- Unterhaltsvorschuss-Kürzung: Folgen für Kinderarmut unbekannt
- Bildungsassistenz braucht laut Bund mindestens 8 Jahre Aufbauzeit
- 30–50 % Kostendämpfung bei Hilfen zur Erziehung geplant
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7497 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 25. Juni 2026 vereinbarten Bund und Länder Einsparungen durch Änderungen in Leistungsgesetzen der Kinder- und Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe und des Unterhaltsvorschussgesetzes. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hatte bereits im März 2026 einen Referentenentwurf für das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) vorgelegt. Dieser sieht unter anderem vor, individuelle Hilfen zur Erziehung zugunsten von Infrastruktur- und Regelangeboten zurückzudrängen, was im Referentenentwurf mit Kostendämpfungseffekten von 30 bis 50 Prozent im Segment der individuellen Hilfen zur Erziehung beziffert wird.
- 30–50 % — Kostendämpfungseffekt bei individuellen Hilfen zur Erziehung, den der Referentenentwurf durch Vorrang von Regelangeboten erwartet.
- 8 Jahre — Mindestdauer für einen schrittweisen Aufbau der infrastrukturellen Bildungsassistenz laut Bundesregierung; in dieser Zeit sinken die laufenden Schulbegleitungskosten nicht.
- 10 % / 15 % — Anteil der Fälle nach § 34 SGB VIII, für die Angebote nach § 13 Abs. 3 SGB VIII laut Kalkulation geeigneter (10 %) bzw. gleich geeignet (15 %) sein sollen — basierend auf Länderdaten der Kinder- und Jugendhilfestatistik 2024.
- 80 % — Kostenanteil, den der Bund laut MPK-Vereinbarung vom 25. Juni 2026 für neue Leistungsgesetze übernimmt, sofern der Kabinettsbeschluss nach dem 1. Oktober 2026 erfolgt.
Im Detail
Es liegen die Annahmen zu Grunde, dass eine infrastrukturelle Bildungsassistenz nicht innerhalb weniger Jahre vollständig aufgebaut werden kann. Aus diesem Grund wird in den ersten acht Jahren davon ausgegangen, dass durch einen schrittweisen Ausbau zunächst ausschließlich der Anstieg der Kosten abgeschwächt werden kann.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7497, S. 3
Kinder und Familien stehen im Mittelpunkt einer umfassenden Sozialstaatsreform, die Bund und Länder im Sommer 2026 auf den Weg gebracht haben. Die Bundesregierung hat am 6. August 2026 auf 32 Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen geantwortet (BT-Drs. 21/7497) — und dabei bei mehreren zentralen Punkten fehlende Datenlage oder noch laufende Ressortabstimmungen eingeräumt.
Kinder- und Jugendhilfe: Reform mit Datenlücken
Das geplante Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) sieht vor, individuelle Hilfen zur Erziehung (HzE) schrittweise durch strukturelle Regelangebote zu ersetzen. Der im März 2026 vorgelegte Referentenentwurf kalkuliert Kostendämpfungseffekte von 30 bis 50 Prozent im Segment der individuellen Hilfen zur Erziehung. Auf die Frage, auf welche konkreten Kommunalberichte sich diese Annahmen stützen, antwortet die Bundesregierung lediglich, dass sie „regelmäßig mit unterschiedlichen Akteuren auf Ebene der Kommunen und Länder im Austausch“ stehe — eine belastbare Datengrundlage nennt sie nicht.
Etwas konkreter fällt die Antwort zur geplanten infrastrukturellen Bildungsassistenz aus: Laut Bundesregierung stützen sich die Kalkulationen zur Fallzahlverschiebung bei Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) auf landesspezifische Auswertungen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik für das Jahr 2024. Demnach sollen mindestens 10 Prozent der Fälle durch Angebote der Jugendsozialarbeit besser und mindestens 15 Prozent gleich gut versorgt werden können. Gleichzeitig räumt die Regierung ein, dass Modellvorhaben zur Bildungsassistenz noch nicht abgeschlossen sind: Das Bundesministerium plant erst die Förderung eines entsprechenden Forschungsvorhabens.
Acht Jahre Aufbauzeit — Kosten sinken vorerst nicht
Für die Kinder- und Jugendhilfe-Reform besonders relevant ist die Zeitplanung bei der Bildungsassistenz. Die Bundesregierung geht davon aus, dass ein flächendeckender Aufbau nicht innerhalb weniger Jahre möglich ist. In den ersten acht Jahren soll der schrittweise Ausbau lediglich den Kostenanstieg bremsen — die laufenden Ausgaben für bestehende Schulbegleitungen bleiben in diesem Zeitraum konstant. Eine Kostenvereinbarung mit den Ländern über die Bildungsassistenz plant die Bundesregierung ausdrücklich nicht.
Unterhaltsvorschuss: Folgen für Kinderarmut unklar
Besonders weitreichend sind die Datenlücken beim Unterhaltsvorschuss. Die MPK vom 25. Juni 2026 hat eine Begrenzung des Leistungsanspruchs auf Kinder bis maximal zwölf Jahre bei einer maximalen Bezugsdauer von sechs Jahren ins Gespräch gebracht. Die Grünen fragten, wie viele Kinder dadurch aus der Förderung herausfallen würden, ob die Kinderarmutsquote steigt und welche Folgekosten bei anderen Sozialleistungen entstehen. Die Bundesregierung antwortet auf alle drei Fragen gemeinsam: Die internen Abstimmungen seien noch nicht abgeschlossen, und es lägen „keine Erkenntnisse zur Bezugsdauer der Leistungen nach dem UVG wie der Einkommenssituation der Haushalte mit UV-berechtigten Kindern vor.“ Zur aktuellen Zahl der Leistungsberechtigten verweist sie auf ein Open-Data-Portal (Stand: 1. Quartal 2026).
