- Schusswaffenstraftaten stiegen bundesweit von 7.955 (2021) auf 9.641 (2025)
- Illegaler Besitz halbautomatischer Pistolen soll Verbrechen mit 1–5 Jahren Haft werden
- Ermittler sollen künftig Telekommunikation bei Waffendelikten überwachen dürfen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7557 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Zahl der bundesweit unter Verwendung von Schusswaffen begangenen Straftaten ist laut Drucksache von 7.955 im Jahr 2021 auf 9.641 im Jahr 2025 kontinuierlich gestiegen. In Berlin verzeichnete die Polizei 2025 einen Anstieg der Schusswaffenstraftaten um 68 Prozent auf 1.119 Fälle. Zugleich hat sich die Zahl der illegalen scharfen Schusswaffen, die Tatverdächtigen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität zugeordnet wurden, in Berlin im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf in seiner 1.067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen und ihn gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes an den Bundestag übermittelt.
- 9.641 — Schusswaffenstraftaten bundesweit im Jahr 2025, nach 7.955 im Jahr 2021.
- +68 % — Anstieg der Schusswaffenstraftaten in Berlin im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr (auf 1.119 Fälle).
- Mehr als verdoppelt — Zahl der illegalen scharfen Schusswaffen bei Tatverdächtigen der Organisierten Kriminalität in Berlin im Jahr 2024 gegenüber 2023.
- 1–5 Jahre — Geplanter neuer Strafrahmen (Mindeststrafe: 1 Jahr) für illegalen Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen nach dem Gesetzentwurf.
- 6 Monate bis 5 Jahre — Bisheriger Strafrahmen nach § 52 WaffG für denselben Tatbestand.
Im Detail
Die Bundesregierung wird den im Entwurf enthaltenen Vorschlag, die bisher durch § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c und d Waffengesetz erfassten Formen des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition künftig zu einem Verbrechen nach § 51 Absatz 1 WaffG zu qualifizieren, prüfen und in die derzeit laufende Evaluierung des gesamten Waffenrechts einbeziehen.
— Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7557, Anlage 2
Illegale halbautomatische Pistolen spielen bei schweren Straftaten in Deutschland eine wachsende Rolle. Die bundesweiten Schusswaffenstraftaten sind laut BT-Drs. 21/7557 von 7.955 im Jahr 2021 auf 9.641 im Jahr 2025 gestiegen — ein Anstieg von rund 21 Prozent. In Berlin legte die Zahl 2025 sogar um 68 Prozent auf 1.119 Fälle zu. Als Reaktion auf diese Entwicklung hat der Bundesrat in seiner 1.067. Sitzung am 10. Juli 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Waffengesetzes beschlossen, der den illegalen Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen deutlich strenger bestrafen soll.
Was gilt aktuell beim illegalen Waffenbesitz?
Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist der unerlaubte Erwerb, Besitz und das Führen halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition in § 52 Absatz 1 Nummer 2 WaffG als Vergehen eingestuft. Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das hat zwei praktische Konsequenzen: Erstens spiegelt die Strafe nach Ansicht des Bundesrates nicht den tatsächlichen Unrechtsgehalt wider, besonders wenn Täter aus der Organisierten Kriminalität dreistellige Zahlen von Pistolen in Umlauf bringen. Zweitens dürfen Ermittler in solchen Fällen keine Telekommunikationsüberwachung einsetzen — denn dieses Instrument ist nach § 100a Strafprozessordnung nur bei Verbrechen zulässig.
Was der Waffengesetz-Entwurf konkret vorsieht
Der Bundesrat schlägt vor, den illegalen Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen — also Erwerb, Besitz, Führen, Handel, Herstellung und grenzüberschreitendes Verbringen — in § 51 Absatz 1 WaffG als Verbrechen einzustufen. Der neue Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vor. Damit gilt die bisherige Regelung des § 52 WaffG für diese Tatbestände nicht mehr; sie wird durch die Hochstufung in § 51 ersetzt. Besonders schwere Fälle — etwa gewerbs- oder bandenmäßiger Handel — können nach dem vorgesehenen § 51 Absatz 2 WaffG noch schärfer bestraft werden.
Durch die Einordnung als Verbrechen werden die entsprechenden Taten automatisch zu sogenannten Katalogtaten nach § 100a Absatz 2 Strafprozessordnung. Das erlaubt Staatsanwaltschaft und Polizei künftig, bei hinreichendem Tatverdacht Telefon- und Internetkommunikation von Verdächtigen zu überwachen — ein Instrument, das bisher bei illegalem Pistolenbesitz nicht eingesetzt werden durfte. Laut Drucksache erschien diese Einschränkung widersprüchlich: Beim Verdacht des unerlaubten Besitzes eines Molotow-Cocktails war eine TKÜ möglich, beim Besitz einer halbautomatischen Pistole hingegen nicht. Das Gesetz schränkt mit Artikel 3 explizit das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) ein und entspricht damit dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot.
