- Über 1 Million Menschen waren 2024 in Deutschland wohnungslos
- Linke fordert einklagbares Wohnrecht als Artikel 14a im Grundgesetz
- Zwangsräumungen ohne Ersatzwohnung sollen gesetzlich ausgeschlossen werden
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6525 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Laut Hochrechnungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAGW) waren im Jahr 2024 über eine Million Menschen in Deutschland wohnungslos — ein Anstieg von 11 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das Grundgesetz enthält kein explizites Recht auf Wohnen; das Bundesverfassungsgericht leitet einen Anspruch auf angemessenen Wohnraum jedoch aus der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ab. Mehrere Landesverfassungen — darunter Bayern, Berlin, Bremen und Sachsen — nennen das Recht auf Wohnraum ausdrücklich, gelten in der Praxis aber nur als Handlungsaufträge an den Gesetzgeber, nicht als individuell einklagbare Rechte.
- Über 1 Million — Menschen waren laut BAGW-Hochrechnung im Jahr 2024 in Deutschland wohnungslos.
- +11 Prozent — Anstieg der Wohnungslosigkeit im Vergleich zum Vorjahr 2023.
- 2021 — Deutschland ratifizierte die Revidierte Europäische Sozialcharta, klammerte dabei aber Artikel 30 und 31 (Wohnrecht und Armutsschutz) bewusst aus.
- 1973 — Deutschland ratifizierte den UN-Sozialpakt, der das Recht auf Wohnen völkerrechtlich verankert.
Im Detail
Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnen. Das bedeutet das Recht auf eine eigene Wohnung.
— BT-Drs. 21/6525, Fraktion Die Linke
Über eine Million Menschen waren im Jahr 2024 in Deutschland wohnungslos — 11 Prozent mehr als im Vorjahr. Vor diesem Hintergrund hat die Fraktion Die Linke am 16. Juni 2026 einen Antrag in den Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/6525), der eine grundlegende verfassungsrechtliche Weichenstellung fordert: das Recht auf Wohnen soll als neuer Artikel 14a ins Grundgesetz aufgenommen werden.
Was die Linke konkret fordert
Der Antrag enthält drei zentrale Forderungen an die Bundesregierung. Erstens soll ein Gesetzentwurf zur Aufnahme eines Artikels 14a ins Grundgesetz vorgelegt werden, der ein subjektives und einklagbares Recht auf Wohnen schafft — menschenwürdig, dauerhaft, diskriminierungsfrei zugänglich und angemessen bezahlbar. Zweitens soll ein Ausführungsgesetz folgen, das Zwangsräumungen grundsätzlich ausschließt, wenn keine zumutbare Ersatzwohnung zur Verfügung steht. Drittens fordert Die Linke die Ratifizierung von Artikel 30 (Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung) und Artikel 31 (Recht auf Wohnung) der Revidierten Europäischen Sozialcharta (RESC), die Deutschland 2021 bewusst aus der Ratifizierung ausgenommen hat.
Was gilt aktuell?
Das Grundgesetz enthält kein ausdrückliches Recht auf Wohnen. Das Bundesverfassungsgericht leitet einen Anspruch auf angemessenen Wohnraum aus der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ab — jedoch ohne dass Bürgerinnen und Bürger daraus direkt vor Gericht klagen könnten. Mehrere Landesverfassungen, darunter Bayern, Berlin, Bremen und Sachsen, nennen ein Recht auf Wohnraum ausdrücklich. Laut einem Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags (WD 3 – 3000 – 120/19) gelten diese Regelungen in der Praxis jedoch ausnahmslos als bloße Handlungsaufträge an die Politik — nicht als einklagbare Individualrechte. Die Diskrepanz zwischen verfassungsrechtlichem Anspruch und Lebensrealität ist damit strukturell verankert.
