- Bis zu 9 Mrd. Euro liegen auf nachrichtenlosen Bankkonten in Deutschland
- Grünen-Antrag fordert Register beim Bundesamt für Justiz und 10-Jahres-Frist
- Social Impact Fonds soll Geld für soziale Projekte nutzbar machen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7899 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Thema nachrichtenloser Konten wird im Deutschen Bundestag seit mindestens 2017 diskutiert. Bereits in der 19. Wahlperiode brachte die FDP-Fraktion einen Antrag ein, die Ampelkoalition kündigte eine Regelung im Koalitionsvertrag 2021–2025 an, ohne sie umzusetzen. In der laufenden 21. Wahlperiode liegt seit dem 27. August 2025 ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 21/1396) im Bundestag vor, der ein zentrales Register beim Bundesamt für Justiz vorsieht. Laut einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/5133 vom 31. März 2026) befindet sich die Umsetzung weiterhin in der Konzeptionsphase; Eckpunkte oder ein Referentenentwurf liegen nicht vor. Deutschland ist das einzige G7-Land ohne gesetzliche Regelung für nachrichtenlose Konten, während alle anderen G7-Staaten und 46 Prozent der OECD-Mitglieder entsprechende Gesetze haben.
- 4,2 bis 9 Mrd. Euro — Schätzungen zum Volumen nachrichtenloser Konten in Deutschland (Gutachten Bundesforschungsministerium bzw. Verband Deutscher Erbenermittler)
- 10 Jahre — Vorgeschlagene Frist ab letztem nachgewiesenem Kundenkontakt, ab der ein Konto als nachrichtenlos gilt (im Todesfall: 3 Jahre)
- 65 % — Anteil gemeinnütziger Einrichtungen, die laut BAGFW-Umfrage 2026 in den vergangenen zwei Jahren Angebote einschränken mussten
- 20 % — Mindestanteil der übertragenen Mittel, der als Liquiditätsreserve für Rückforderungen von Berechtigten vorgehalten werden soll
- 18 Monate — Übergangsfrist zwischen Gesetzesverkündung und Inkrafttreten, um Banken Zeit für technische Anpassungen zu geben
Im Detail
Deutschland ist der einzige Staat der Gruppe der Sieben (G7) ohne gesetzliche Regelung für diese sogenannten 'nachrichtenlosen' Konten.
— BT-Drs. 21/7899, Feststellungsteil
Zwischen 4,2 und 9 Milliarden Euro liegen auf deutschen Bankkonten, zu deren Inhabern oder Erben seit Jahren kein Kontakt mehr besteht. Dieses Geld nützt niemandem: nicht den rechtmäßigen Eigentümern, nicht der Gesellschaft — und auf Dauer auch nicht den Banken selbst. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 8. September 2026 mit BT-Drucksache 21/7899 einen Antrag eingebracht, der diese Lücke durch ein neues Gesetz über nachrichtenlose Konten schließen soll.
Was gilt aktuell?
In Deutschland fehlt eine gesetzliche Definition der Nachrichtenlosigkeit, es gibt keine Meldepflichten für Banken und kein öffentliches Register. Nach etwa 30 Jahren buchen Kreditinstitute solche Guthaben als eigenen Ertrag aus und versteuern sie als Gewinn — obwohl der Auszahlungsanspruch der Berechtigten zivilrechtlich fortbesteht. Erben haben praktisch keine Möglichkeit, unbekannte Konten eines Erblassers aufzufinden. Deutschland ist damit das einzige Land der G7-Staaten ohne gesetzliche Regelung; alle anderen großen Industrienationen — vom Vereinigten Königreich über Frankreich und Japan bis zu Kanada und den USA — haben entsprechende Gesetze in Kraft.
