- 3 Petitionen zum Sexualstrafrecht beim Bundestag eingegangen
- Petitionsausschuss beschloss Überweisung ans Justizministerium
- Bundesjustizministerium soll Anliegen der Bürger prüfen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7959 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Petitionsrecht ist in Artikel 17 des Grundgesetzes verankert und erlaubt es jeder Person, sich mit Bitten oder Beschwerden an den Bundestag zu wenden. Der Petitionsausschuss prüft die Eingaben und empfiehlt dem Plenum eine Vorgehensweise. Im vorliegenden Fall hat der Ausschuss am 9. September 2026 drei Petitionen zum Thema Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beraten und deren Überweisung an das Bundesjustizministerium empfohlen. Das Sexualstrafrecht in Deutschland wurde zuletzt durch das sogenannte ‚Nein-heißt-Nein‘-Prinzip im Jahr 2016 grundlegend reformiert, steht jedoch weiterhin gesellschaftlich und rechtspolitisch im Fokus.
Im Detail
Die Petitionen der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – zur Erwägung zu überweisen.
— BT-Drs. 21/7959, Sammelübersicht 309, Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses
Drei Bürgerinnen und Bürger haben Petitionen zum Thema Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beim Deutschen Bundestag eingereicht. Der Petitionsausschuss hat diese Eingaben in seiner Sitzung vom 9. September 2026 beraten und empfiehlt nun, sie dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Erwägung zu überweisen. Die Beschlussempfehlung ist in der Drucksache 21/7959 als Sammelübersicht 309 veröffentlicht.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Fokus
Alle drei Petitionen befassen sich inhaltlich mit dem Bereich der sexuellen Selbstbestimmung — einem Rechtsgut, das im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches verankert ist. Die Petenten stammen aus Espelkamp, Nittel und einem weiteren Wohnort ohne Ortsangabe. Über den genauen Inhalt der einzelnen Forderungen macht die Drucksache keine weitergehenden Angaben; dies entspricht dem üblichen Verfahren bei Sammelübersichten des Petitionsausschusses, die auf den Schutz personenbezogener Daten der Einsender ausgerichtet sind.
Was gilt aktuell?
Das deutsche Sexualstrafrecht wurde 2016 grundlegend reformiert. Mit der Einführung des sogenannten Nein-heißt-Nein-Prinzips wurde der Tatbestand der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung erheblich ausgeweitet. Seitdem ist jede sexuelle Handlung strafbar, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen wird. Trotz dieser Reform werden immer wieder Forderungen nach Nachbesserungen laut — etwa hinsichtlich der Strafrahmen, der Beweisführung oder des Opferschutzes im Verfahren. Petitionen zu diesem Themenbereich spiegeln das anhaltende gesellschaftliche Interesse an einer Weiterentwicklung des Sexualstrafrechts wider.
Verfahren des Petitionsausschusses
Das Petitionsrecht ist in Artikel 17 des Grundgesetzes verankert. Jede Person in Deutschland kann sich mit Bitten oder Beschwerden an den Bundestag wenden. Der Petitionsausschuss prüft die Eingaben und schlägt dem Bundestag eine Vorgehensweise vor. Die häufigste Empfehlung ist die Überweisung an die zuständige Bundesbehörde zur Erwägung — das bedeutet, die Regierung wird gebeten, das Anliegen bei ihrer politischen Arbeit zu berücksichtigen. Eine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der Bürgeranliegen besteht dabei nicht.
Im vorliegenden Fall empfiehlt der Ausschuss, alle drei Petitionen an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weiterzuleiten. Dies ist der übliche Weg, wenn die Petitionen Regelungsbereiche betreffen, für die ein bestimmtes Bundesministerium zuständig ist und die im Rahmen der Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis berücksichtigt werden könnten. Die Beschlüsse des Ausschusses wurden am 9. September 2026 gefasst (Protokoll Nr. 21/36).
Die abschließende Abstimmung im Bundestags-Plenum über die Sammelübersicht 309 steht noch aus. Nimmt das Plenum die Empfehlung an, wird das Justizministerium über die Anliegen der Petenten in Kenntnis gesetzt und zur Prüfung aufgefordert.
Wer sich für verwandte parlamentarische Vorgänge interessiert, findet auf drucksachlich.de weitere Einblicke in aktuelle Drucksachen, etwa zur CSAM-Bekämpfung und BKA-Methoden unter parlamentarischer Kontrolle oder zu den wichtigsten Drucksachen vom 9. September 2026.
Weiterlesen:
Die drei Petitionen stammen von Bürgern aus Espelkamp, Nittel und einem Einsender ohne Ortsangabe. Inhaltlich betreffen die Eingaben das Strafrecht im Bereich der sexuellen Selbstbestimmung. Über die genauen Forderungen der Petenten macht die Drucksache keine näheren Angaben.
Der Petitionsausschuss hat seine Beschlussempfehlung am 9. September 2026 vorgelegt. Als nächster Schritt steht die Abstimmung im Bundestags-Plenum über die Annahme der Sammelübersicht 309 aus. Nach einem entsprechenden Bundestagsbeschluss wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Anliegen zur Kenntnis nehmen und prüfen.
- Sammelübersicht
- Der Petitionsausschuss fasst mehrere inhaltlich ähnliche Petitionen in einer Sammelübersicht zusammen und legt dem Bundestag eine gemeinsame Beschlussempfehlung vor.
- Zur Erwägung überweisen
- Empfehlung des Petitionsausschusses, mit der die Bundesregierung gebeten wird, das Anliegen der Petenten bei ihrer politischen Arbeit zu berücksichtigen.
- Sexuelle Selbstbestimmung
- Rechtsgut, das vor unerwünschten sexuellen Handlungen schützt; Straftaten dagegen sind im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt.
Was passiert mit den Petitionen nach der Überweisung?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft die Anliegen und kann sie bei der Gesetzgebung berücksichtigen. Eine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung besteht nicht.
Was bedeutet 'zur Erwägung überweisen'?
Die Bundesregierung wird gebeten, das Anliegen der Petenten in ihre politischen Überlegungen einzubeziehen. Es handelt sich um eine Empfehlung, keine Weisung.
Was ist eine Sammelübersicht des Petitionsausschusses?
Der Petitionsausschuss fasst mehrere thematisch ähnliche Petitionen regelmäßig in sogenannten Sammelübersichten zusammen und legt dem Bundestag gemeinsame Beschlussempfehlungen vor.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7959 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































