- 27 Petitionen in drei Gruppen vom Ausschuss entschieden
- 18 Petitionen zum Auslandswahlrecht für Deutsche abgeschlossen
- 2 Strafrechts-Petitionen ans Justizministerium überwiesen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7964 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Petitionsrecht ist ein in Artikel 17 des Grundgesetzes verankertes Grundrecht. Jede Person kann sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Bundestag wenden. Der Petitionsausschuss prüft diese Eingaben und gibt dem Bundestag eine Empfehlung, wie damit verfahren werden soll. Die Sammelübersichten fassen mehrere solcher Empfehlungen gebündelt zusammen und werden dem Plenum zur Abstimmung vorgelegt. Die vorliegende Sammelübersicht 314 umfasst Beschlüsse aus der Sitzung des Ausschusses vom 9. September 2026 (Protokoll Nr. 21/36).
- 27 Petitionen — Gesamtzahl der in Sammelübersicht 314 behandelten Eingaben
- 2 Petitionen — Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Erwägung überwiesen (Thema: strafbare Handlungen gegen die Person)
- 6 Petitionen — Dem Bundesministerium der Finanzen als Material überwiesen (Thema: Geldwäsche)
- 18 Petitionen — Verfahren abgeschlossen, davon 18 zum Thema Wahlrecht für Deutsche im Ausland
- 9. September 2026 — Datum der Beschlussfassung im Petitionsausschuss (Protokoll Nr. 21/36)
Im Detail
Der Bundestag wolle beschließen, die in der nachfolgenden Sammelübersicht enthaltenen Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen anzunehmen.
— BT-Drs. 21/7964, Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses
Das Petitionsrecht gehört zu den grundlegenden demokratischen Rechten in Deutschland: Artikel 17 des Grundgesetzes garantiert jeder Person das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an den Bundestag zu wenden. In der Sammelübersicht 314 (BT-Drs. 21/7964) hat der Petitionsausschuss seine Beschlussempfehlungen zu insgesamt 27 solcher Eingaben vorgelegt — beschlossen in der Sitzung vom 9. September 2026 (Protokoll Nr. 21/36).
Drei Gruppen, drei Empfehlungen
Die 27 Petitionen gliedern sich in drei Beschlussgruppen. Zwei Petitionen zum Thema strafbare Handlungen gegen die Person empfiehlt der Ausschuss, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Erwägung zu überweisen. Die Einsender kommen aus Neu-Anspach (Hessen) und Rostock. Eine Überweisung zur Erwägung ist die stärkste Form der parlamentarischen Begleitung einer Petition: Das Ministerium wird aufgefordert, das Anliegen bei seiner Arbeit ernsthaft zu berücksichtigen.
Sechs weitere Petitionen zum Thema Geldwäsche sollen dem Bundesministerium der Finanzen als Material überwiesen werden. Einsender kommen aus Rheinbach, Düsseldorf, Bremerhaven, Konstanz, Rotenburg (Wümme) und Alsdorf. Die Materialüberweisung ist eine abgestufte Form: Das Ministerium erhält die Eingaben zur Kenntnis, ohne eine explizite Erwägungsaufforderung.
Wahlrecht für Deutsche im Ausland: 18 Verfahren abgeschlossen
Den größten Block bilden Petitionen zum Wahlrecht für Deutsche im Ausland. Insgesamt 18 Eingaben zu diesem Thema empfiehlt der Ausschuss abzuschließen — was bedeutet, dass die Petitionsverfahren als erledigt gelten. Die Einsender kamen aus zahlreichen Ländern: Russland, Neuseeland, Thailand, Australien, Österreich, USA, Kanada, Vietnam und der Schweiz, aber auch aus deutschen Städten wie Bremen, Lichtenfels, Dorfen, Ginsheim-Gustavsburg und Bispingen. Das Auslandswahlrecht für Deutsche ist ein wiederkehrendes Thema im Petitionsausschuss, da im Ausland lebende Staatsangehörige unter bestimmten Umständen von der Stimmabgabe ausgeschlossen sein können.
Hinzu kommt eine weitere Petition aus Kempten (Allgäu) zu Beschwerden über Kommunalbehörden, für die ebenfalls der Verfahrensabschluss empfohlen wird — in diesem Fall, weil das Anliegen in den Zuständigkeitsbereich der Landesaufsicht fällt und damit außerhalb der Bundeskompetenz liegt.
Wie das Petitionsverfahren funktioniert
Der Petitionsausschuss ist das parlamentarische Bindeglied zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Bundesgesetzgebung. Er prüft jede Eingabe und entscheidet, ob sie an die Bundesregierung weitergeleitet, als Materialsammlung übergeben oder abgeschlossen wird. Sammelübersichten wie die vorliegende fassen mehrere Einzelentscheidungen zusammen und werden dem Bundestag zur gemeinsamen Abstimmung vorgelegt. Über den parlamentarischen Kontrollauftrag des Bundestages hinaus ist das Petitionsrecht damit ein direktes Instrument der Bürgerbeteiligung. Ähnliche Mechanismen der demokratischen Mitgestaltung zeigen sich auch beim freiwilligen Engagement in Deutschland.
Amtierende Vorsitzende des Petitionsausschusses ist Dr. Hülya Düber, die die Sammelübersicht 314 unterzeichnet hat. Die Vorabfassung der Drucksache wird durch die lektorierte Version ersetzt.
Weiterlesen:
Betroffen sind die 27 Petentinnen und Petenten, die Eingaben zu den Themen strafbare Handlungen gegen die Person, Geldwäsche sowie Wahlrecht für Deutsche im Ausland eingereicht haben. Ein besonders großer Teil der Petitionen — 18 Eingaben — betrifft das Wahlrecht für im Ausland lebende Deutsche, die Absender aus Ländern wie den USA, Neuseeland, Australien, Österreich, Thailand, Vietnam, Kanada und der Schweiz hatten.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Der Bundestag hat die Vorlage mittlerweile angenommen.
- Sammelübersicht
- Zusammenfassung mehrerer Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses, die dem Bundestag gebündelt zur Abstimmung vorgelegt wird.
- Zur Erwägung überweisen
- Der Petitionsausschuss leitet eine Petition an das zuständige Bundesministerium weiter mit der Bitte, das Anliegen bei seiner Arbeit ernsthaft zu berücksichtigen.
- Als Material überweisen
- Schwächere Form der Überweisung: Die Petition wird dem Ministerium zur Kenntnis gegeben, ohne konkrete Erwägungsaufforderung.
Was bedeutet 'zur Erwägung überweisen'?
Der Ausschuss leitet die Petition an das zuständige Bundesministerium weiter und bittet es, das Anliegen bei seiner Arbeit zu berücksichtigen. Das Ministerium muss sich mit dem Inhalt befassen, ist aber nicht verpflichtet, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen.
Was bedeutet 'als Material überweisen'?
Die Petition wird dem Ministerium lediglich zur Kenntnis übergeben, ohne eine konkrete Aufforderung zur Erwägung. Es handelt sich um eine schwächere Form der Überweisung.
Was passiert wenn ein Petitionsverfahren abgeschlossen wird?
Das Petitionsverfahren gilt als erledigt. Das Anliegen des Bürgers wird nicht weiter verfolgt, etwa weil es außerhalb der Bundeszuständigkeit liegt oder bereits anderweitig behandelt wurde.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7964 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































