- Bestandskunden zahlen im Schnitt 47 Prozent mehr als Neukunden
- Einsparpotenzial durch Tarifwechsel: 11 Mrd. Euro pro Jahr
- Bundesregierung plant keine neuen Schutzregeln für Bestandskunden
Hintergrund
Eine im Jahr 2026 von der RWTH Aachen veröffentlichte Kurzstudie stellte fest, dass Bestandskunden im Schnitt rund 47 Prozent (rund 13 ct/kWh) mehr zahlen als Neukunden für den günstigsten Tarif desselben Anbieters. Das bundesweite Einsparpotenzial durch einen Wechsel wird in der Studie mit rund 11 Mrd. Euro pro Jahr angegeben. Rund 89,7 Prozent der untersuchten Preisanpassungsschreiben begründeten Erhöhungen mit gestiegenen Beschaffungskosten, obwohl diese im Zeitraum 2023/2024 real um rund 31,9 Prozent gesunken waren. Andere EU-Staaten — darunter Österreich, Italien und das Vereinigte Königreich — haben regulatorische Instrumente gegen diese Praxis eingeführt.
- 47 Prozent (ca. 13 ct/kWh) — Durchschnittlicher Aufschlag für Bestandskunden gegenüber dem günstigsten Neukundentarif desselben Anbieters (RWTH-Studie 2026).
- 11 Mrd. Euro pro Jahr — Bundesweites Einsparpotenzial durch Wechsel zum günstigsten eigenen Tarif über alle Kundensegmente.
- 11.942.808 Haushaltskunden — Bezogen 2025 Strom aus der Grundversorgung (2021: 15.772.942).
- 253.773 Stromsperrungen — Haushaltskunden wurden 2025 wegen Zahlungsrückständen von der Versorgung getrennt; 4.646.472 Sperrandrohungen wurden ausgesprochen.
- 12,5 Prozent (4,74 ct/kWh) — Anteil des Kostenblocks Vertrieb und Marge am Bestandskundenpreis zum 1. April 2026.
Im Detail
Die Bundesregierung hält die bestehenden Möglichkeiten, die der Bundesnetzagentur zur Verfügung stehen, für ausreichend.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8874, Frage 10
Millionen Stromkunden in Deutschland zahlen deutlich mehr als nötig — weil sie ihren Vertrag nie gewechselt haben. Laut einer Kurzstudie der RWTH Aachen aus dem Jahr 2026 beträgt der durchschnittliche Aufschlag für Bestandskunden gegenüber dem günstigsten Neukundentarif desselben Anbieters rund 47 Prozent oder etwa 13 Cent pro Kilowattstunde. Das bundesweite Einsparpotenzial durch einen Tarifwechsel beziffert die Studie auf rund 11 Mrd. Euro pro Jahr. Die Bundesregierung hat die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/8708) mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. November 2026 beantwortet (BT-Drs. 21/8874).
Was gilt aktuell?
Der geltende Rechtsrahmen erlaubt Preisdifferenzierungen zwischen Neu- und Bestandskunden außerhalb der Grundversorgung ausdrücklich. Nur in der Grundversorgung schreibt § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG Preisgleichheit vor. Verbraucherinnen und Verbraucher können nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB maximal zwei Jahre an Energielieferverträge gebunden werden; nach Ende der Erstlaufzeit sind stillschweigende Verlängerungen nur auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Kündigungsfrist möglich. Eine der im Telekommunikationsrecht (§ 57 Abs. 3 TKG) seit 2021 bestehenden Pflicht vergleichbare Regelung, die Anbieter zu einem jährlichen Hinweis auf den günstigsten eigenen Tarif verpflichtet, gibt es im Energiebereich nicht.
Bundesregierung lehnt neue Treuestrafe-Regeln ab
Die Bundesregierung lehnt sämtliche von den Fragestellern vorgeschlagenen Regulierungsoptionen ab: kein Gleichbehandlungsgebot für Bestandskunden, keine an Beschaffungskosten gekoppelte Preisobergrenze nach britischem Vorbild, kein Verbot exklusiver Neukundentarife und keine Pflicht zur Weitergabe sinkender Beschaffungskosten analog zum österreichischen Elektrizitätswirtschaftsgesetz. Als Begründung verweist sie auf das Leitbild des mündigen Verbrauchers und das Prinzip der freien Vertragsgestaltung. Bestehende Wettbewerbsmechanismen — insbesondere die Wechselbereitschaft preisbewusster Kunden — sorgten nach Einschätzung der Bundesregierung dafür, dass das durchschnittliche Preisniveau gedämpft werde. Die Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur hält sie für ausreichend.