Was der Antrag zu nachrichtenlosen Konten konkret fordert
Der Antrag sieht sieben Kernelemente vor: Erstens eine einheitliche gesetzliche Definition — nachrichtenlos ist ein Konto nach 10 Jahren ohne nachweisbaren Kundenkontakt, im Todesfall bereits nach 3 Jahren. Zweitens ein verpflichtendes, öffentlich einsehbares Melderegister beim Bundesamt für Justiz, das für Bürgerinnen und Bürger kostenlos durchsuchbar ist. Drittens dokumentierte Suchmaßnahmen der Banken vor jeder Übertragung, unter anderem durch den Abgleich mit dem Kirchensteuerabzugsverfahren, das bereits heute Sterbefalldaten enthält.
Das Kernstück des Antrags ist ein neu zu schaffender Social Impact Fonds als spezieller Investmentfonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch. In ihn sollen Guthaben nachrichtenloser Konten nach erfolgloser Suche übertragen werden. Der Fonds investiert als Dachfonds in Sozialunternehmen, gemeinnützige Träger und soziale Projekte — und ermöglicht private Co-Investitionen mit dem Ziel, auf Fünfjahressicht mindestens das Doppelte des eingesetzten öffentlichen Kapitals an privatem Geld zu mobilisieren. Entscheidend: Der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der Berechtigten erlischt durch die Übertragung nicht, sondern geht kraft Gesetzes auf den Fonds über und kann jederzeit geltend gemacht werden.
Warum das Thema jetzt wieder auf der Agenda steht
Das Thema nachrichtenloser Konten ist kein neues parlamentarisches Anliegen. Die Grünen hatten bereits 2017 eine Kleine Anfrage eingebracht, die FDP folgte in der 19. Wahlperiode mit einem Antrag. Die Ampelkoalition verankerte das Vorhaben im Koalitionsvertrag 2021–2025, setzte es aber nicht um. Auch der aktuelle Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD aus dem Jahr 2025 sieht vor, dass Gelder aus nachrichtenlosen Konten in einem revolvierenden Fonds für soziale Innovationen genutzt werden sollen. Nach eigener Auskunft der Bundesregierung befindet sich die Umsetzung jedoch weiterhin in der Konzeptionsphase; das Bundesministerium der Finanzen nennt keinen Zeitplan und keinen Referentenentwurf — obwohl seit dem 27. August 2025 ein fertig ausgearbeiteter Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 21/1396) im Bundestag vorliegt. Auf eine schriftliche Frage vom Juni 2026 antwortete das Finanzministerium, das Vorhaben befinde sich „weiterhin in der Erarbeitung“.
Laut einer forsa-Umfrage im Auftrag der SOS-Kinderdörfer (Februar 2026) sprechen sich 86 Prozent der Befragten dafür aus, nachrichtenlose Konten nach angemessener Frist in einen unabhängigen Sozialfonds fließen zu lassen. Nur 2 Prozent befürworten einen Verbleib bei den Banken. Das Thema hat damit breite gesellschaftliche Unterstützung — aber noch kein Gesetz. Dass eine Regelung auch im wirtschaftlichen Interesse der Banken liegen kann, belegt die Begründung des Antrags: Der Verwaltungsaufwand für nachrichtenlose Konten ist nach Experteneinschätzungen zwei- bis dreimal höher als für aktive Konten, weil veraltete Daten- und Systembestände gepflegt werden müssen.
Internationales Vorbild: Großbritannien und der Social Impact Fonds
Als Modell dient vor allem das britische Dormant-Assets-Programm. 2012 gründete das Vereinigte Königreich damit die unabhängige Finanzinstitution Big Society Capital, ausgestattet mit 400 Millionen Pfund aus nachrichtenlosen Konten und 200 Millionen Pfund Eigenkapital der vier Großbanken. Bis April 2025 hat Big Society Capital 925 Millionen Pfund an Eigeninvestitionen getätigt und dabei knapp 3 Milliarden Pfund privates Co-Kapital mobilisiert — die ursprünglichen Mittel also etwa verzehnfacht. Der gesamte britische Markt für wirkungsorientiertes Investieren ist seitdem auf über 10 Milliarden Pfund gewachsen. Für Deutschland, das über ein deutlich höheres privates Geldvermögen verfügt, schätzt der Antrag das Potenzial entsprechend größer ein. Dass die Rückforderungsquote im britischen Reclaim Fund Ende 2019 bei lediglich 6,8 Prozent der übertragenen Mittel lag, zeigt, dass eine Liquiditätsreserve von 20 Prozent — wie im Antrag vorgesehen — ausreichend sein dürfte, um alle Rückforderungen zu bedienen. Ähnliche Überlegungen zu Cyberrisiken und finanziellen Schäden für die deutsche Wirtschaft diskutiert der Bundestag auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei Cyberangriffen mit 267 Milliarden Euro Schaden.
