerken
- Bundesregierung hat keine Daten zu Direktleitungen mangels Meldepflicht
Hintergrund
Der deutsche Strommarkt kennt trotz regional sehr unterschiedlicher Erzeugung und Nachfrage nur eine einheitliche Preiszone. Physikalische Netzengpässe zwischen dem windreichen Norden und Osten und den Verbrauchszentren im Süden und Westen erfordern regelmäßige Redispatch-Maßnahmen. Allein 2025 wurden laut Bundesregierung 9.380 GWh Erneuerbare-Energie-Strom abgeregelt (Ausgleich: ca. 435 Mio. Euro) und gleichzeitig 9.034 GWh durch Hochregeln konventioneller Kraftwerke zusätzlich eingespeist (Aufwendungsersatz: ca. 2,7 Mrd. Euro). Ein EuGH-Urteil vom November 2024 und ein BGH-Urteil vom Mai 2025 stellten fest, dass die deutschen Regeln für Kundenanlagen gegen EU-Recht verstoßen; ein weiteres EuGH-Urteil vom September 2026 weitete den Begriff der Direktleitung deutlich aus.
- 9.380 GWh — Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen, der im Jahr 2025 abgeregelt wurde (Ausgleichszahlungen: ca. 435 Mio. Euro).
- 9.034 GWh — Strom, der 2025 im Rahmen positiver Redispatch-Maßnahmen durch Hochregeln von Kraftwerken zusätzlich eingespeist werden musste (Aufwendungsersatz: ca. 2,7 Mrd. Euro).
- 651 Mrd. Euro — Geschätzter Gesamtinvestitionsbedarf für den deutschen Netzausbau bis 2045 (328 Mrd. Übertragungsnetz, 323 Mrd. Verteilnetz).
- 31. Dezember 2028 — Ablauf der Übergangsregelung für bestehende Kundenanlagen nach § 118 Abs. 7 EnWG.
Im Detail
Eine Anzeige oder Genehmigung des Betriebs einer Direktleitung ist nicht erforderlich. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse über die Zahl vorhandener Direktleitungen, die Identität der durch sie verbundenen Akteure vor oder zur Zahl möglicher Genehmigungsverfahren vor.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8877, S. 3–4
Direktleitungen und Kundenanlagen gelten als mögliche Instrumente, um lokale Stromüberschüsse effizienter zu nutzen und teure Netzeingriffe zu reduzieren. Doch die Bundesregierung muss in ihrer Antwort auf BT-Drs. 21/8877 vom 2. November 2026 einräumen: Belastbare Zahlen zu diesen Infrastrukturen gibt es nicht — weil weder für Direktleitungen noch für Kundenanlagen eine gesetzliche Melde- oder Genehmigungspflicht besteht.
Direktleitungen: Keine Registrierungspflicht, keine Daten
Eine Direktleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verbindet einen einzelnen Produktionsstandort unmittelbar mit einem Kunden, ohne das regulierte öffentliche Stromnetz zu nutzen. Weil für den Betrieb weder eine Anzeige noch eine Genehmigung erforderlich ist, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse über Anzahl, beteiligte Akteure oder Genehmigungsverfahren vor. Dasselbe gilt für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 65 und 66 EnWG, die 2011 ins Gesetz aufgenommen wurden: Auch hier fehlt jede Registrierungspflicht, weshalb die Bundesregierung weder die Gesamtzahl noch die installierte Leistung kennt.
Redispatch kostet Milliarden — Entlastungspotenzial unklar
Der Hintergrund der Anfrage ist finanzpolitisch erheblich: Allein 2025 wurden laut Bundesregierung 9.380 GWh Strom aus Wind- und Solaranlagen abgeregelt; die betroffenen Betreiber erhielten dafür rund 435 Mio. Euro Ausgleich. Gleichzeitig mussten jenseits der Netzengpässe Kraftwerke 9.034 GWh zusätzlich einspeisen — Aufwendungsersatz: ca. 2,7 Mrd. Euro. Diese Kosten werden über die Netzentgelte auf alle Stromkunden umgelegt. Ob Direktleitungen und Kundenanlagen den Umfang dieser Redispatch-Maßnahmen verringern könnten, kann die Bundesregierung nicht beziffern: Erkenntnisse über die Wirkungen lägen nicht vor, da Redispatch eine Netzbetreiberaufgabe sei.
Was gilt aktuell?
Für bestehende Kundenanlagen gilt seit Dezember 2025 eine Übergangsregelung nach § 118 Abs. 7 EnWG, die Rechts- und Planungssicherheit bis zum 31. Dezember 2028 gewährleistet. Hintergrund sind ein EuGH-Urteil vom November 2024 und ein BGH-Urteil vom Mai 2025, die feststellten, dass die bisherigen deutschen Regeln für Kundenanlagen gegen EU-Recht verstoßen. Betreiber bestehender Kundenanlagen werden in dieser Übergangsfrist ausdrücklich nicht als Netzbetreiber eingestuft. Für Direktleitungen weitete ein weiteres EuGH-Urteil vom September 2026 den Begriff deutlich aus: Eine räumliche Begrenzung auf den Erzeugungsstandort oder ein fehlender Netzanschluss des Kunden sind demnach keine Voraussetzungen mehr. Die Bundesregierung prüft, ob daraus gesetzlicher Anpassungsbedarf folgt.