Datenlage und Stromsperrungen
Die Bundesnetzagentur führt keine Vollerhebung der Preisdifferenz zwischen Neu- und Bestandskunden durch, modelliert diese Differenz aber monatlich auf der Plattform SMARD. Der Strompreisindex zeigt laut Bundesregierung, dass sich der Abstand nach der Energiepreiskrise 2022 wieder normalisiert hat. Zum 1. April 2025 lagen die Preise in der Grundversorgung bei 44,93 ct/kWh, Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung beim örtlichen Versorger bei 39,51 ct/kWh und bei anderen Anbietern bei 38,20 ct/kWh. Der Anteil von Vertrieb und Marge am Bestandskundenpreis beträgt laut Monitoring zum 1. April 2026 rund 12,5 Prozent (4,74 ct/kWh).
Besonders relevant für die sozialpolitische Dimension des Themas sind die Zahlen zu Stromsperrungen: Im Jahr 2025 wurden 253.773 Haushaltskunden wegen Zahlungsrückständen von der Stromversorgung getrennt. Die Stromlieferanten sprachen 4.646.472 Sperrandrohungen aus. Ob von Energiearmut betroffene Haushalte überproportional in teuren Bestandstarifen verbleiben, kann die Bundesregierung mangels eigener Daten nicht beantworten. Die Zahl der Grundversorgungskunden ist von 15.772.942 im Jahr 2021 auf 11.942.808 im Jahr 2025 gesunken — ein Rückgang um rund 24 Prozent.
Staatliches Vergleichsportal und Marktmonitoring
Die Einrichtung eines staatlich betriebenen oder zertifizierten Vergleichsportals für Stromtarife nach dem Vorbild des italienischen „Portale Offerte“ plant die Bundesregierung nicht. Sie verweist auf bestehende kommerzielle Portale und die Möglichkeit, dort individuelle Tarife zu vergleichen. Für eine Sektoruntersuchung beim Bundeskartellamt sieht die Bundesregierung ebenfalls keine Veranlassung. Das jährliche Monitoring von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt decke die relevanten Marktaspekte bereits ab. Die Erweiterung des Monitoringberichts um eine systematische Trennung von Neu- und Bestandskundenpreisen ist laut BT-Drs. 21/8874 derzeit nicht geplant. Thematisch verwandt sind Fragen der staatlichen Kontrolle bei Fördermitteln, wie sie etwa beim GIZ-Betrug im Jemen oder beim Ukraine-Hilfspaket diskutiert werden.
Betroffen sind insbesondere Haushaltskunden, die ihren Stromvertrag seit Jahren nicht gewechselt haben und dadurch höhere Tarife zahlen als Neukunden. Im Jahr 2025 bezogen noch knapp 12 Millionen Haushaltskunden Strom aus der Grundversorgung — dem teuersten Tarif. Als besonders gefährdet gelten Haushalte mit geringer digitaler Affinität oder eingeschränkten Sprachkenntnissen, die Vergleichs- und Wechselportale seltener nutzen.
Die Bundesregierung beantwortet mehrere Fragen pauschal mit Verweisen auf frühere Antworten (insbesondere Frage 1 und 3). Zu Frage 29 verweigert sie eine inhaltliche Antwort mit dem Hinweis, die Frage sei unklar formuliert. Konkrete Beschwerdezahlen bei der Bundesnetzagentur und Verbraucherzentralen werden wegen fehlender eigener Daten nicht genannt.
Die Kleine Anfrage ist mit der Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. November 2026 (BT-Drs. 21/8874) abgeschlossen. Eine gesetzgeberische Folgeinitiative auf Basis dieser Antwort ist laut Bundesregierung nicht geplant.
- Treuestrafe
- Begriff für die Praxis, dass Energieversorger langjährigen Bestandskunden höhere Preise berechnen als Neukunden für denselben Tarif beim selben Anbieter.
- Grundversorgung
- Gesetzlich geregelter Mindestversorgungsanspruch: Der örtliche Grundversorger muss jeden Haushaltskunden zu veröffentlichten Tarifen beliefern — in der Regel der teuerste Tarif.
- Best-Tarif-Mitteilung
- Pflicht eines Anbieters, Bestandskunden mindestens einmal jährlich aktiv auf den günstigsten eigenen Tarif hinzuweisen. Im Telekommunikationsbereich seit 2021 gesetzlich verankert (§ 57 Abs. 3 TKG).
Was ist die Treuestrafe beim Strom?
Als Treuestrafe gilt die Praxis, dass Energieversorger Bestandskunden außerhalb der Grundversorgung systematisch höhere Preise berechnen als Neukunden für dieselbe Leistung beim selben Anbieter.
Plant die Bundesregierung ein Verbot der Treuestrafe?
Nein. Die Bundesregierung lehnt ein Gleichbehandlungsgebot, eine Preisobergrenze nach britischem Vorbild und eine Pflicht zur Best-Tarif-Mitteilung ab. Sie hält den bestehenden Rechtsrahmen für ausreichend.
Wie viele Haushalte sind noch in der Grundversorgung?
Im Jahr 2025 wurden 11.942.808 Haushaltskunden über die Grundversorgung beliefert, gegenüber 15.772.942 im Jahr 2021.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8874 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