Careleaver und unbegleitete Minderjährige
Auch für junge Volljährige, die aus der stationären Jugendhilfe in die Selbstständigkeit wechseln (Careleaver), plant das 1. KJHSRG Änderungen. Die Nachbetreuung nach § 41a SGB VIII bleibt laut Bundesregierung auch dann bestehen, wenn der eigentliche Anspruch durch ein Regelangebot erfüllt wird. Zur Frage, welche Kosten durch den Wegfall von Hilfen für Arbeitsverwaltung und Wohnraumbeschaffung entstehen, verweist die Regierung erneut auf noch laufende Ressortabstimmungen. Bei der medizinischen Alterseinschätzung unbegleiteter Minderjähriger stellt die Bundesregierung klar, dass das KJHSRG keine neue Verpflichtung zur medizinischen Altersbestimmung enthält — bei fortbestehenden Zweifeln gelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, V ZB 185/14): Im Zweifel ist von Minderjährigkeit auszugehen.
Was gilt aktuell?
Derzeit haben Kinder Alleinerziehender grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ohne Altersbegrenzung (seit der Reform 2017). Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII sind individuelle, bedarfsdeckende Leistungen; ein genereller Vorrang von Regelangeboten existiert bislang nicht. Das 1. KJHSRG befindet sich noch im Referentenentwurfsstadium; ein Kabinettsbeschluss nach dem 1. Oktober 2026 würde die MPK-Vereinbarung zur 80-prozentigen Bundeskostenübernahme auslösen.
Die Antwort der Bundesregierung zeigt, dass zentrale Kostenschätzungen der geplanten Reform auf unvollständiger Datenlage beruhen. Ob und in welchem Umfang Regelangebote individuelle Hilfen ersetzen können, hängt laut Regierung stets vom Einzelfall ab — eine pauschale Aussage sei nicht möglich. Vergleichbare strukturpolitische Fragen stellen sich auch in anderen Bereichen, etwa beim Ausbau kommunaler Infrastruktur oder der Arbeit der Mietrechtskommission, wo Reformprozesse ebenfalls auf Zwischenergebnisse warten.
Weiterlesen:
- Mietrechtskommission: Grüne fragen nach Halbzeit-Ergebnissen
- Rohstoffpolitik: Grüne fragen nach Bundesausgaben seit 2020
Unmittelbar betroffen sind Kinder und Jugendliche, die Hilfen zur Erziehung oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie Alleinerziehende und deren Kinder, die auf den Unterhaltsvorschuss angewiesen sind. Auch unbegleitete minderjährige Geflüchtete und sogenannte Careleaver — junge Volljährige, die aus der stationären Jugendhilfe in die Selbstständigkeit wechseln — sind von den geplanten Regelungen betroffen.
Die Bundesregierung weicht bei mehreren zentralen Fragen aus: Zu den Folgen von Unterhaltsvorschuss-Kürzungen auf die Kinderarmutsquote (Fragen 30–32) verweist sie auf fehlende Daten und noch nicht abgeschlossene Abstimmungen. Zu Fragen über nicht beschulte Schülerinnen und Schüler sowie Lohnstrukturen in der Eingliederungshilfe gibt sie an, keine Kenntnisse zu haben.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Kinder- und Jugendhilfe-Reform: 32 Fragen zu Kosten und Daten →
- Hilfen zur Erziehung (HzE)
- Leistungen nach SGB VIII, die Familien bei der Erziehung von Kindern und Jugendlichen unterstützen, z. B. sozialpädagogische Familienhilfe oder stationäre Unterbringung.
- Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Staatliche Leistung, die Kinder Alleinerziehender absichert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt. Der Staat schießt den Unterhalt vor und fordert ihn vom Elternteil zurück.
- Careleaver
- Junge Menschen, die nach dem Erreichen der Volljährigkeit aus der stationären Kinder- und Jugendhilfe in die Selbstständigkeit übergehen.
Was ist das 1. KJHSRG?
Das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz ist ein geplantes Bundesgesetz, das u. a. Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderungen in die Kinder- und Jugendhilfe integriert und individuelle Leistungsansprüche zugunsten von Regelangeboten einschränkt.
Was ändert sich beim Unterhaltsvorschuss?
Laut MPK-Beschluss vom 25. Juni 2026 ist eine Begrenzung auf Kinder bis maximal zwölf Jahre mit einer maximalen Bezugsdauer von sechs Jahren geplant. Die interne Abstimmung der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen.
Was ist eine infrastrukturelle Bildungsassistenz?
Ein geplantes strukturelles Angebot, das individuelle Schulbegleitungen für Kinder mit Behinderungen schrittweise ersetzen soll. Laut Bundesregierung kann ein flächendeckender Aufbau nicht innerhalb weniger Jahre erreicht werden.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7497 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































