- 4 Petitionen zu Bankenwesen, Strafrecht und Energie entschieden
- Petition zur Kontoeröffnungsvollmacht an zwei Ministerien weitergeleitet
- Einer von vier Petenten wurde teilweise entsprochen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7960 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Petitionsrecht ist in Artikel 17 des Grundgesetzes verankert und erlaubt jeder Person, Bitten oder Beschwerden an den Bundestag zu richten. Der Petitionsausschuss prüft diese Eingaben und legt dem Plenum regelmäßig Sammelübersichten mit seinen Beschlussempfehlungen vor. Die Sammelübersicht 310 (BT-Drs. 21/7960) wurde am 9. September 2026 beschlossen (Protokoll Nr. 21/36) und umfasst vier Petitionen aus unterschiedlichen Themenbereichen.
- 4 Petitionen — insgesamt in der Sammelübersicht 310 behandelt
- 1 Petition — zur Vollmacht bei Kontoeröffnung als Material an zwei Bundesministerien überwiesen
- 1 Petition — zur Wiederaufnahme strafgerichtlicher Verfahren abgeschlossen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen wurde
- 2 Petitionen — zu Energieeffizienz und Strafgesetzbuch-Strafen ohne Entsprechung abgeschlossen
Im Detail
Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu überweisen, soweit es um die Klärung einer ausreichenden Vollmacht zur Kontoeröffnung für Dritte geht.
— BT-Drs. 21/7960, Beschlussempfehlung 1
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 9. September 2026 vier Bürgerpetitionen abschließend beraten und dem Bundestag seine Beschlussempfehlungen in der Sammelübersicht 310 (BT-Drs. 21/7960) vorgelegt. Die Petitionen betreffen Bankenwesen, die Wiederaufnahme strafgerichtlicher Verfahren, Energieeffizienz und Strafen nach dem Strafgesetzbuch.
Petitionsrecht: Bürger wenden sich an den Bundestag
Das Petitionsrecht ist in Artikel 17 des Grundgesetzes verankert. Es erlaubt jeder Person — ob deutscher Staatsbürger oder nicht — Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten. Der Petitionsausschuss prüft diese Eingaben und fasst seine Entscheidungen regelmäßig in Sammelübersichten zusammen, über die das Plenum dann abstimmt. Die Sitzung vom 9. September 2026 brachte insgesamt vier Beschlussempfehlungen hervor.
Petition zur Kontoeröffnung: Vollmacht bleibt ungeklärt
Die inhaltlich bedeutsamste Entscheidung betrifft eine Petition aus Düsseldorf zum Thema Bankenwesen. Der Petent wendet sich gegen Schwierigkeiten bei der Kontoeröffnung für Dritte und fragt nach dem Umfang einer ausreichenden Vollmacht für diesen Zweck. Der Petitionsausschuss empfiehlt, diese Eingabe dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen. Das bedeutet: Die Frage einer rechtlich klaren und ausreichenden Vollmacht zur Kontoeröffnung für Dritte soll von beiden Ministerien bei ihrer weiteren Arbeit berücksichtigt werden. Im Übrigen wird das Petitionsverfahren abgeschlossen.
Strafrecht: Teilweise Entsprechung und Verfahrensabschluss
Eine Petition aus Lohr a. Main zum Thema Wiederaufnahme strafgerichtlicher Verfahren wird abgeschlossen, weil dem Anliegen des Petenten nach Einschätzung des Ausschusses teilweise entsprochen wurde. Konkrete Details zu den Änderungen, die zu dieser Bewertung geführt haben, gehen aus der Sammelübersicht nicht hervor. Das Petitionsrecht bietet Bürgern zwar eine Möglichkeit, parlamentarische Aufmerksamkeit auf ihr Anliegen zu lenken — eine Garantie auf vollständige Durchsetzung besteht jedoch nicht. Weitere Informationen zu parlamentarischen Kontrollinstrumenten finden sich etwa in der Berichterstattung zu BKA-Methoden unter parlamentarischer Kontrolle.
Energieeffizienz und Strafgesetzbuch: Verfahren abgeschlossen
Zwei weitere Petitionen werden ohne inhaltliche Weiterleitung abgeschlossen. Eine Eingabe aus Wuppertal zum Thema Energieeffizienz sowie eine Petition aus Österreich zu Strafen nach dem Strafgesetzbuch fanden beim Ausschuss keine weitergehende Unterstützung. Petitionen aus dem Ausland sind grundsätzlich zulässig, sofern sie eine Verbindung zur Bundesgesetzgebung aufweisen. Das Thema Energieeffizienz ist auch Gegenstand weiterer parlamentarischer Aktivitäten, etwa im Bereich der Netzengpässe und EEG-Reform.
Was gilt aktuell?
Petitionen an den Deutschen Bundestag können jederzeit und von jeder Person eingereicht werden — schriftlich oder elektronisch über das Petitionsportal des Bundestages. Der Petitionsausschuss ist verpflichtet, jede Eingabe zu prüfen. Die möglichen Ergebnisse reichen von der Überweisung an die Bundesregierung als Material über die Überweisung zur Berücksichtigung bis hin zum schlichten Abschluss des Verfahrens. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung besteht nicht. Die Sammelübersicht 310 ist als Vorabfassung veröffentlicht und wird durch eine lektorierte Version ersetzt.
Weiterlesen:
Betroffen sind die vier Petenten, die Eingaben zu den Themen Bankenwesen (Düsseldorf), Wiederaufnahme strafgerichtlicher Verfahren (Lohr a. Main), Energieeffizienz (Wuppertal) und Strafen nach dem Strafgesetzbuch (Österreich) eingereicht haben. Darüber hinaus können Bürger betroffen sein, die sich in ähnlichen Situationen befinden, insbesondere hinsichtlich der Vollmachtsfrage bei der Kontoeröffnung für Dritte.
Der Petitionsausschuss hat seine Beschlussempfehlungen am 9. September 2026 vorgelegt. Die abschließende Abstimmung im Bundestag über die Sammelübersicht 310 steht noch bevor. Nach Annahme durch das Plenum wird die Petition zur Kontoeröffnungsvollmacht als Material an das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet.
- Petitionsrecht
- Das in Art. 17 Grundgesetz verankerte Recht jeder Person, Bitten oder Beschwerden an den Bundestag oder andere zuständige Stellen zu richten.
- Als Material überweisen
- Eine Petition wird dem zuständigen Ministerium zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung zugeleitet, ohne bindende Wirkung zu entfalten.
- Sammelübersicht
- Regelmäßige Zusammenfassung mehrerer Petitionsbeschlüsse des Petitionsausschusses, über die der Bundestag gemeinsam abstimmt.
Was ist eine Sammelübersicht des Petitionsausschusses?
Der Petitionsausschuss fasst mehrere abschließend beratene Petitionen in einer Sammelübersicht zusammen und legt dem Bundestag eine Beschlussempfehlung vor, über die im Plenum abgestimmt wird.
Was bedeutet 'als Material überweisen' bei einer Petition?
Die Petition wird dem zuständigen Ministerium zur Kenntnis und Berücksichtigung zugeleitet, ohne dass eine bindende Verpflichtung entsteht. Das Ministerium soll das Anliegen bei seiner weiteren Arbeit in Betracht ziehen.
Was bedeutet 'Petitionsverfahren abschließen'?
Das Verfahren wird beendet, weil das Anliegen entweder bereits erledigt wurde, dem Petenten teilweise entsprochen wurde oder keine weiteren parlamentarischen Schritte möglich sind.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7960 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































