- ERK prognostiziert Verfehlung aller Klimaziele bis 2045
- Luftverkehrsteuer-Senkung kostet rund 330 Mio. Euro Einnahmen jährlich
- Gasvorräte reichen laut Regierung nur für 19 Wochen Jahresverbrauch
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6867 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Expertenrat für Klimafragen (ERK) hat im Jahr 2026 in seinem Prüfbericht festgestellt, dass Deutschland alle drei zentralen Klimaziele — 65 Prozent Emissionsminderung bis 2030, 88 Prozent bis 2040 und Klimaneutralität bis 2045 — zu verfehlen droht. Das im März 2026 vorgelegte Klimaschutzprogramm der Bundesregierung bewertete der ERK als unzureichend: Die enthaltenen Maßnahmen erfüllten nicht die gesetzlichen Anforderungen, und für knapp die Hälfte der Maßnahmen im LULUCF-Sektor sei die Zusätzlichkeit gegenüber dem Referenzpfad methodisch unklar. Parallel dazu hat die Bundesregierung das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) vorgelegt, die Luftverkehrsteuer gesenkt und einen Tankrabatt eingeführt — Maßnahmen, die aus Sicht der Fragesteller die Klimaziele weiter gefährden.
- 65 % — Emissionsminderungsziel Deutschlands bis 2030, das laut ERK knapp verfehlt zu werden droht.
- 88 % — Emissionsminderungsziel bis 2040, ebenfalls als gefährdet eingestuft.
- 314 TWh — Gesicherte und wahrscheinliche Gasvorkommen in Deutschland bei einem Jahresverbrauch von 844 TWh im Jahr 2024.
- 330 Mio. Euro — Jährliche Steuermindereinnahmen durch die Absenkung der Luftverkehrsteuer.
- 400–600 % — Höhere CO2-Emissionen von Plug-in-Hybriden im realen Fahrbetrieb gegenüber offiziellen Angaben laut ICCT-Studie Juni 2026.
Im Detail
Die Bundesregierung läuft demnach Gefahr, das 65-Prozent-Ziel für 2030 (knapp), das 88-Prozent-Ziel für 2040 sowie das Ziel der Klimaneutralität für 2045 allesamt zu verfehlen, wobei sich die Abweichungen vom Zielpfad im Zeitverlauf zunehmend ausweiten.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/6867
Deutschland droht, alle drei zentralen Klimaziele zu verfehlen: das 65-Prozent-Minderungsziel bis 2030, das 88-Prozent-Ziel bis 2040 und die Klimaneutralität bis 2045. Zu dieser Einschätzung kommt der Expertenrat für Klimafragen (ERK), das unabhängige wissenschaftliche Beratungsgremium der Bundesregierung. Vor diesem Hintergrund hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen am 6. Juli 2026 die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/6867 eingereicht und der Bundesregierung 60 Fragen zur Klimawirkung ihrer Maßnahmen im Gebäude- und Verkehrssektor gestellt.
Klimaschutzziele und das Gebäudemodernisierungsgesetz
Ein Schwerpunkt der Anfrage betrifft das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das Nachfolger des umstrittenen Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Die Fragesteller werfen der Bundesregierung vor, keine belastbare Abschätzung der Treibhausgas(THG)-Wirkung des GModG vorgelegt zu haben, obwohl andere Folgenabschätzungen — etwa zum Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung — bereits existieren. Zudem sei kein Enddatum für den Einbau neuer fossiler Heizsysteme vorgesehen, und die sogenannte Biotreppe ende bei einem 60-Prozent-Anteil, sodass weiterhin bis zu 40 Prozent fossile Brennstoffe zulässig bleiben. Lutz Goebel, Vorsitzender des Nationalen Normenkontrollrats, bezeichnete das GModG laut Anfrage als eines der „handwerklich schwächsten und praxisfernsten Vorhaben“, das dem Gremium in den vergangenen Jahren vorgelegt worden sei. Die Anfrage fragt auch nach der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat laut Drucksache verfassungsrechtliche Zweifel geäußert, ob die Verteilung der Reduktionslasten über die Zeit verhältnismäßig ausgestaltet ist.
