- Mieten in 14 Großstädten stiegen in 10 Jahren im Schnitt um 43 Prozent
- Sofortiger Mietenstopp soll Erhöhungen in laufenden Verträgen unterbinden
- Dauerhafter Mietendeckel soll kommunale Obergrenzen nach drei Gebietstypen einführen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7688 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Bundesverfassungsgericht stellte am 25. März 2021 (2 BvF 1/20) fest, dass die Gesetzgebungskompetenz für einen Mietendeckel allein beim Bund liegt und kippte damit den Berliner Mietendeckel. Seither wird auf Bundesebene über eine bundesweite Regelung diskutiert. Die bestehende Mietpreisbremse begrenzt Angebotsmieten eigentlich auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete; laut Antrag hat sie dennoch Steigerungen von bis zu 30 Prozent innerhalb eines Jahres nicht verhindert. Laut Statistischem Bundesamt (Stand März 2025) liegt die Wohnkostenbelastung in den unteren Einkommensklassen bereits bei 44 Prozent — 15 Prozentpunkte über dem Schwellenwert zur Überbelastung.
- 43 % — Durchschnittlicher Mietpreisanstieg in Deutschlands 14 größten Städten innerhalb von zehn Jahren laut Antrag.
- 69 % (Berlin) / 67 % (Leipzig) — Steigerung der Erst- und Wiedervermietungsmieten in diesen Städten im selben Zeitraum (BT-Drs. 21/4372).
- 44 % — Wohnkostenbelastung in den unteren Einkommensklassen laut Statistischem Bundesamt (März 2025); Schwellenwert zur Überbelastung liegt bei 29 %.
- 15–26 % — Erwartete Mietreduktion durch den Mietendeckel je nach Gebietstyp laut zitierter Studie (Holm 2025).
- 9.000 Stellen — Bundesweit mindestens erforderliche Kontrollstellen für die Umsetzung des Mietendeckels laut Antragsbegründung.
Im Detail
Ein Mietendeckel ist das beste Instrument, um die Mietenkrise zu stoppen. Ein bundesweiter Mietendeckel ist verfassungskonform.
— Begründung BT-Drs. 21/7688
Die Mieten in deutschen Großstädten sind in den vergangenen zehn Jahren im Schnitt um 43 Prozent gestiegen — in Berlin sogar um 69 Prozent, in Leipzig um 67 Prozent. Für Haushalte mit niedrigen Einkommen liegt die Wohnkostenbelastung laut Statistischem Bundesamt bereits bei 44 Prozent und damit 15 Prozentpunkte über dem Schwellenwert zur Überbelastung. Mit dem Antrag BT-Drs. 21/7688 vom 21. August 2026 fordert die Fraktion Die Linke die Bundesregierung auf, per Bundesgesetz einen sofortigen Mietenstopp zu verhängen und anschließend einen dauerhaften bundesweiten Mietendeckel einzuführen.
Mietenstopp als erste Stufe
Als unmittelbare Maßnahme soll die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für einen Mietenstopp vorlegen. In ausgewiesenen angespannten Wohnungsmärkten würden Mieterhöhungen in laufenden Verträgen vollständig ausgeschlossen. In nicht angespannten Märkten wären Erhöhungen auf maximal sechs Prozent in drei Jahren begrenzt. Die bisherige Mietpreisbremse soll gleichzeitig nachgeschärft werden: Wiedervermietungsmieten dürften in angespannten Gebieten das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht überschreiten. Für Neubauten gilt während des Mietenstopps eine Ausnahmeregelung für fünf Jahre nach Fertigstellung. Verstöße sollen sanktioniert werden.
Bundesweiter Mietendeckel als dauerhafte Lösung
Als zweite Stufe sieht der Antrag einen dauerhaften Mietendeckel mit drei Gebietstypen vor: nicht angespannte Wohnungsmärkte, angespannte Wohnungsmärkte und Wohnungsnotlagengebiete. Die Einstufung soll sich nach vier Kriterien richten: Bevölkerungsentwicklung, Leerstandsquote, Verhältnis von Bestands- zu Angebotsmieten und Wohnkostenbelastungsquote. Bereits bei Erfüllung zweier Kriterien gilt ein Gebiet als angespannt. Die Einstufung wird alle zwei Jahre aktualisiert.
In Gebieten mit Wohnungsnotlage — definiert als Märkte, in denen die Angebotsmieten mehr als 50 Prozent über den Bestandsmieten liegen — sollen Erhöhungen in laufenden Verträgen gänzlich untersagt werden. Ausnahmsweise erlaubt wäre lediglich ein Inflationsausgleich von maximal zwei Prozent pro Jahr. Die Differenz zwischen Bestands- und Angebotsmieten lag in solchen Extremlagen 2022 laut zitierter Studie bei 8,03 Euro pro Quadratmeter.
Was gilt aktuell?
