- EmoG-Vorrechte für E-Fahrzeuge bis 31. Dezember 2035 verlängert
- Erstmals Elektrobusse und E-Lkw (Klassen M2, M3, N2, N3) einbezogen
- Einmaliger Erfüllungsaufwand für Wirtschaft: rund 920.000 Euro
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7872 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Elektromobilitätsgesetz trat im Juni 2015 in Kraft und war zunächst bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Die Bundesregierung hat das Gesetz in den Jahren 2018, 2021 und 2025 evaluiert. Alle Evaluierungen kamen zu dem Ergebnis, dass die Marktdurchdringung der Elektromobilität noch nicht weit genug fortgeschritten ist, um auf straßenverkehrsrechtliche Fördermaßnahmen verzichten zu können. Die Novellierung ist laut Drucksache zudem Teil des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 der Bundesregierung, den das Kabinett am 19. November 2025 verabschiedet hat. Maßnahme 31 dieses Masterplans sieht ausdrücklich die Erweiterung der Fahrzeugklassen und die Verlängerung des EmoG vor.
- 31. Dezember 2035 — Bis zu diesem Datum gelten die meisten E-Fahrzeug-Bevorrechtigungen (Parken, Halten, Gebühren).
- 920.153 Euro — Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch die Umstellung auf E-Kennzeichen in den neuen Fahrzeugklassen.
- 95.464 Euro — Einmaliger Erfüllungsaufwand für Länder und Kommunen (Zulassungsbehörden, Schulungen).
- 38.000 Neufahrzeuge — Prognostizierte jährliche Neuzulassungen der neu einbezogenen Fahrzeugklassen bis 2035.
- 19.198 Euro — Einmaliger Sachaufwand für Bürgerinnen und Bürger (E-Kennzeichen-Umstellung bestehender Fahrzeuge).
Im Detail
Die Teilentfristung schafft langfristig Planungsmöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität vor Ort.
— Begründung BT-Drs. 21/7872
Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) wäre ohne gesetzgeberisches Eingreifen am 31. Dezember 2026 ausgelaufen. Mit BT-Drs. 21/7872 hat die Bundesregierung am 7. September 2026 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der das EmoG novelliert, teilweise entfristet und erheblich erweitert. Kern der Reform ist die Verlängerung der meisten E-Fahrzeug-Vorrechte bis zum 31. Dezember 2035 sowie die Aufnahme neuer Fahrzeugklassen, die bislang vom Gesetz nicht erfasst waren.
Was gilt aktuell?
Seit 2015 ermöglicht das Elektromobilitätsgesetz Kommunen, Elektrofahrzeugen konkrete Vorrechte im Straßenverkehr zu gewähren: bevorzugtes Parken, Ausnahmen von Fahrverboten, reduzierte Parkgebühren und die Nutzung von Busspuren. Diese Privilegien gelten bisher nur für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (Klassen M1, N1) sowie Plug-in-Hybride, die bestimmte Emissionsgrenzwerte erfüllen. Schwere Nutzfahrzeuge, Busse und Leichtfahrzeuge der Klasse L6e sind bislang ausgenommen. Das E-Kennzeichen, das Fahrzeughaltern diese Vorrechte sichtbar macht, ist das zentrale Identifikationsmerkmal des bestehenden Systems.
Was ändert die EmoG-Novelle?
Die Novelle erweitert den Anwendungsbereich des Elektromobilitätsgesetzes auf alle Fahrzeuge der Klassen M und N sowie auf reine Batterieelektrofahrzeuge der Klasse L6e. Konkret bedeutet das: Elektrobusse (M2, M3), schwere Elektro-Lkw (N2, N3) und elektrische Leichtfahrzeuge wie bestimmte Kleintransporter im Stadtverkehr fallen künftig ebenfalls unter das EmoG. Laut Drucksache werden bis 2035 rund 19.000 neue Stadtbusse der Klasse M3, 270.000 schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N3 und 91.000 Fahrzeuge der Klasse N2 erwartet — ein erhebliches Potenzial für die Marktdurchdringung der Elektromobilität.
Neben der Erweiterung des Anwendungsbereichs schafft die Novelle eine neue Bevorrechtigung: Kommunen können künftig auch Gebührenermäßigungen oder Befreiungen für Anwohnerparkausweise zugunsten von Elektrofahrzeugen einführen. Das Parken an Ladestationen zur Sicherstellung deren Nutzbarkeit wird als dauerhaft notwendige Funktionsbedingung der Elektromobilität eingestuft und bleibt unbefristet geregelt — unabhängig vom Enddatum 2035.
Erfüllungsaufwand und Kosten
Den einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beziffert die Drucksache auf rund 920.153 Euro, zusammengesetzt aus Zeitaufwand (3.105 Stunden), Sachaufwand (800.306 Euro) und Personalaufwand (119.848 Euro). Der jährliche Folgeaufwand für die Wirtschaft beläuft sich auf rund 72.658 Euro. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein einmaliger Sachaufwand von rund 19.198 Euro und ein Zeitaufwand von 76,2 Stunden — vor allem durch die Umstellung auf das E-Kennzeichen in den neu aufgenommenen Fahrzeugklassen. Für Länder und Kommunen ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 95.464 Euro. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt entstehen laut Drucksache nicht.
