- Bis zu 594.000 Tonnen Textilien werden jährlich in der EU vernichtet
- EU-Vernichtungsverbot gilt seit 19. Juli 2026 für große Unternehmen
- Bundesregierung hat keine Liste betroffener Firmen und keine Zietvorgaben
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7235 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die EU-Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 enthält seit dem 19. Juli 2026 ein Vernichtungsverbot für unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe großer Unternehmen. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; die Verantwortung für Sanktionen und Vollzug liegt bei den nationalen Behörden (Artikel 74). Ergänzend regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 die zulässigen Ausnahmetatbestände. Nach Daten der Europäischen Umweltagentur (EEA) werden in der EU jährlich zwischen 264.000 und 594.000 Tonnen Textilien vernichtet, verbunden mit Klimaemissionen von bis zu 5,6 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten.
- 4–9 % — Anteil aller in der EU in Verkehr gebrachten Textilien, die laut EEA vernichtet werden, ohne je genutzt worden zu sein.
- 264.000–594.000 Tonnen — Geschätzte jährlich vernichtete Textilienmenge in der EU (EEA-Daten).
- 5,6 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente — Jährliche Klimabelastung durch Vernichtung und Verarbeitung retournierter Textilien in der EU.
- 19. Juli 2026 — Datum des Inkrafttretens des Vernichtungsverbots für große Unternehmen.
- 19. Juli 2027 — Spätester Termin für die erste EU-weite Datenveröffentlichung der Kommission zur Wirksamkeit des Verbots.
Im Detail
Das Pro-Kopf-Aufkommen an Siedlungsabfällen soll bis zum Jahr 2030 um 10 Prozent und bis zum Jahr 2045 um 20 Prozent sinken im Vergleich zum Jahr 2020.
— Bundesregierung, BT-Drs. 21/7235, Antwort zu Frage 11 (Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie)
Bis zu 594.000 Tonnen Kleidung, Schuhe und Accessoires landen jährlich in der EU auf dem Müll — nie getragen, nie genutzt. Seit dem 19. Juli 2026 ist diese Praxis für große Unternehmen verboten: Die EU-Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 untersagt die Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe. Wie gut Deutschland auf dieses Vernichtungsverbot vorbereitet ist, hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit einer Kleinen Anfrage untersucht. Die Bundesregierung hat am 21. Juli 2026 in BT-Drs. 21/7235 auf 21 Fragen geantwortet — und dabei erhebliche Lücken eingeräumt.
Was das Vernichtungsverbot konkret regelt
Das Vernichtungsverbot gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und richtet sich an große Unternehmen im Sinne der EU-Bilanzrichtlinie. Maßgeblich sind Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme des abgeschlossenen Geschäftsjahres. Welche deutschen Unternehmen konkret betroffen sind, kann die Bundesregierung jedoch nicht benennen: Eine amtliche Liste liegt ihr nicht vor. Die Einstufung als großes Unternehmen sei zudem nicht statisch, da sich die Kennzahlen jährlich ändern könnten.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 legt die zulässigen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot abschließend fest. Dazu zählen hygienisch verunreinigte Produkte, nicht funktionstüchtige Waren, abgelaufene Lizenzen sowie Artikel, die drei sozialwirtschaftlichen Einrichtungen als Spende angeboten, aber nicht angenommen wurden. Alternativ können Unternehmen Produkte mindestens acht Wochen lang auf ihrer Website als Spende anbieten, ohne dass diese angenommen werden müssen.
Was gilt aktuell?
Vor dem 19. Juli 2026 war die Vernichtung unverkaufter Neuwaren in der EU rechtlich zulässig. Die neue Regelung stellt einen grundlegenden Einschnitt dar: Große Modeketten und Schuhhändler müssen nachweisen, wie sie mit unverkauften Produkten umgehen. Transparenz- und Offenlegungspflichten verpflichten sie, diese Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen. Nach Angaben der Bundesregierung haben bisher keine Unternehmen entsprechende Daten gemeldet — das Verbot gilt erst seit wenigen Tagen.
Vollzug beim Vernichtungsverbot: Länder sind zuständig
Ein zentrales Problem bleibt die Durchsetzung: Laut Bundesregierung liegt der Vollzug des Vernichtungsverbots ausschließlich in der Zuständigkeit der Bundesländer. Konkrete Abstimmungen über personelle oder organisatorische Ressourcen der zuständigen Behörden dokumentiert BT-Drs. 21/7235 nicht. Auf die Frage, welche Behörden konkret kontrollieren werden, verweist die Bundesregierung pauschal auf die Länderzuständigkeit.
Hinzu kommt, dass keine nationalen Ziele zum Rückgang der Vernichtungsmengen existieren. Auf die Frage, welcher prozentuale Rückgang als Erfolg gelte, antwortet die Bundesregierung schlicht: Es gibt keine Zielvorgabe. Gemessen werden soll der Erfolg des Verbots auf EU-Ebene: Die Europäische Kommission veröffentlicht spätestens am 19. Juli 2027 erstmals konsolidierte Daten — danach alle 36 Monate.