Wohnungslosigkeit als wachsende soziale Krise
Die Fraktion Die Linke verweist in ihrem Antrag auf Zahlen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAGW): Demnach waren 2024 über eine Million Menschen in Deutschland wohnungslos. Der Anstieg von 11 Prozent gegenüber dem Vorjahr steht für eine langfristige Entwicklung, die Die Linke als Folge verfehlter Wohnungspolitik bewertet. Besonders betroffen sind laut Antrag marginalisierte Gruppen: Wohnungslose, Geflüchtete und migrantische Arbeitskräfte. Der Antrag hebt hervor, dass prekäre Wohnverhältnisse strukturell Bildungschancen von Kindern beeinträchtigen und ein Risikofaktor für häusliche Gewalt sind.
Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnen. Das bedeutet das Recht auf eine eigene Wohnung. — BT-Drs. 21/6525
Recht auf Wohnen im internationalen Vergleich
Das Recht auf Wohnen ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948), dem UN-Sozialpakt (1966) und der Europäischen Sozialcharta (1996) verankert. Deutschland hat den UN-Sozialpakt 1973 ratifiziert. Bei der Ratifizierung der Revidierten Europäischen Sozialcharta im Jahr 2021 klammerte die damalige Bundesregierung jedoch gezielt die Artikel 30 und 31 aus — also genau jene Bestimmungen, die Schutz vor Armut und das Recht auf Wohnung kodifizieren. Die Linke wertet dies als bewussten Rückzug aus verbindlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen und fordert eine Korrektur dieser Entscheidung. Eine Grundgesetzänderung würde eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat erfordern — eine politische Hürde, die angesichts der aktuellen Mehrheitsverhältnisse erheblich ist.
Wie sich die Wohnungspolitik auf den Bundeshaushalt auswirkt, zeigt etwa die Debatte um den Infrastrukturerhalt und dessen Finanzierungslücken. Auch die Frage sozialer Grundrechte berührt verwandte Debatten wie die Antidiskriminierung im Alltag sowie grundlegende Fragen zur Wohnsituation von Zugewanderten.
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Betroffen sind vor allem die über eine Million wohnungslosen Menschen in Deutschland sowie Mieterinnen und Mieter, die von Zwangsräumungen bedroht sind. Besonders vulnerable Gruppen wie Geflüchtete, migrantische Arbeitskräfte und Kinder in prekären Wohnverhältnissen stehen im Fokus des Antrags.
Der Antrag wurde am 16. Juni 2026 in den Deutschen Bundestag eingebracht. Als nächste Schritte stehen die Überweisung an den zuständigen Ausschuss sowie die Beratung im Plenum aus. Eine Grundgesetzänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat.
- Subjektives Recht
- Ein subjektives Recht ist ein individuell einklagbares Recht, das der Einzelne vor Gericht geltend machen kann — im Unterschied zu einem bloßen Handlungsauftrag an den Staat.
- Revidierte Europäische Sozialcharta (RESC)
- Ein Vertrag des Europarats von 1996, der grundlegende soziale und wirtschaftliche Rechte garantiert. Deutschland hat ihn 2021 nur teilweise ratifiziert.
- Zwangsräumung
- Die zwangsweise Durchsetzung eines Räumungsurteils, durch die Mieter ihre Wohnung verlieren. Der Antrag will Zwangsräumungen ohne Ersatzwohnung grundsätzlich ausschließen.
Was soll Artikel 14a Grundgesetz beinhalten?
Laut Antrag soll Artikel 14a ein subjektives und einklagbares Recht auf eine menschenwürdige, dauerhafte, diskriminierungsfrei zugängliche und angemessen bezahlbare eigene Wohnung schaffen.
Gibt es das Recht auf Wohnen bereits im deutschen Recht?
Das Bundesverfassungsgericht leitet ein Recht auf angemessenen Wohnraum aus der Menschenwürde (Art. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) ab, jedoch ist es nicht explizit im Grundgesetz verankert und bisher nicht direkt einklagbar.
Was ist die Revidierte Europäische Sozialcharta?
Die Revidierte Europäische Sozialcharta (RESC) ist ein internationales Abkommen des Europarats. Deutschland hat sie 2021 ratifiziert, dabei aber gezielt die Artikel 30 (Schutz vor Armut) und 31 (Recht auf Wohnung) ausgenommen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6525 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