Halbautomatische Pistolen im Fokus der Organisierten Kriminalität
Halbautomatische Pistolen gelten als besonders kriminaltaktisch attraktiv: Sie sind klein genug, um verdeckt getragen zu werden, verfügen aber über eine vergleichsweise hohe Magazinkapazität und Feuerrate. Laut Drucksache hat sich die Zahl der illegalen scharfen Schusswaffen, die Tatverdächtigen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität in Berlin zugeordnet wurden, im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt. Strafverfolgungspraxis belegt zudem, dass derartige Waffen zuletzt vielfach bei räuberischen Erpressungen eingesetzt wurden — etwa um durch Schüsse auf Gewerberäume Drohkulissen aufzubauen.
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme (Anlage 2 der Drucksache) angekündigt, den Vorschlag des Bundesrates zu prüfen und ihn in die derzeit laufende Evaluierung des gesamten Waffenrechts einzubeziehen. Eine klare Positionierung — Zustimmung oder Ablehnung — enthält die Stellungnahme nicht. Das Bundesministerium des Innern führt die Federführung für das weitere Verfahren.
Finanzielle Mehrbelastungen für den Staatshaushalt erwartet der Gesetzentwurf nicht: Da die erfassten Sachverhalte bereits heute strafbar sind, entstehen laut Drucksache keine nennenswerten Mehrkosten im justiziellen Kernbereich. Bürokratiekosten für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung fallen ebenfalls nicht an. Das Gesetz tritt nach dem Entwurf am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Im Kontext steigender Schusswaffenkriminalität und eines wachsenden illegalen Waffenmarkts in der Organisierten Kriminalität steht auch die Diskussion um Herkunft und Beschaffungswege illegal genutzter Waffen. Vergleichbare Fragen der inneren Sicherheit betreffen auch aktuelle Debatten über Bevölkerungsgruppen und Sicherheitsstatistiken.
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Der Gesetzentwurf betrifft in erster Linie Personen, die ohne Erlaubnis halbautomatische Pistolen erwerben, besitzen, führen oder damit handeln — also vor allem Akteure im Bereich der Organisierten Kriminalität. Legale Waffenbesitzer und der Schießsport sind von den Änderungen nicht betroffen, da sich die Reform ausschließlich auf den unerlaubten Umgang bezieht. Mittelbar profitiert die Allgemeinheit, wenn Ermittlungsbehörden durch Telefonüberwachung Waffenverstecke leichter aufspüren können.
Bundesregierung: Laut Stellungnahme (Anlage 2 der Drucksache) kündigt die Bundesregierung an, den Vorschlag zu prüfen und in die derzeit laufende Evaluierung des gesamten Waffenrechts einzubeziehen — ohne direkte Zustimmung oder Ablehnung.
Der Gesetzentwurf des Bundesrates ist am 12. August 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Als nächsten Schritt erfolgt die Zuweisung an den zuständigen Ausschuss — in der Regel den Rechtsausschuss oder den Innenausschuss. Nach der Ausschussberatung und einer Beschlussempfehlung stimmt das Plenum des Bundestages ab. Die Bundesregierung hat angekündigt, den Vorschlag parallel in die laufende Evaluierung des gesamten Waffenrechts einzubeziehen, was den Beratungsverlauf beeinflussen kann. Das Gesetz tritt laut Entwurf am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Verbrechen
- Im deutschen Strafrecht eine Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist (§ 12 StGB). Vergehen sind weniger schwere Taten mit niedrigerer Mindeststrafe.
- Telekommunikationsüberwachung (TKÜ)
- Ermittlungsinstrument, das die Überwachung von Telefon- und Internetkommunikation erlaubt. Es setzt nach § 100a StPO den Verdacht einer schweren Straftat — also eines Verbrechens — voraus.
- Halbautomatische Kurzwaffe
- Pistole, die nach jedem Schuss automatisch nachlädt, aber für jeden weiteren Schuss einen erneuten Abzugsdruck erfordert. Typische Beispiele sind Standarddienstpistolen.
Was gilt aktuell beim illegalen Besitz einer halbautomatischen Pistole?
Nach geltendem Recht ist der unerlaubte Besitz, Erwerb und das Führen halbautomatischer Kurzwaffen ein Vergehen gemäß § 52 WaffG mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren — kein Verbrechen.
Was ändert sich durch den Gesetzentwurf konkret?
Der illegale Umgang mit halbautomatischen Pistolen wird in § 51 WaffG als Verbrechen eingestuft, mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Außerdem dürfen Ermittler dann Telefongespräche überwachen.
Warum ist die Telekommunikationsüberwachung bislang nicht möglich?
Sie setzt nach der Strafprozessordnung voraus, dass es sich um eine schwere Straftat (Verbrechen) handelt. Da der illegale Pistolenbesitz bisher nur ein Vergehen ist, darf sie nicht eingesetzt werden — das soll sich ändern.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7557 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































