Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8160 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Schuldnerberatung für Verbraucher wird gesetzlich neu geregelt
- Beratungsgebühren dürfen nicht der Gewinnerzielung dienen
- Erster Bericht an die EU-Kommission bis 20. November 2026 fällig
Hintergrund
Das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) dient der Umsetzung europäischer Vorgaben, insbesondere der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225. Der Bundestag hatte das Gesetz am 14. November 2025 in seiner 41. Sitzung beschlossen (BT-Drs. 21/1847 u.a.). Da der Bundesrat Änderungsbedarf anmeldete, wurde der Vermittlungsausschuss eingeschaltet. Dieser hat am 23. September 2026 eine Einigung erzielt und dem Bundestag die überarbeiteten §§ 1 bis 5 zur abschließenden Abstimmung vorgelegt.
Im Detail
Schuldnerberatung im Sinne dieses Gesetzes ist eine unabhängige und individuelle Unterstützung von Verbrauchern. Die Unterstützung kann fachlicher, rechtlicher oder psychologischer Art sein.
— § 2 Abs. 1 SchuBerDG, Anlage zu BT-Drs. 21/8160
Überschuldete Verbraucher sollen künftig einen klaren gesetzlichen Anspruch auf unabhängige Schuldnerberatung haben. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 23. September 2026 eine Einigung erzielt und dem Bundestag empfohlen, das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) in geänderter Fassung zu beschließen (BT-Drs. 21/8160). Die Abstimmung im Plenum steht noch aus.
Was das SchuBerDG regelt
Das SchuBerDG verankert erstmals bundesgesetzlich den Zugang zu Schuldnerberatungsstellen für Verbraucher, die Zahlungsschwierigkeiten haben oder bei denen solche absehbar sind. Grundlage ist die europäische Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225, die Deutschland im nationalen Recht umsetzen muss. Der Bundestag hatte das Gesetz zunächst am 14. November 2025 in seiner 41. Sitzung beschlossen. Da der Bundesrat Änderungsbedarf anmeldete, wurde der Vermittlungsausschuss eingeschaltet, der nun die überarbeitete Fassung vorlegt.
Schuldnerberatung: Was gilt aktuell?
Bisher gibt es in Deutschland kein einheitliches Bundesgesetz, das den Zugang zur Schuldnerberatung ausdrücklich regelt. Beratungsangebote werden von Wohlfahrtsverbänden, kommunalen Stellen und anderen Trägern bereitgestellt – die Ausgestaltung liegt weitgehend bei den Ländern. Das SchuBerDG schafft erstmals eine bundesweite Mindestgrundlage und verweist dabei auf die im Überschuldungsstatistikgesetz vom 22. Dezember 2011 gelisteten Beratungsstellen als anerkannte Anlaufstellen.
Kernpunkte der Gesetzesänderung
Der Vermittlungsausschuss hat die §§ 1 bis 5 des SchuBerDG vollständig neu gefasst. Zentrale Punkte der überarbeiteten Fassung sind:
- Zugangsrecht (§ 1): Verbraucher mit bestehenden oder drohenden Zahlungsschwierigkeiten haben Zugang zu anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Details zu Organisation, Anforderungen und Anerkennung der Stellen können die Länder durch eigenes Recht regeln.
- Definition Schuldnerberatung (§ 2): Als Schuldnerberatung gilt ausdrücklich nur unabhängige, individuelle Unterstützung – fachlicher, rechtlicher oder psychologischer Art. Ausdrücklich ausgenommen ist die Beratung durch Kreditgeber, Kreditvermittler, Kreditkäufer oder Kreditdienstleister.
- Gebührenbegrenzung (§ 3): Beratungsstellen dürfen Entgelte erheben, diese dürfen jedoch keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen. Über anfallende Kosten müssen Verbraucher rechtzeitig vor der Beratung informiert werden.
- Berichtspflicht gegenüber der EU (§ 4): Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet der Europäischen Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich Bericht über verfügbare Beratungsstellen.
- Evaluation (§ 5): Die tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen des Gesetzes werden ein Jahr nach Vorlage des EU-Kommissionsberichts durch das Bundesjustizministerium geprüft.
Verfahren und nächste Schritte
Der Vermittlungsausschuss hat gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung festgelegt, dass der Bundestag über sämtliche Änderungen gemeinsam in einer einzigen Abstimmung entscheiden muss. Berichterstatter im Bundestag ist Abgeordneter Dirk Wiese, im Bundesrat Ministerpräsident Hendrik Wüst. Den Vorsitz im Vermittlungsausschuss führt Dr. Hendrik Hoppenstedt. Die abschließende Plenarabstimmung im Bundestag steht zum Zeitpunkt der Drucksachenveröffentlichung noch aus.
Das SchuBerDG ist Teil eines breiteren Pakets zur Umsetzung europäischer Verbraucherschutzvorgaben. Die Einbeziehung des Vermittlungsausschusses zeigt, dass Bundestag und Bundesrat zunächst unterschiedliche Vorstellungen über die konkrete Ausgestaltung hatten – etwa hinsichtlich der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern sowie der genauen Abgrenzung des Beratungsbegriffs.
Weiterlesen:
Betroffen sind vor allem Verbraucher, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind oder bei denen Überschuldung droht. Darüber hinaus betrifft das Gesetz anerkannte Schuldnerberatungsstellen, die künftig bundesweit nach einheitlichen Mindeststandards arbeiten müssen. Durch die Öffnungsklausel in § 1 Abs. 2 SchuBerDG bleibt den Ländern Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung.
Der Vermittlungsausschuss hat seine Beschlussempfehlung am 23. September 2026 vorgelegt. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses hat der Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen. Die abschließende Plenarabstimmung im Bundestag steht noch aus. Nach einer Zustimmung wäre anschließend die förmliche Ausfertigung und Verkündung des geänderten Gesetzes erforderlich.
- Vermittlungsausschuss
- Gemeinsames Gremium von Bundestag und Bundesrat, das bei Meinungsverschiedenheiten über Gesetze einen Kompromiss erarbeitet. Ihm gehören je 16 Mitglieder beider Kammern an.
- SchuBerDG
- Kurzbezeichnung für das Schuldnerberatungsdienstegesetz, das überschuldeten Verbrauchern einen gesetzlichen Zugang zu unabhängiger Schuldnerberatung sichert.
- Überschuldungsstatistikgesetz
- Bundesgesetz vom 22. Dezember 2011, das die statistische Erfassung von Überschuldungsfällen und die Führung einer Liste anerkannter Beratungsstellen regelt.
Was ist das Schuldnerberatungsdienstegesetz?
Das SchuBerDG regelt den gesetzlichen Zugang von Verbrauchern zu unabhängigen Schuldnerberatungsstellen. Es setzt EU-Recht um und legt fest, dass Beratungsgebühren keine unangemessene Belastung darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen dürfen.
Warum hat der Vermittlungsausschuss eingegriffen?
Der Bundesrat hatte nach dem Bundestagsbeschluss vom 14. November 2025 Änderungsbedarf angemeldet. Der Vermittlungsausschuss hat daraufhin einen Kompromiss erarbeitet und legt dem Bundestag nun eine geänderte Fassung der §§ 1 bis 5 zur Abstimmung vor.
Wer hat Anspruch auf Schuldnerberatung nach dem SchuBerDG?
Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder bei denen solche Schwierigkeiten zu erwarten sind, haben laut § 1 SchuBerDG Zugang zu anerkannten Schuldnerberatungsstellen.


































































