- Mindeststrafe für schweren Kindesmissbrauch soll von 2 auf 5 Jahre steigen
- Bewährungsstrafen bei § 176c StGB wären damit ausgeschlossen
- Neuer Tatbestand für körperlich schwere Misshandlung beim Missbrauch geplant
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7260 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
§ 176c StGB regelt den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und sieht in Absatz 1 derzeit eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. Diese Strafuntergrenze ermöglicht nach geltendem Recht in bestimmten Fällen die Aussetzung der Strafe zur Bewährung. Laut Drucksache verursachen Taten nach diesem Paragrafen — insbesondere solche mit Penetration — bei den Opfern regelmäßig schwerste und häufig lebenslange Schäden. Der Gesetzentwurf wurde am 9. Juli 2026 von Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und der AfD-Fraktion unterzeichnet und am 22. Juli 2026 eingereicht.
Im Detail
Die geltende Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe ermöglicht häufig Strafaussetzungen zur Bewährung und wird der besonderen Schwere der Tat nicht gerecht.
— Begründung BT-Drs. 21/7260, AfD-Fraktion
Der strafrechtliche Kinderschutz steht im Mittelpunkt eines Gesetzentwurfs der AfD-Fraktion, der am 22. Juli 2026 im Deutschen Bundestag eingebracht wurde (BT-Drs. 21/7260). Kern des Vorhabens: Die Mindeststrafe für schweren sexuellen Missbrauch von Kindern soll von derzeit zwei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden.
Was gilt aktuell?
§ 176c Absatz 1 StGB regelt den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und setzt die Strafuntergrenze derzeit auf zwei Jahre Freiheitsstrafe fest. Nach geltendem deutschen Strafrecht ist eine Bewährungsstrafe grundsätzlich nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich. Laut Begründung des Gesetzentwurfs führt die aktuelle Rechtslage in der Praxis dazu, dass Täter auch bei diesen schwerwiegenden Taten häufig Bewährungsstrafen erhalten — ohne Vollstreckung der Haftstrafe. Der Entwurf sieht darin eine Diskrepanz zur besonderen Schwere solcher Taten.
Mindeststrafe Kindesmissbrauch: Was sich ändern soll
Die vorgeschlagene Anhebung der Mindeststrafe auf fünf Jahre hätte weitreichende Konsequenzen: Bei einer Verurteilung nach § 176c Absatz 1 StGB wäre eine Bewährungsstrafe künftig rechtlich ausgeschlossen. Das Gericht müsste in jedem Fall eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verhängen. Laut Drucksache verursachen schwere Missbrauchstaten — insbesondere solche mit Penetration — bei den Opfern regelmäßig schwerste und häufig lebenslange psychische und körperliche Schäden.
Neben der Straferhöhung sieht der Entwurf einen neuen Qualifikationstatbestand vor: Als Nummer 5 in § 176c Absatz 1 StGB soll künftig auch erfasst sein, wer das Kind bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. Gleichzeitig soll der bisherige Absatz 3 des § 176c StGB gestrichen und der Regelungsgehalt von Absatz 4 in die Position des neuen Absatz 3 überführt werden.
Begründung der Antragsteller
Die AfD-Fraktion begründet den Gesetzentwurf mit drei Zielen: der angemessenen strafrechtlichen Bewertung besonders schwerer Missbrauchstaten, der Stärkung des Opferschutzes sowie der Erhöhung der generalpräventiven Wirkung des Strafrechts. Laut Drucksache ist der Entwurf verfassungsrechtlich unbedenklich und mit EU-Recht sowie völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Das Rückwirkungsverbot werde durch eine entsprechende Übergangsregelung gewahrt.
Der Gesetzentwurf erwartet moderate Mehrbelastungen im Justizvollzug durch längere Haftstrafen. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entstehe kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten werden nicht ausgewiesen. Das Inkrafttreten soll laut Entwurf am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgen.
Kinderschutz im Strafrecht: Politischer Kontext
Die Debatte über die Angemessenheit von Strafen im Sexualstrafrecht — insbesondere beim Kindesmissbrauch — ist im Bundestag kein neues Thema. Zuletzt hatte etwa das Paralleljustiz-Verbot gezeigt, wie die AfD-Fraktion wiederholt Verschärfungen im Strafgesetzbuch fordert. Auch der Bereich Menschenhandel und Opferschutz steht seit Jahren auf der parlamentarischen Agenda. Der Gesetzentwurf steht bislang allein im Raum — Reaktionen der Regierungsfraktionen oder des Rechtsausschusses liegen noch nicht vor.
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Unmittelbar betroffen sind minderjährige Opfer schwerer sexueller Übergriffe sowie Täter, die nach § 176c Absatz 1 StGB verurteilt werden. Mittelbar betroffen sind Strafverfolgungsbehörden und der Justizvollzug, für den die Drucksache moderate Mehrbelastungen durch längere Haftstrafen erwartet.
Berlin, 22. Juli 2026. Wir, die AfD-Bundestagsfraktion, fordern mit unserem Antrag einen wirksamen Schutz vor dem Missbrauch von Vorsorgevollmachten und rechtswidrigen Eingriffen in das Vermögen betreuter Menschen. Immer mehr Menschen verfügen über eine Vorsorgevollmacht, doch fehlen klare Formvorschriften, sodass die Gefahr des Missbrauchs durch Bevollmächtigte besteht. Da die Vollmacht oft… …
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7260) ist am 22. Juli 2026 im Bundestag eingegangen. Als nächster Schritt steht die Überweisung an den zuständigen Rechtsausschuss sowie die Beratung in erster Lesung an. Anschließend folgt die abschließende Abstimmung im Plenum des Bundestages.
- § 176c StGB
- Straftatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Strafgesetzbuch; erfasst besonders schwere Fälle wie Penetration oder Taten mit mehreren Tätern.
- Mindeststrafe
- Die gesetzlich festgelegte unterste Grenze einer Freiheitsstrafe, unterhalb derer ein Gericht bei Verurteilung nicht gehen darf.
- Strafaussetzung zur Bewährung
- Möglichkeit des Gerichts, eine Freiheitsstrafe nicht sofort zu vollstrecken, wenn die Mindeststrafe unter zwei Jahren liegt oder besondere Voraussetzungen vorliegen. Bei Mindeststrafen ab fünf Jahren ist dies ausgeschlossen.
Was gilt aktuell bei schwerem Kindesmissbrauch?
Nach § 176c Absatz 1 StGB beträgt die Mindeststrafe derzeit zwei Jahre Freiheitsstrafe, was nach geltendem Recht Bewährungsstrafen rechtlich ermöglicht.
Was würde der Gesetzentwurf konkret ändern?
Die Mindeststrafe würde auf fünf Jahre angehoben, wodurch Bewährungsstrafen ausgeschlossen wären. Zudem käme ein neuer Qualifikationstatbestand für schwere körperliche Misshandlung beim Missbrauch hinzu.
Wann würde das Gesetz in Kraft treten?
Laut Entwurf am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt — sofern der Bundestag zustimmt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7260 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































