- 2,4 Mrd. Euro jährlicher IGeL-Umsatz — Bundesregierung ohne eigene Daten
- 500 Mio. Euro fließen in IGeL ohne nachgewiesenen Nutzen
- Keine neuen Gesetze geplant — Schutz über BGB und Ärztekammern
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7087 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der IGeL-Markt hat laut IGeL-Report 2024 des Medizinischen Dienstes Bund ein Volumen von mindestens 2,4 Milliarden Euro jährlich — wobei die Erhebung nur GKV-Versicherte zwischen 18 und 80 Jahren erfasst, das tatsächliche Volumen also höher liegt. Besonders häufig werden IGeL in den Fachbereichen Augenheilkunde, Gynäkologie und Orthopädie angeboten. Mehr als die Hälfte der befragten Patienten gab an, nicht ausreichend über IGeL informiert worden zu sein. Der seit 2012 vom Medizinischen Dienst Bund betriebene IGeL-Monitor bewertet einzelne Leistungen wissenschaftlich; rund 500 Mio. Euro entfallen laut Report auf Leistungen, die der Monitor als unklar, tendenziell negativ oder negativ eingestuft hat.
- Mindestens 2,4 Mrd. Euro — jährlicher IGeL-Umsatz in Deutschland laut IGeL-Report 2024 (nur GKV-Versicherte 18–80 Jahre erfasst).
- Rund 500 Mio. Euro — jährliche Ausgaben für IGeL, die der IGeL-Monitor als unklar, tendenziell negativ oder negativ bewertet.
- Mehr als 50 % — Anteil befragter IGeL-Nutzer, die angaben, nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein (IGeL-Report 2024).
- Mindestens 25 Stunden/Woche — gesetzliche Mindest-Sprechstundenzeit für Vertragsärzte bei vollem Versorgungsauftrag (§ 17 Bundesmantelvertrag-Ärzte).
Im Detail
Aus Sicht der Bundesregierung deutet dieses Ausgabenvolumen auf eine unzureichende Umsetzung der Aufklärungspflichten in den Praxen hin.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7087, S. 10
In Deutschland werden jährlich mindestens 2,4 Milliarden Euro mit Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) umgesetzt — medizinische Angebote, die Patienten selbst bezahlen müssen, weil die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sie nicht übernimmt. Laut Bundesregierung verfügt sie über keine eigenen Daten zu diesem Markt, plant keine neuen Gesetze und setzt auf den bestehenden Rechtsrahmen. Das geht aus der Antwort (BT-Drs. 21/7087) auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion hervor, die am 10. Juli 2026 vom Bundesministerium der Gesundheit beantwortet wurde.
Was sind IGeL und warum sind sie umstritten?
IGeL sind medizinische Leistungen, für die kein ausreichender wissenschaftlicher Nutzennachweis vorliegt oder deren Nutzen widerlegt wurde. Trotzdem werden sie in großem Umfang in Arztpraxen angeboten — besonders häufig in den Fachbereichen Augenheilkunde, Gynäkologie und Orthopädie. Aus dem IGeL-Report 2024 des Medizinischen Dienstes Bund geht hervor, dass mehr als die Hälfte der befragten Patienten angab, nicht ausreichend über IGeL aufgeklärt worden zu sein. Rund 500 Millionen Euro entfallen jedes Jahr auf Leistungen, die der IGeL-Monitor — das unabhängige Bewertungsportal des Medizinischen Dienstes Bund — als unklar, tendenziell negativ oder negativ eingestuft hat. Aus Sicht der Bundesregierung deutet dieses Ausgabenvolumen, wie es in der Antwort heißt, auf eine unzureichende Umsetzung der Aufklärungspflichten in den Praxen hin.
Was gilt aktuell?
Das geltende Recht verpflichtet Ärzte nach § 630c BGB dazu, Patienten vor einer IGeL-Behandlung schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu informieren, wenn keine GKV-Kostenübernahme gesichert ist. Nach § 630e BGB muss zudem eine mündliche Aufklärung über Nutzen, Risiken, Alternativen und Behandlungsfolgen so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient eine selbstbestimmte Entscheidung treffen kann. Diese Pflichten gelten unabhängig davon, ob jemand gesetzlich oder privat versichert ist. Bei Verletzung der Kostenpflicht macht sich der Arzt nach § 280 BGB schadenersatzpflichtig, was in der Praxis einem Rückzahlungsanspruch entspricht. Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt beim Arzt (§ 630h Abs. 2 BGB).
Bieten Vertragsärzte GKV-Versicherten notwendige Kassenleistungen nur als Selbstzahlerleistung an, verstößt das nach Auffassung der Bundesregierung gegen vertragsärztliche Pflichten. § 128 Abs. 5a SGB V stellt klar, dass die Beeinflussung von Patienten, auf ihnen zustehende GKV-Leistungen zu verzichten und stattdessen IGeL in Anspruch zu nehmen, einen solchen Verstoß darstellt — einschließlich der Praxis, zeitnahe Termine von der Buchung einer kostenpflichtigen Selbstzahlersprechstunde abhängig zu machen.
