- 64 Petitionen zu Elterngeld, KI und Arbeitsrecht bewertet
- Mehrere Petitionen werden an Bundesministerien überwiesen
- Petitionsausschuss tagt am 4. November 2026, Protokoll Nr. 21/42
Hintergrund
Das Petitionsrecht ist in Artikel 17 des Grundgesetzes verankert und ermöglicht jeder Person, sich mit Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu wenden. Der Petitionsausschuss prüft diese Eingaben und legt dem Bundestag regelmäßig Sammelübersichten mit Beschlussempfehlungen vor. Die Sammelübersicht 357 (BT-Drs. 21/8957) vom 4. November 2026 umfasst Beschlüsse aus der Sitzung des Ausschusses laut Protokoll Nr. 21/42 und behandelt 64 Petitionen aus verschiedenen Politikbereichen.
- 64 Petitionen — Gesamtzahl der in der Sammelübersicht 357 behandelten Eingaben.
- 7 Beschlussempfehlungen — Der Ausschuss fasst die Petitionen in sieben thematischen Gruppen mit unterschiedlichen Handlungsempfehlungen zusammen.
- 10 Petitionen zum Thema Arbeitszeit — Die größte Einzelgruppe innerhalb von Beschlussempfehlung 7 betrifft die Regelung der Arbeitszeit (Nrn. 48–57).
- 5 Petitionen zu KI — Fünf Eingaben zum Thema Künstliche Intelligenz werden unter Beschlussempfehlung 7 abgeschlossen.
- 6 Petitionen zur Außenpolitik — Sechs Eingaben zu außenpolitischen Themen (Nrn. 38–43) werden ebenfalls abgeschlossen.
Im Detail
Die Petitionen der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen, soweit es darum geht, Schwarzarbeit effektiver zu bekämpfen und eine bessere Aufklärung der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihre Rechte zu erreichen.
— BT-Drs. 21/8957, Beschlussempfehlung 2
Bürgerinnen und Bürger aus ganz Deutschland, die Eingaben zu Themen wie Elterngeld, Schwarzarbeit, Verbraucherschutz oder Künstlicher Intelligenz eingereicht haben, erhalten mit der Sammelübersicht 357 eine Rückmeldung des Petitionsausschusses. Die Drucksache 21/8957 vom 4. November 2026 enthält die Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu insgesamt 64 Petitionen, die in sieben Gruppen zusammengefasst sind.
Petitionsausschuss: Welche Verfahren werden wohin überwiesen?
Die erste Beschlussempfehlung betrifft drei Petitionen zum Thema Elterngeld. Der Ausschuss empfiehlt, diese dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Bundesministerium der Finanzen als Material zu überweisen und den Bundestagsfraktionen zur Kenntnis zu geben. Drei weitere Petitionen zu Arbeitsschutz (Nrn. 4–6) sollen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Material zugeleitet werden, soweit es um die effektivere Bekämpfung von Schwarzarbeit und die Aufklärung entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihre Rechte geht; im Übrigen werden diese Verfahren abgeschlossen.
Eine Petition zum Verbraucherschutz (Nr. 7, aus Wetter/Ruhr) soll dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überwiesen werden, soweit sie den Digital Fairness Act der Europäischen Union betrifft. Eine weitere Petition aus Mettmann zum Thema Jugendschutz (Nr. 8) wird dem Familienministerium überwiesen, soweit es um die Verpflichtung gewerblicher und gemeinnütziger Anbieter zur Entwicklung von Schutzkonzepten gegen sexuelle Gewalt geht — ein Thema, das auch im Zusammenhang mit dem Schutz vor Gewalt gegen Personen parlamentarisch diskutiert wird.
Petitionsausschuss: Wann werden Verfahren abgeschlossen?
Die Beschlussempfehlung 5 empfiehlt den Abschluss mehrerer Verfahren, weil den Anliegen teilweise entsprochen worden ist. Dazu gehören Petitionen zu Bürgergeld (SGB II), Tierschutz, Einkommens- und Vermögensberücksichtigung, Verkündungswesen sowie Arbeitsrecht. Beschlussempfehlung 6 betrifft eine einzelne Petition zur Tierhaltung aus Neusäß, bei der dem Anliegen überwiegend nicht entsprochen werden konnte.