Langfristig verweist die Bundesregierung auf das EU-Grids Package, in dem Rat und Europäisches Parlament Regelungsvorschläge für eine unionsrechtliche Grundlage für Kundenanlagen erarbeiten. Die Trilogverhandlungen laufen noch. Konkrete nationale Anschlussregelungen für die Zeit nach 2028 plant die Bundesregierung erst nach Abschluss dieser Verhandlungen. Schätzungen gehen davon aus, dass der Netzausbaubedarf bis 2045 insgesamt 651 Mrd. Euro beträgt — 328 Mrd. Euro für Übertragungsnetze, 323 Mrd. Euro auf Verteilnetzebene. Nach Schätzungen könnten sich die Netzentgelte bis 2045 verdoppeln, was die Frage nach alternativen Versorgungsmodellen wie Direktleitungen weiter an Bedeutung gewinnen lässt.
Die Frage, ob eine regulatorische Erleichterung von Direktleitungen den teuren Netzausbau teilweise ersetzen könnte, bleibt politisch offen. Die Bundesregierung hält fest, dass ein stärkerer Eigenverbrauch das Stromnetz grundsätzlich entlasten kann — weist aber darauf hin, dass Direktleitungsnutzer typischerweise einen Reserveanschluss ans öffentliche Netz behalten, weshalb der Netzausbaubedarf nach der maximalen Anschlussleistung bemessen werden muss. Eine echte Netzentlastung durch Direktleitungen ist damit strukturell begrenzt. Mehr zum Thema Bundesgebäude und Energiemodernisierung ist im Beitrag zum Gebäudemodernisierungsgesetz nachzulesen; Hintergründe zu Investitionsverpflichtungen im Energiebereich finden sich im Artikel zur Investitionsverpflichtung.
Betroffen sind Industrieunternehmen und Gewerbetreibende, die Direktleitungen oder Kundenanlagen betreiben oder planen, sowie mittelbar alle Stromkunden, die Redispatch-Kosten über Netzentgelte tragen. Besonders relevant ist das Thema für Unternehmen in wind- und solarstarken Regionen Norddeutschlands, die lokale Stromüberschüsse direkt nutzen wollen — etwa geplante Großrechenzentren wie in Dummerstorf (Mecklenburg-Vorpommern).
Die Bundesregierung beantwortet mehrere Datenfragen mit dem Verweis auf fehlende gesetzliche Meldepflichten — faktisch eine Nicht-Auskunft, die jedoch sachlich begründet ist. Zu den Fragen nach Redispatch-Einsparungen durch Direktleitungen und Wirkungen auf den Netzausbau verweist sie auf Zuständigkeiten der Netzbetreiber. Bei Frage 17 kündigt sie eine laufende Analyse an, ohne konkretes Ergebnis zu nennen.
Die Anfrage ist mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. November 2026 beantwortet; das Verfahren ist abgeschlossen. Für Kundenanlagen gilt die Übergangsregelung nach § 118 Abs. 7 EnWG bis zum 31. Dezember 2028. Parallel laufen Trilogverhandlungen zum EU-Grids Package, dessen Ergebnisse anschließend in nationales Recht umzusetzen sind. Ob das EuGH-Urteil vom September 2026 zu Direktleitungen Gesetzesänderungen erfordert, prüft die Bundesregierung noch.
- Redispatch
- Eingriff des Netzbetreibers in die Einspeisung von Kraftwerken, um Netzengpässe zu vermeiden: Kraftwerke vor dem Engpass werden gedrosselt, Kraftwerke dahinter hochgeregelt.
- Kundenanlage
- Privates lokales Stromnetz (z. B. in einem Mietshaus oder auf einem Fabrikgelände), das Strom unabhängig vom öffentlichen Netz intern verteilt und seit 2011 im EnWG geregelt ist.
- EU-Grids Package
- Europäisches Gesetzgebungspaket zur Reform der Stromnetze; enthält Vorschläge für eine unionsrechtliche Grundlage für Kundenanlagen, derzeit in Trilogverhandlungen.
Was ist eine Direktleitung nach EnWG?
Eine Direktleitung verbindet einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden direkt, ohne das regulierte öffentliche Stromnetz zu nutzen. Sie ist keine Genehmigungspflicht unterworfen.
Warum hat die Bundesregierung keine Daten zu Direktleitungen?
Weil weder für Direktleitungen noch für Kundenanlagen eine gesetzliche Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht, werden diese Infrastrukturen statistisch nicht erfasst.
Was regelt die EnWG-Übergangsregelung für Kundenanlagen?
Die im Dezember 2025 in Kraft getretene EnWG-Novelle sichert bestehenden Kundenanlagen Rechts- und Planungssicherheit bis zum 31. Dezember 2028, ohne sie als Netzbetreiber einzustufen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8877 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