Wo die IGeL-Kontrolle endet — Datenlücken der Bundesregierung
Auf zahlreiche konkrete Fragen der Grünen-Fraktion zu Inanspruchnahmezahlen, Umsatzentwicklung über 20 Jahre, häufigsten IGeL-Typen, Beschwerdestatistiken und geschlechtsspezifischen Angebotsstrukturen antwortete die Bundesregierung gleichlautend: Es liegen ihr keine eigenen belastbaren Erkenntnisse vor. Privatärztliche Einnahmen werden staatlich nicht erfasst. Die Bewertung einzelner IGeL nach Nutzen und Risiko ist laut Bundesregierung Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses und der medizinischen Fachgesellschaften, nicht der Regierung selbst. Für Beschwerden bei Verstößen verweist sie auf die Kassenärztlichen Vereinigungen und Landesärztekammern.
Neue gesetzliche Maßnahmen — etwa eine Positiv- und Negativliste für IGeL, standardisierte Informationsblätter, ein Zweitmeinungsanspruch vor teuren IGeL oder ein Muster-Behandlungsvertrag — lehnte die Bundesregierung in der Antwort ab. Als Begründung führt sie an, der bestehende Rechtsrahmen aus BGB und ärztlicher Berufsordnung schütze Patienten bereits lückenlos, ein pauschales Verbot würde unzulässig in die ärztliche Therapiefreiheit eingreifen. Zum Schutz der Patienten setzt die Bundesregierung stattdessen auf das Informationsangebot des Nationalen Gesundheitsportals (gesund.bund.de) und den IGeL-Monitor sowie auf konsequentes Nachgehen von Verstößen durch die Landesärztekammern.
IGeL — wer ist besonders betroffen?
Laut IGeL-Report 2024 nehmen Frauen in allen Altersgruppen häufiger IGeL in Anspruch als Männer. Ob ältere Menschen, chronisch Kranke oder Menschen mit geringer Gesundheitskompetenz überproportional von IGeL-Angeboten betroffen sind, kann die Bundesregierung mangels eigener Daten nicht beantworten. Patienten, die sich gegen eine unzureichende Aufklärung oder unzulässige Privatisierung von Kassenleistungen wehren wollen, können sich an die Schlichtungsstellen der Landesärztekammern wenden oder den zivilrechtlichen Klageweg beschreiten. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine unabhängige Zweitmeinung speziell vor IGeL plant die Bundesregierung nicht. Das Thema Gesundheitsversorgung und GKV-Finanzierung beschäftigt den Bundestag derzeit in mehreren Verfahren.
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Betroffen sind alle gesetzlich und privat krankenversicherten Patienten in Deutschland, die in Arztpraxen IGeL-Angebote erhalten. Laut IGeL-Report 2024 nehmen Frauen in allen Altersgruppen häufiger IGeL in Anspruch als Männer. Besonders vulnerabel sind ältere Menschen, chronisch Kranke und Personen mit geringer Gesundheitskompetenz, zu deren spezifischer Betroffenheit die Bundesregierung jedoch keine eigenen Daten vorliegen hat.
Zu einem Großteil der Fragen — insbesondere zu Inanspruchnahme-Zahlen, Umsatzstatistiken, Beschwerdeanzahlen und geschlechtsspezifischen Angebotsstrukturen — verweist die Bundesregierung auf fehlende eigene Daten. Bei Fragen zu konkreten Reformmaßnahmen antwortet sie mit dem Hinweis auf ausreichenden bestehenden Rechtsrahmen und abgelehntem Regelungsbedarf.
CDU: Bundesgesundheitsminister Nina Warken hat sich für stabile GKV-Finanzen ausgesprochen und betont, die Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen. Pressemitteilung lesen →
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. IGeL: 2,4 Mrd. Euro Markt mit Transparenzproblemen →
- IGeL
- Individuelle Gesundheitsleistungen sind medizinische Angebote, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und von Patienten selbst bezahlt werden müssen.
- IGeL-Monitor
- Seit 2012 vom Medizinischen Dienst Bund betriebenes Portal, das einzelne IGeL wissenschaftlich nach Nutzen und Schaden bewertet und Verbrauchern zur Verfügung stellt (igel-monitor.de).
- § 630c BGB
- Gesetzliche Pflicht des Arztes, Patienten vor Behandlungsbeginn schriftlich über die voraussichtlichen Kosten einer nicht von der Krankenkasse gedeckten Leistung zu informieren.
Was sind IGeL und muss die Krankenkasse sie zahlen?
IGeL sind medizinische Leistungen außerhalb des GKV-Leistungskatalogs, deren Nutzen nicht hinreichend belegt ist oder die über das medizinisch Notwendige hinausgehen. Patienten müssen sie selbst bezahlen.
Welche Rechte habe ich vor einer IGeL-Behandlung?
Ärzte müssen laut BGB (§§ 630c, 630e) vor Behandlungsbeginn schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren und mündlich über Nutzen, Risiken und Alternativen aufklären.
Was tun, wenn ein Arzt GKV-Leistungen nur gegen Selbstzahlung anbietet?
Das ist ein Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten. Patienten können sich bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder der Ärztekammer beschweren.
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