Den breitesten Themenrahmen deckt Beschlussempfehlung 7 ab: 46 Petitionen zu Digitalen Grundrechten, Künstlicher Intelligenz, Außenpolitik, Urheberrecht, Arbeitszeit, Pflegeversicherung und Krankenhauswesen werden abgeschlossen — ohne weitere Überweisung oder Abhilfe. Allein zum Thema Arbeitszeit liegen zehn Eingaben vor (Nrn. 48–57), zu KI fünf (Nrn. 33–37) und zur Außenpolitik sechs (Nrn. 38–43). Das Thema KI ist dabei auch auf anderen parlamentarischen Ebenen präsent, wie etwa beim technologiepolitischen Umbau deutlich wird.
Was gilt aktuell beim Petitionsrecht?
Das Petitionsrecht ist in Artikel 17 des Grundgesetzes verankert. Jede Person — auch ohne deutschen Pass — kann sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Bundestag wenden. Der Petitionsausschuss prüft die Eingaben, holt Stellungnahmen der zuständigen Ministerien ein und legt dem Bundestag regelmäßig Sammelübersichten mit Beschlussempfehlungen vor. Eine Verpflichtung der Ministerien zur Gesetzesänderung entsteht durch eine Überweisung als Material nicht; sie signalisiert jedoch politischen Handlungsbedarf. Auch Themen wie die Aufarbeitung von Gewalt oder Menschenrechte beschäftigen den Bundestag über verschiedene parlamentarische Instrumente — etwa im Bereich Menschenrechtsschutz.
Die vorliegende Drucksache ist eine Vorabfassung und wird durch die lektorierte Version ersetzt. Der Bundestag muss die Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses noch im Plenum annehmen, bevor die Verfahren parlamentarisch endgültig abgeschlossen sind.
Betroffen sind Bürgerinnen und Bürger aus dem gesamten Bundesgebiet sowie ein Einsender aus der Republik Serbien, die zu unterschiedlichen Themen Eingaben eingereicht haben — darunter Familien mit Kindern (Elterngeld), Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Arbeitsrecht), Verbraucherinnen und Verbraucher (Verbraucherschutz, Digital Fairness Act), Pflegebedürftige und Angehörige (Pflegeversicherung) sowie Patienten und Krankenhäuser (Krankenhauswesen).
Der Petitionsausschuss hat seine Empfehlungen am 4. November 2026 vorgelegt. Die abschließende Abstimmung im Bundestags-Plenum über die Annahme der Sammelübersicht 357 steht noch aus. Erst nach diesem Beschluss sind die Verfahren parlamentarisch endgültig abgeschlossen.
- Petition
- Schriftliche Bitte oder Beschwerde, die jede Person gemäß Artikel 17 Grundgesetz an den Deutschen Bundestag richten kann.
- Als Material überweisen
- Parlamentarische Formulierung: Die Petition wird dem zuständigen Ministerium zur Kenntnisnahme und inhaltlichen Berücksichtigung zugeleitet, ohne dass eine gesetzliche Handlungspflicht entsteht.
- Sammelübersicht
- Zusammenfassung mehrerer Petitionsbeschlüsse des Petitionsausschusses, über die der Bundestag gebündelt abstimmt.
Was ist eine Sammelübersicht des Petitionsausschusses?
In einer Sammelübersicht fasst der Petitionsausschuss mehrere Einzelpetitionen mit ähnlichen Beschlussempfehlungen zusammen. Der Bundestag stimmt dann über alle enthaltenen Empfehlungen gemeinsam ab.
Was bedeutet es, eine Petition 'als Material zu überweisen'?
Die Petition wird dem zuständigen Ministerium zur Kenntnis und weiteren Berücksichtigung übergeben. Sie gilt damit nicht als abgeschlossen, sondern fließt als Hinweis in die Arbeit des Ministeriums ein.
Was passiert, wenn ein Petitionsverfahren 'abgeschlossen' wird?
Der Ausschuss beendet die Bearbeitung der Petition. Dies geschieht entweder, weil dem Anliegen teilweise entsprochen wurde, weil keine Abhilfe möglich war oder weil die Angelegenheit anderweitig erledigt ist.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8957 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































