- Betroffene haben zivilrechtliche Ansprüche auf Gegendarstellung und Berichtigung
- Unterlassungsanspruch gilt auch gegen Suchmaschinenbetreiber nach Kenntnisnahme
- Pressekodex verpflichtet zur Richtigstellung, ist aber nicht rechtlich bindend
Abwehrmöglichkeiten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Medien
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages (Fachbereich WD 7, Zivil-, Straf- und Medienrecht) hat in einer Analyse vom Mai 2026 die rechtlichen Möglichkeiten zusammengefasst, die Betroffenen zur Verfügung stehen, wenn Medien falsche oder persönlichkeitsverletzende Informationen verbreiten. Das Dokument richtet sich an Bundestagsabgeordnete und gibt einen strukturierten Überblick über strafrechtliche sowie zivilrechtliche Instrumente.
Verfassungsrechtliche Grundlage
Ausgangspunkt ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz abgeleitet wird. Es schützt die persönliche Lebenssphäre und garantiert jedem Menschen das Recht, selbst zu bestimmen, wie er sich der Öffentlichkeit gegenüber darstellt. Im Zivilrecht ist es als sonstiges Recht gemäß §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 BGB anerkannt. Strafrechtlich können Beleidigung und Verleumdung nach §§ 185 ff. StGB sowie Verstöße gegen die persönliche Geheimsphäre nach §§ 201 ff. StGB relevant sein.
Gegendarstellung
Der Gegendarstellungsanspruch ist in § 20 Medienstaatsvertrag sowie in den Landespressegesetzen geregelt. Er richtet sich ausschließlich gegen Tatsachenbehauptungen, nicht gegen Meinungsäußerungen. Das betroffene Medienorgan ist verpflichtet, die Gegendarstellung in gleichem Umfang und an gleicher Stelle zu veröffentlichen. Ein Nachweis der Unwahrheit der ursprünglichen Meldung ist dabei nicht erforderlich. Im Internet gilt der Anspruch gegenüber Anbietern journalistisch-redaktionell gestalteter Telemedien.
Berichtigungsanspruch
Der Berichtigungsanspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit §§ 823 ff. BGB. Er setzt voraus, dass eine Tatsachenbehauptung nachweisbar unwahr ist und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen fortdauernd beeinträchtigt. Anders als bei der Gegendarstellung zielt der Berichtigungsanspruch auf eine Erklärung des Medienunternehmens selbst ab. Mögliche Formen sind der vollständige Widerruf, die Richtigstellung des falschen Teils oder eine ergänzende Mitteilung, etwa bei nachträglich freigesprochenen Angeklagten.
Unterlassungsanspruch
Über den Unterlassungsanspruch nach §§ 823 und 1004 BGB kann die Verbreitung einer Äußerung verhindert oder ihre Wiederholung untersagt werden. Hat bereits ein rechtswidriger Eingriff stattgefunden, wird eine Wiederholungsgefahr vermutet. Medienunternehmen müssen entsprechende Inhalte aus ihren Mediatheken entfernen und auf Suchmaschinen einwirken. Suchmaschinenbetreiber haften allerdings erst nach Kenntnisnahme einer konkreten Rechtsverletzung als Störer, nicht präventiv.
Pressekodex und Rechtsweg
Der Pressekodex des Deutschen Presserats verpflichtet Publikationsorgane zur unverzüglichen Richtigstellung falscher Berichte. Da er jedoch nicht rechtlich bindend ist, kann ein Verstoß lediglich eine Rüge des Presserats nach sich ziehen. Zivilrechtliche Ansprüche verjähren nach drei Jahren und sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.





































