Der Antrag sieht vor, das Gesetz 18 Monate nach Verkündung in Kraft zu setzen. Für Konten, die bereits die Nachrichtenlosigkeitsschwelle erfüllen, ist eine zusätzliche Übergangsfrist von 24 Monaten für Suchanstrengungen und Meldepflichten vorgesehen. Für kapitalbildende Lebensversicherungen und Altersvorsorgeprodukte soll der Geltungsbereich spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten auf eine zweite Stufe ausgeweitet werden.
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Betroffen sind Bankkunden und deren Erben, die Ansprüche auf Guthaben vergessener oder unbekannter Konten haben, diese aber mangels zentralem Register kaum durchsetzen können. Darüber hinaus zahlen Banken nach etwa 30 Jahren die Guthaben als eigenen Gewinn aus und versteuern sie — obwohl der Auszahlungsanspruch der Berechtigten rechtlich fortbesteht. Sozialunternehmen und gemeinnützige Träger sind als potenzielle Nutznießer des geplanten Social Impact Fonds betroffen; laut einer BAGFW-Umfrage (Februar 2026) mussten 65 Prozent der Mitgliedseinrichtungen in den vergangenen zwei Jahren Angebote einschränken.
Der Antrag (BT-Drs. 21/7899) wurde am 8. September 2026 eingebracht. Als nächster Schritt steht die Überweisung in den zuständigen Ausschuss an, anschließend folgen Beratungen und die abschließende Abstimmung im Bundestags-Plenum. Der Antrag sieht vor, dass ein beschlossenes Gesetz 18 Monate nach Verkündung in Kraft treten soll.
- Nachrichtenloses Konto
- Ein Bankkonto, zu dessen Inhaber oder Erben trotz wiederholter Kontaktversuche seit Jahren kein Kontakt mehr besteht. Erfasst sind auch Depots, Schließfächer und Altersvorsorgeprodukte.
- Social Impact Bond
- Ein Finanzierungsmodell, bei dem private Investoren eine soziale Dienstleistung vorfinanzieren und der Staat nur zahlt, wenn vorab definierte gesellschaftliche Wirkungen tatsächlich eintreten.
- Social Impact Fonds
- Der im Antrag vorgeschlagene Investmentfonds, der Guthaben aus nachrichtenlosen Konten aufnimmt und gezielt in Sozialunternehmen und gemeinnützige Projekte investiert.
Was ist ein nachrichtenloses Konto?
Ein Konto gilt laut Antrag als nachrichtenlos, wenn der Finanzdienstleister trotz wiederholter Kontaktversuche keinen Kontakt mehr zu Inhabern oder Erben herstellen konnte — maßgebliche Frist sind 10 Jahre ab letztem Kundenkontakt.
Wie viel Geld liegt auf solchen Konten?
Ein Gutachten im Auftrag des Bundesforschungsministeriums schätzt das Volumen auf bis zu 4,2 Milliarden Euro, der Verband Deutscher Erbenermittler auf bis zu 9 Milliarden Euro.
Was passiert mit dem Geld im neuen Fonds?
Das Geld soll in einen Social Impact Fonds fließen, der Sozialunternehmen, gemeinnützige Träger und soziale Projekte finanziert. Der Auszahlungsanspruch der Berechtigten bleibt dabei dauerhaft erhalten.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7899 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































