- Bundesstraßen: 1,693 Mrd. Euro Erhalt 2026 — unter Bedarfsprognose
- Bundesautobahnen: 5,0 Mrd. Euro — Prognose übererfüllt
- Grundsatz 'Erhalt vor Neubau' bei Bundesstraßen haushaltlich nicht eingehalten
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6449 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Grundsatz ‚Erhalt vor Neubau‘ ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 verankert und wurde in der vergangenen Wahlperiode haushaltlich gestärkt: Ab dem Haushalt 2022 waren Erhaltungsmittel zweckgebunden und konnten nicht für Neubauten umgewidmet werden. Mit dem Bundeshaushalt 2026 hat die Bundesregierung die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Erhalt- und Neubaupunkten bei Bundesstraßen wiederhergestellt. Spektakuläre Infrastrukturunfälle wie die Sperrung der Talbrücke Rahmede 2021 und der Einsturz der Carolabrücke in Dresden 2024 hatten die politische Debatte über den Zustand der Straßeninfrastruktur neu entfacht.
- 1,693 Mrd. Euro — Erhaltungsansatz für Bundesstraßen im Haushalt 2026, liegt unter dem EBP-Sollwert.
- 5,0 Mrd. Euro — Erhaltungsansatz für Bundesautobahnen 2026 (Einzelpläne 12, 14 und SVIK), übersteigt den EBP-Wert.
- 3 Mrd. Euro — Zusätzliche Mittel, die laut Fragestellern mit dem Argument des Straßenerhalts mobilisiert wurden, aber faktisch in Neu- und Ausbau geflossen seien.
- 17. Dezember 2025 — Datum, an dem der Finanzierungs- und Realisierungsplan 2025–2029 der Autobahn GmbH vom Bundestag gebilligt wurde.
Im Detail
Der aktuelle Ansatz für die Erhaltung der Bundesstraßen liegt mit 1 693 Mio. Euro zwar unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit unter den Werten der EBP, aber erheblich über den Ist-Ausgaben der Vorjahre.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6449, S. 3
Bundesstraßen erhalten 2026 weniger Geld für ihre Sanierung, als das Bundesverkehrsministerium selbst für notwendig hält. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung vom 10. Juni 2026 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor (BT-Drs. 21/6449). Der Haushaltsansatz für den Erhalt der Bundesstraßen beläuft sich auf rund 1,693 Mrd. Euro — laut Regierung unter den Werten der Erhaltungsbedarfsprognose (EBP), wenngleich erheblich über den tatsächlichen Ausgaben der Vorjahre.
Anders stellt sich die Lage bei den Bundesautobahnen dar: Hier sieht der Haushalt 2026 rund 5,0 Mrd. Euro vor — aus den Einzelplänen 12 und 14 sowie dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz (SVIK). Dieser Betrag übersteigt laut Bundesregierung den in der EBP ausgewiesenen Bedarf.
Grundsatz Erhalt vor Neubau: Was gilt aktuell?
Der Grundsatz ‚Erhalt vor Neubau‘ ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 verankert und findet sich auch im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD. Seit dem Haushalt 2022 waren Erhaltungsmittel bei Bundesstraßen zweckgebunden — nicht benötigte Neubaumittel durften für den Erhalt eingesetzt werden, aber nicht umgekehrt. Mit dem Bundeshaushalt 2026 hat die Bundesregierung diese Regelung aufgehoben und die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Erhalt- und Neubaumitteln bei Bundesstraßen wiederhergestellt. Das bedeutet: Im Zweifel können Erhaltungsmittel nun auch für den Neu- und Ausbau von Bundesstraßen verwendet werden.
Die Grünen hatten in ihrer Anfrage auf diesen Kurswechsel hingewiesen und gefragt, ob der Grundsatz damit faktisch ausgehöhlt werde. Die Bundesregierung verneint, dass der Grundsatz eingeschränkt werden müsse, und verneint ebenfalls, dass der Erhalt in der letzten Wahlperiode zu stark priorisiert worden sei. Auf die konkrete Frage, was im Zweifelsfall schwerer wiege — Neubau oder Erhalt — verweist die Regierung lediglich auf öffentlich zugängliche Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr, ohne inhaltlich zu antworten.
Straßenerhalt und der Einsturz der Carolabrücke
Der politische Hintergrund der Anfrage ist der sichtbar schlechte Zustand zahlreicher Brücken und Straßenabschnitte im Bundesfernstraßennetz. Die Sofortsperrung der Talbrücke Rahmede 2021 und der Einsturz der Carolabrücke in Dresden im September 2024 haben die öffentliche Debatte über den Sanierungsstau neu entfacht. Wie eine frühere Analyse zu Straßenschäden durch LKW zeigt, ist der Erhaltungsdruck auf das Bundesfernstraßennetz strukturell hoch.