Die Bundesregierung begründet die Teilentfristung bis 2035 damit, dass eine vollständige und unbefristete Verlängerung nicht sinnvoll sei: Mit zunehmender Marktdurchdringung würden die meisten Bevorrechtigungen ihre Lenkungswirkung verlieren. Lediglich das Parken an Ladestationen bleibe dauerhaft erforderlich, da es unabhängig vom Marktanteil der Elektrofahrzeuge eine funktionierende Ladeinfrastruktur sicherstellt. Die Evaluierungspflicht aus § 7 EmoG wird gestrichen, da nach drei Evaluierungen (2018, 2021, 2025) keine weiteren Erkenntnisse erwartet werden. Das Gesetz tritt laut Artikel 6 des Entwurfs am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Elektromobilitätsgesetz im politischen Kontext
Die EmoG-Novelle ist Teil des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030, den das Kabinett am 19. November 2025 verabschiedet hat. Der Masterplan sieht in Maßnahme 31 ausdrücklich vor, die Fahrzeugklassen zu erweitern und die Geltungsdauer zu verlängern. Parallel dazu gelten für Stadtbusse EU-Vorgaben, die ab 2030 einen 90-prozentigen und ab 2035 einen 100-prozentigen Anteil emissionsfreier Neuzulassungen vorschreiben. Für schwere Nutzfahrzeuge schreibt die EU-Flottenregulierung eine CO2-Senkung von 43 Prozent bis 2030 und 90 Prozent bis 2040 vor. Die Einbeziehung dieser Fahrzeugklassen in das EmoG soll den Markthochlauf beschleunigen und zusätzliche Anreize für gewerbliche Halter schaffen — ein Thema, das auch im Zusammenhang mit dem Bürokratieabbau diskutiert wird.
Neben den inhaltlichen Änderungen am EmoG passt der Entwurf auch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die Straßenverkehrs-Ordnung sowie das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz und das Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz an. Dabei werden unter anderem veraltete Ministeriumsbezeichnungen aktualisiert und die Zuständigkeit für Verordnungsermächtigungen im Bereich Elektromobilität künftig ausschließlich beim Bundesministerium für Verkehr konzentriert — eine Mitwirkung des Umweltministeriums entfällt.
Weiterlesen:
Betroffen sind alle Halter von Elektrofahrzeugen, die auf Grundlage des EmoG Vorrechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen. Mit der Novelle kommen erstmals auch Betreiber und Nutzer von Elektrobussen (Klassen M2, M3) sowie schwerer Elektro-Nutzfahrzeuge (N2, N3) hinzu — relevant vor allem für den öffentlichen Nahverkehr und den gewerblichen Gütertransport. Kommunen erhalten erweiterte Spielräume, etwa durch die neue Möglichkeit, Gebührenermäßigungen beim Anwohnerparken für E-Fahrzeuge einzuführen.
Der Gesetzentwurf wurde am 7. September 2026 beim Deutschen Bundestag eingebracht. Dem Bundesrat war der Entwurf bereits am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden; dessen Stellungnahme wird laut Anschreiben von Bundeskanzler Friedrich Merz unverzüglich nachgereicht. Als nächste Schritte stehen die Ausschusszuweisung, die Beratungen in den zuständigen Ausschüssen und die abschließende Abstimmung im Bundestags-Plenum aus. Da der Entwurf Zustimmung des Bundesrates erfordert, muss anschließend auch der Bundesrat zustimmen.
- EmoG (Elektromobilitätsgesetz)
- Bundesgesetz, das Kommunen ermöglicht, Elektrofahrzeugen besondere Vorrechte im Straßenverkehr einzuräumen, etwa beim Parken oder bei der Nutzung bestimmter Fahrspuren.
- Teilentfristung
- Das Gesetz läuft nicht vollständig aus, sondern einzelne Regelungen werden bis zu einem neuen Enddatum (hier 31. Dezember 2035) verlängert, während andere dauerhaft gelten.
- Plug-in-Hybrid (PHEV)
- Fahrzeug mit sowohl elektrischem als auch konventionellem Verbrennungsmotor, dessen Akku extern über eine Steckdose oder Ladesäule aufgeladen werden kann.
Was ist das Elektromobilitätsgesetz (EmoG)?
Das EmoG gibt Kommunen die rechtliche Grundlage, Elektrofahrzeugen besondere Vorrechte im Straßenverkehr einzuräumen — etwa beim Parken, Halten oder bei der Zufahrt zu bestimmten Bereichen.
Bis wann gelten die E-Fahrzeug-Vorrechte nach der Novelle?
Die meisten Bevorrechtigungen (Parken, Halten, Gebührenermäßigungen) gelten bis zum 31. Dezember 2035. Das Parken an Ladestationen zur Sicherung der Ladesäulennutzung bleibt dauerhaft geregelt.
Welche neuen Fahrzeugklassen werden aufgenommen?
Neu hinzukommen Stadtbusse und Reisebusse (M2, M3), schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3) sowie elektrische Leichtfahrzeuge der Klasse L6e, die vor allem im städtischen Bereich eingesetzt werden.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7872 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