E-Auto-Förderung: Klimawirkung und Mitnahmeeffekte
Ein weiterer Block der Anfrage befasst sich mit der neuen E-Auto-Förderung. Die Grünen fragen, welche THG-Minderungswirkung die Bundesregierung von dem Programm bis 2030 erwartet und warum auch Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender förderfähig sind. Laut einer ICCT-Studie vom Juni 2026 stoßen Plug-in-Hybride im realen Fahrbetrieb durchschnittlich 400 bis über 600 Prozent mehr CO2 aus als offiziell angegeben. Die Anfrage erkundigt sich außerdem nach Mitnahmeeffekten: ob Automobilhersteller ihre Händlerrabatte seit Programmstart reduziert haben und ob Fördermittel tatsächlich vollständig den Käuferinnen und Käufern zugutekommen. Auch nach möglichem Subventionsbetrug durch sogenannte Strohmann-Konstrukte wird gefragt. Wer ein Elektroauto kauft oder kaufen möchte, hat damit ein unmittelbares Interesse an den Antworten der Bundesregierung. Mehr zur Frage staatlicher Förderkontrollen ist auch im Beitrag zur Schreibtischprüfung im deutschen Steuerverfahrensrecht nachzulesen.
Luftverkehrsteuer: 330 Mio. Euro Mindereinnahmen ohne Klimanutzen?
Die Absenkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1. Juli 2026 steht ebenfalls im Fokus. Laut Gesetzentwurf BT-Drs. 21/5688 entstehen dadurch jährliche Steuermindereinnahmen von rund 330 Mio. Euro. Die Fragesteller hinterfragen, ob diese Einnahmen tatsächlich den Verbraucherinnen und Verbrauchern in Form niedrigerer Ticketpreise zugutekommen. Als Beispiel nennt die Anfrage die Billigfluggesellschaft Ryanair, die angekündigt hat, die Ersparnis nicht weiterzugeben — trotz Rekordprofiten von 2,26 Mrd. Euro im Geschäftsjahr 2025/2026. Gleichzeitig wirft die Anfrage die Frage auf, ob eine günstigere Besteuerung des Flugverkehrs mit dem Ziel der Emissionsminderung vereinbar ist. Privatjetflüge verursachen laut einer Studie von Transport Environment pro Passagier fünf- bis vierzehnmal höhere Emissionen als Linienflüge — dennoch plant die Bundesregierung laut Anfrage keine gesonderte Abgabe für dieses Segment.
Tankrabatt und neue Gasbohrungen
Weitere Fragen betreffen den Tankrabatt, dessen fiskalische Wirkung und die Frage, ob ein signifikanter Teil der Steuersenkung als Übergewinn bei Ölkonzernen verblieben ist. Ökonominnen und Ökonomen wie Monika Schnitzer, Clemens Fuest und Marcel Fratzscher hatten die Maßnahme laut Anfrage scharf kritisiert. Schließlich thematisiert die Anfrage geplante neue fossile Gasbohrungen im Inland. Die gesicherten und wahrscheinlichen Gasvorkommen in Deutschland betragen laut einer früheren Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/5661) nur 314,5 Terawattstunden — bei einem Jahresverbrauch von 844 Terawattstunden im Jahr 2024. Das entspricht einer Reichweite von rechnerisch etwa 19 Wochen. Die Anfrage fragt, ob neue Gasbohrungen angesichts dieser Zahlen mit dem Klimaschutzgebot aus Artikel 20a Grundgesetz und dem IGH-Rechtsgutachten vom Juli 2025 vereinbar sind. Im Kontext von Finanzierungsdebatten um fossile Energie ist auch der Beitrag zum SEFE-LNG-Vertrag mit Kanada bis in die 2050er Jahre relevant.