Das geltende Mietrecht sieht die Mietpreisbremse vor, die Angebotsmieten bei Neuvermietung auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt. Die Kappungsgrenze beschränkt Mieterhöhungen in laufenden Verträgen auf maximal 15 Prozent in drei Jahren (in angespannten Märkten: 15 Prozent). Beide Instrumente gelten nur in von den Ländern ausgewiesenen angespannten Gebieten. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2021 klargestellt, dass die Gesetzgebungskompetenz für einen weitergehenden Mietendeckel ausschließlich beim Bund liegt — und damit den Berliner Mietendeckel (MietenWoG Bln) für verfassungswidrig erklärt.
Mietspiegel und Mietwucherparagraph reformieren
Ein weiterer Baustein des Antrags ist die Reform des Mietspiegels. Künftig sollen auch Bestands- und Sozialmieten in die Berechnung einfließen — nicht nur die Angebotsmieten der letzten fünf Jahre. Sogenannte Wuchermieten und Neubaumieten bleiben ausgenommen. Stichproben legen laut Antrag nahe, dass der Mietspiegel allein durch diese Umstellung in angespannten Märkten um rund sechs Prozent sinken würde. Zudem soll § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) verschärft werden: Das schwer nachweisbare subjektive Tatbestandsmerkmal der „Ausnutzung“ einer Mangellage soll gestrichen, der Bußgeldrahmen verdoppelt werden.
Investitionsprogramm für gemeinnützigen Wohnraum
Ergänzend zur Mietrechtsreform fordert Die Linke ein öffentliches Investitionsprogramm für gemeinnützigen und dauerhaft bezahlbaren Wohnraum. Als Vorbild dient das sogenannte Wiener Modell, das insbesondere kommunalen und genossenschaftlichen Unternehmen zugutekommen soll. Für die Kontrolle des Mietendeckels müssten nach Schätzung der Antragsteller bundesweit mindestens 9.000 neue Stellen in den zuständigen Behörden geschaffen werden.
Laut Antrag befürworten 73 Prozent der Befragten einer Verian-Umfrage (Februar 2025) einen bundesweiten Mietendeckel. Auch der Wohnungslosenbericht der Bundesregierung 2025 benennt Mietschulden als häufigste Ursache für Wohnungslosigkeit. Wie sich steigende Wohnkosten auf den Staatshaushalt auswirken, zeigt auch der Blick auf andere sozialpolitische Debatten im Bundestag.
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Betroffen sind vor allem Mieterinnen und Mieter mit geringen und mittleren Einkommen in Ballungsräumen sowie zunehmend auch in ländlichen Regionen. Laut Antrag liegt das durchschnittliche Jahreseinkommen in einigen nordöstlichen Landkreisen Mecklenburg-Vorpommerns bei rund 20.000 Euro, wo Mieten zuletzt um fast 20 Prozent gestiegen sind. Auch Vermieterinnen und Vermieter sowie kommunale und genossenschaftliche Wohnungsunternehmen sind von den geplanten Regelungen direkt betroffen.
Der Antrag (BT-Drs. 21/7688) ist am 21. August 2026 in den Deutschen Bundestag eingebracht worden. Als nächster Schritt steht die Überweisung an den zuständigen Ausschuss — voraussichtlich den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen — sowie die anschließende Ausschussberatung an. Danach entscheidet das Plenum des Bundestages über Annahme oder Ablehnung.
- Mietpreisbremse
- Gesetzliche Regelung, die bei Neuvermietung die Miete auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt — gilt nur in ausgewiesenen angespannten Wohnungsmärkten.
- Kappungsgrenze
- Begrenzung von Mieterhöhungen in laufenden Verträgen: In angespannten Märkten darf die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent steigen.
- Ortsübliche Vergleichsmiete
- Durchschnittliche Miete für vergleichbare Wohnungen in einer Gemeinde, ermittelt über den Mietspiegel; dient als Referenzwert für Mieterhöhungen und die Mietpreisbremse.
Was ist der Unterschied zwischen Mietenstopp und Mietendeckel?
Der Mietenstopp soll als sofortige Übergangsmaßnahme alle Mieterhöhungen in laufenden Verträgen einfrieren. Der Mietendeckel ist die geplante dauerhafte Lösung mit abgestuften kommunalen Obergrenzen je nach Marktsituation.
Was beschloss das Bundesverfassungsgericht 2021 zum Mietendeckel?
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 25. März 2021 (2 BvF 1/20), dass die Gesetzgebungskompetenz für einen Mietendeckel ausschließlich beim Bund liegt — nicht bei den Ländern.
Welche Mietsteigerungen nennt der Antrag konkret?
Laut Antrag stiegen die Mieten in den 14 größten Städten im Schnitt um 43 Prozent in zehn Jahren; in Berlin um 69 Prozent, in Leipzig um 67 Prozent.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7688 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