Überlastete Sammelinfrastruktur als Risiko
Die Grünen-Fraktion thematisiert in der Anfrage ein strukturelles Problem: Der Alttextilmarkt in Deutschland ist seit Jahren unter Druck. Fast-Fashion-Angebote haben Absatzmärkte für Gebrauchttextilien geschwächt, viele karitative Träger wie Caritas oder DRK haben ihre Altkleidersammlungen eingeschränkt oder eingestellt. Die Bundesregierung sieht keinen direkten Zusammenhang mit dem Vernichtungsverbot, kündigt aber an, die Anwendung der Ausnahmegründe durch Unternehmen zu beobachten — insbesondere die Ausnahme, die greift, wenn Spenden von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen abgelehnt werden.
Kritisch ist dabei: Wenn die Sammelinfrastruktur weiter schrumpft, könnten Unternehmen die Spendenausnahme zunehmend nutzen, um Ware loszuwerden — und diese landet dann dennoch im Abfall. Die Grünen sprechen in ihrer Vorbemerkung davon, dass „Spenden so zum neuen Entsorgen“ werden könnten. Die Bundesregierung bewertet diese Ausnahmeregelung als verhältnismäßig, erklärt aber gleichzeitig, die Entwicklung beobachten zu wollen.
Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie: Ziele bis 2045
Im Kontext der Anfrage nennt die Bundesregierung auch ihre übergeordneten Abfallziele: Das Pro-Kopf-Aufkommen an Siedlungsabfällen soll bis 2030 um 10 Prozent und bis 2045 um 20 Prozent sinken (Basisjahr 2020). Die Abfallintensität soll bis 2045 um 40 Prozent sinken. Diese Ziele aus der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie sollen in die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einfließen. Spezifische Ziele für den Textilsektor oder das Vernichtungsverbot enthält die Strategie jedoch nicht.
Das Vernichtungsverbot Textilien steht damit symptomatisch für ein breiteres Vollzugsdilemma: Die EU setzt den Rahmen, die Mitgliedstaaten sind für Sanktionen verantwortlich — und in Deutschland liegt die Kontrolle wiederum bei den Ländern. Wie wirksam das Verbot in der Praxis ist, werden erst die Daten zeigen, die die EU-Kommission ab 2027 veröffentlicht. Mehr zum parlamentarischen Betrieb rund um aktuelle Drucksachen lesen Sie in der Übersicht der wichtigsten Drucksachen vom 1. August 2026. Hintergründe zu Haushalts- und Ressourcenfragen finden Sie im Artikel zur Haushaltsnotlageklausel. Weitere Informationen zu sozialpolitischen Dauerdebatten bietet der Beitrag zur Altersarmut in Deutschland.
Weiterlesen:
- Bundestag 01.08.2026: Die wichtigsten Drucksachen
- Das bewegt Deutschland — 01.08.2026
- Altersarmut in Deutschland: Grundsicherung auf Rekordhoch
Betroffen sind in erster Linie große Textil- und Schuhunternehmen, die ab sofort ihre Entsorgungspraktiken offenlegen und dokumentieren müssen. Verbraucherinnen und Verbraucher können die veröffentlichten Informationen auf den Unternehmenswebsites einsehen. Sozialwirtschaftliche Einrichtungen wie Caritas oder DRK stehen unter Druck, da der Alttextilmarkt durch Insolvenzen und wegbrechende Absatzmärkte bereits geschwächt ist. Der Vollzug liegt bei Länderbehörden, deren Kapazitäten noch ungeklärt sind.
Die Bundesregierung weicht mehrfach mit dem Hinweis auf die unmittelbare EU-Geltung aus und verneint nationale Konkretisierungen. Bei den Fragen zur Unternehmens-Liste, zu Transparenzdaten und zu konkreten Rückgangszielen erklärt sie schlicht, keine Informationen zu besitzen. Der Vollzug wird pauschal an die Länder delegiert.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Vernichtungsverbot unverkaufter Kleidung: 21 Fragen zur EU-Umsetzung →
- Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781
- EU-Verordnung, die Nachhaltigkeitsanforderungen für Produkte festlegt und u. a. das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe großer Unternehmen ab Juli 2026 enthält.
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/296
- Ergänzender EU-Rechtsakt zur Ökodesign-Verordnung, der die zulässigen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot abschließend regelt (z. B. Hygienemängel, abgelaufene Lizenzen, erfolglose Spendenangebote).
- Kreislaufwirtschaft
- Wirtschaftsmodell, das Abfallvermeidung und Wiederverwendung von Ressourcen in den Vordergrund stellt und lineare Produktions- und Entsorgungsketten ersetzen soll.
Für wen gilt das EU-Vernichtungsverbot für Textilien?
Das Verbot gilt ab dem 19. Juli 2026 für große Unternehmen gemäß der EU-Ökodesign-Verordnung 2024/1781. Welche deutschen Firmen konkret betroffen sind, liegt der Bundesregierung laut BT-Drs. 21/7235 nicht in einer amtlichen Liste vor.
Welche Ausnahmen erlaubt das Vernichtungsverbot?
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 sieht Ausnahmen u. a. für hygienisch verunreinigte Produkte, nicht funktionstüchtige Waren, abgelaufene Lizenzen sowie für Produkte vor, die drei sozialwirtschaftliche Einrichtungen als Spende abgelehnt haben.
Wer kontrolliert in Deutschland die Einhaltung des Vernichtungsverbots?
Der Vollzug liegt laut Bundesregierung in der Zuständigkeit der Bundesländer. Konkrete Abstimmungen mit den Ländern über personelle und organisatorische Ressourcen sind in BT-Drs. 21/7235 nicht dokumentiert.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7235 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