Das Bundesministerium für Verkehr hatte nach Angaben der Fragesteller selbst vor den Haushaltsberatungen eine massive Unterfinanzierung des Bundesstraßen-Erhalts beklagt und vor Verkehrseinschränkungen bis hin zu Straßensperrungen gewarnt. Die daraufhin mobilisierten zusätzlichen 3 Mrd. Euro seien jedoch faktisch in den Neu- und Ausbau von Straßen geflossen, so der Vorwurf der Grünen — eine Aussage, der die Bundesregierung in ihrer Antwort nicht explizit widerspricht.
Autobahn GmbH und Finanzierungs- und Realisierungsplan
Grundlage für die Entscheidung der Autobahn GmbH des Bundes, welche Projekte realisiert werden, ist der am 17. Dezember 2025 vom Bundestag gebilligte Finanzierungs- und Realisierungsplan (FRP) 2025 bis 2029. Die Priorisierung von Sanierungsprojekten gegenüber Neubauprojekten ist nach Angaben der Bundesregierung Gegenstand einer Vielzahl von Besprechungen zwischen dem Ministerium und den Auftragsverwaltungen der Länder.
Zur Frage, ob der Haushalt 2027 die Erhaltungsbedarfsprognose für Bundesstraßen erfüllen werde, antwortete die Bundesregierung knapp: Der Haushalt befinde sich in der Aufstellung, das Ergebnis bleibe abzuwarten. Für Autofahrer und Pendler bedeutet das: Wie viel Geld tatsächlich in marode Bundesstraßen fließt, ist noch nicht entschieden.
Weiterlesen:
- Achslast entscheidend für Straßenschäden bei LKW
- Asse II: Atomabfall-Rückholung verzögert sich auf nach 2039
- Bundestag 16.06.2026: Die wichtigsten Drucksachen
Betroffen sind alle Verkehrsteilnehmer auf Bundesstraßen und Bundesautobahnen sowie Anwohner, die bei Sperrungen oder Einschränkungen auf Alternativrouten ausweichen müssen. Auch Kommunen und Länder, die Bundesstraßen im Auftrag des Bundes verwalten, sind von der Finanzierungsentscheidung direkt betroffen.
Die Bundesregierung weicht bei mehreren zentralen Fragen aus: Auf die Fragen 1, 4 und 11 — warum der Grundsatz 'Erhalt vor Neubau' relativiert wird und was im Zweifelsfall Vorrang hat — verweist sie lediglich auf öffentlich verfügbare Internetseiten, ohne inhaltlich zu antworten. Die Frage zur Haushaltsplanung 2027 beantwortet sie mit dem Hinweis, das Ergebnis bleibe abzuwarten.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 10.06.2026) Grüne greifen Verkehrsminister bei Straßenpolitik an →
- Erhaltungsbedarfsprognose (EBP)
- Instrument des Bundesministeriums für Verkehr zur Berechnung des finanziellen Bedarfs für den Erhalt von Bundesfernstraßen. Der berechnete Wert dient als Richtwert für die Haushaltsplanung.
- SVIK
- Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz — ein schuldenfinanzierter Fonds des Bundes, aus dem unter anderem Erhaltungsmaßnahmen an Brücken und Tunneln der Bundesfernstraßen finanziert werden.
- Deckungsfähigkeit
- Haushaltsrechtlicher Begriff: Mittel aus einem Titel können zur Deckung von Ausgaben eines anderen Titels verwendet werden. Bei 'gegenseitiger Deckungsfähigkeit' können Erhaltungs- und Neubaupolitiken wechselseitig aus dem Budget des jeweils anderen Bereichs schöpfen.
Wie viel Geld fließt 2026 in den Erhalt der Bundesstraßen?
Laut Bundesregierung sind im Haushalt 2026 rund 1,693 Mrd. Euro für die Erhaltung der Bundesstraßen vorgesehen. Das liegt unter den Werten der Erhaltungsbedarfsprognose, aber über den tatsächlichen Ausgaben der Vorjahre.
Wie viel Geld fließt 2026 in den Erhalt der Bundesautobahnen?
Für die Erhaltung der Bundesautobahnen sind 2026 insgesamt rund 5,0 Mrd. Euro vorgesehen. Der Ansatz liegt damit über dem in der Erhaltungsbedarfsprognose ausgewiesenen Wert.
Gilt der Grundsatz 'Erhalt vor Neubau' laut Bundesregierung noch?
Die Bundesregierung bejaht, dass der Grundsatz nicht eingeschränkt werden muss, und verneint eine zu starke Priorisierung des Erhalts in der letzten Wahlperiode. Auf die Frage nach dem konkreten Vorrang im Zweifelsfall verweist sie nur auf Internetseiten.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6449 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