Was gilt aktuell?
Aktuell läuft der parlamentarische Prozess zum Gebäudemodernisierungsgesetz noch. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt weiterhin. Die Luftverkehrsteuer wurde laut Angaben in der Anfrage bereits zum 1. Juli 2026 abgesenkt. Die Bundesregierung hat in ihrem Klimaschutzprogramm vom März 2026 Maßnahmen vorgelegt, die der ERK jedoch als unzureichend bewertet hat. Die 21-tägige Antwortfrist auf die vorliegende Kleine Anfrage läuft bis zum 27. Juli 2026. Mit Blick auf kommunale Folgekosten durch mögliche Klimazielverfehlung ist auch der Beitrag zur kommunalen Finanzkrise lesenswert.
Weiterlesen:
- SEFE-LNG-Vertrag: Kanada-Deal bis 2050er trotz Klimaneutralität 2045
- Kommunale Finanzkrise: 30 Mrd. Euro Defizit 2026 erwartet
- Zollreform 2026: Geldwäsche und Finanzkriminalität im Visier
Betroffen sind insbesondere Hausbesitzer und Mieter, die Heizungsentscheidungen auf Basis des GModG treffen müssen, sowie Autofahrerinnen und Autofahrer, die E-Auto-Förderungen in Anspruch nehmen wollen. Flugpassagiere und Pendler sind durch die Luftverkehrsteuer-Senkung und den Tankrabatt berührt. Mittelbar betrifft das Thema alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, denen bei einer Zielverfehlung Kosten durch den Zukauf von EU-Emissionszuweisungen drohen.
Bündnis 90/Die Grünen: Die Fragesteller, darunter Lisa Badum, kritisieren aus Sicht der Fraktion, die Bundesregierung schwäche zentrale klimapolitische Instrumente wie das GEG und den EU-Emissionshandel, obwohl der ERK die Verfehlung aller Klimaziele prognostiziere.
Die Bundesregierung hat ab Einreichung der Kleinen Anfrage am 6. Juli 2026 eine gesetzliche Antwortfrist von 21 Tagen, die Antwort ist damit bis zum 27. Juli 2026 fällig. Nach Eingang der Antwort kann die Fraktion weitere parlamentarische Initiativen einbringen.
- ERK (Expertenrat für Klimafragen)
- Unabhängiges wissenschaftliches Gremium, das die Einhaltung der deutschen Klimaziele überwacht und die Treibhausgasdaten des Umweltbundesamts prüft.
- EU-Lastenteilungsverordnung (Effort Sharing Regulation)
- EU-Regelwerk, das jedem Mitgliedstaat Emissionsbudgets für nicht im EU-Emissionshandel erfasste Sektoren (Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft) zuweist und bei Überschreitung Sanktionen vorsieht.
- GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz)
- Geplantes Nachfolgegesetz zum Gebäudeenergiegesetz (GEG), das Anforderungen an Heizungssysteme und eine stufenweise Beimischung erneuerbarer Gase (Biotreppe, Grüngasquote) vorsieht.
Was ist der Expertenrat für Klimafragen (ERK)?
Der ERK ist das unabhängige wissenschaftliche Beratungsgremium der Bundesregierung, das die Treibhausgasemissionen prüft und Klimaschutzprogramme bewertet.
Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)?
Das GModG ist der Nachfolger des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und regelt Anforderungen an Heizsysteme und Energieeffizienz in Gebäuden; es enthält eine sogenannte Biotreppe und Grüngasquote.
Was droht Deutschland bei Verfehlung der EU-Klimaziele?
Laut EU-Lastenteilungsverordnung muss Deutschland beim Überschreiten der Emissionsbudgets Emissionszuweisungen von anderen EU-Mitgliedstaaten zukaufen, was Kosten in Milliardenhöhe verursachen kann.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6867 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































