Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8170 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- 11 Petitionen zu Steuern und Mietrecht werden abgeschlossen
- 4 Einkommensteuer-Petitionen: Anliegen teilweise berücksichtigt
- Themen: Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer, Mietrecht
Hintergrund
Das Petitionsrecht ist in Artikel 17 des Grundgesetzes verankert und gibt jeder Person das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu wenden. Der Petitionsausschuss bearbeitet diese Eingaben und fasst sie regelmäßig in Sammelübersichten zusammen, über die der Bundestag im Plenum abstimmt. Die vorliegende Sammelübersicht 320 umfasst Petitionen aus der laufenden 21. Wahlperiode zu steuerrechtlichen und mietrechtlichen Themen.
- 11 — Petitionsverfahren insgesamt in der Sammelübersicht 320 erfasst
- 4 — Einkommensteuer-Petitionen, bei denen den Anliegen teilweise entsprochen wurde
- 3 — Mietrecht-Petitionen aus verschiedenen Städten (Ginsheim-Gustavsburg, Nürnberg, Berlin)
Im Detail
Die Petitionsverfahren abzuschließen – weil den Anliegen teilweise entsprochen worden ist –
— BT-Drs. 21/8170, Beschlussempfehlung 1
Steuern und Mietrecht gehören zu den Bereichen, in denen Bürgerinnen und Bürger am häufigsten den Weg zum Deutschen Bundestag suchen. Am 23. September 2026 hat der Petitionsausschuss mit der Sammelübersicht 320 (BT-Drs. 21/8170) Beschlussempfehlungen zu insgesamt 11 Petitionen aus der 21. Wahlperiode vorgelegt.
Petitionsausschuss: Einkommensteuer im Mittelpunkt
Den größten Block bilden vier Eingaben zur Einkommensteuer. Die Petentinnen und Petenten aus Fraunberg, Düsseldorf, München und Eichstätt hatten sich an den Ausschuss gewandt; dieser empfiehlt nun, die Verfahren abzuschließen, weil den Anliegen teilweise entsprochen worden ist. Das bedeutet: Der Ausschuss hat festgestellt, dass die vorgetragenen Anliegen zumindest in Teilen berücksichtigt wurden oder werden – sei es durch Gesetzesänderungen, Verwaltungspraxis oder andere Maßnahmen.
Mietrecht, Erbschaftsteuer und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Weitere sieben Petitionsverfahren schließt der Ausschuss ohne den Hinweis auf eine teilweise Abhilfe ab. Darunter befinden sich drei Eingaben zum Mietrecht aus Ginsheim-Gustavsburg, Nürnberg und Berlin sowie zwei Petitionen zur Umsatzsteuer aus Verden (Aller) und Neumarkt. Hinzu kommen jeweils eine Petition zur Erbschaftsteuer (Pforzheim) und eine zur Verwaltungsgerichtsbarkeit (Essen). Bei diesen Verfahren sieht der Ausschuss keinen weiteren parlamentarischen Handlungsbedarf.
Was bedeutet der Abschluss eines Petitionsverfahrens?
Wenn der Petitionsausschuss ein Verfahren zur Abschließung empfiehlt, endet damit die parlamentarische Befassung. Die Petition wird weder an die Bundesregierung weitergeleitet noch wird eine gesetzgeberische Initiative angeregt. Petentinnen und Petenten erhalten einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis. Der formelle Abschluss tritt erst ein, wenn der Bundestag im Plenum der Sammelübersicht zustimmt – dieser Schritt steht bei der vorliegenden Drucksache noch aus.
Das Petitionsrecht nach Artikel 17 Grundgesetz ermöglicht es jeder Person, sich mit Bitten und Beschwerden an den Bundestag zu wenden. Der Petitionsausschuss ist verpflichtet, jede eingegangene Petition zu prüfen. Sammelübersichten wie die vorliegende fassen mehrere Fälle gebündelt zusammen, um die Plenarzeit effizient zu nutzen. Weitere aktuelle parlamentarische Vorgänge sind auch in der Fragestunde vom 23. September 2026 dokumentiert, die ebenfalls zahlreiche Bürgeranliegen widerspiegelt.
Weiterlesen:
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Betroffen sind die elf Petentinnen und Petenten aus verschiedenen Städten – darunter Fraunberg, Düsseldorf, München, Eichstätt, Essen, Pforzheim, Ginsheim-Gustavsburg, Nürnberg, Berlin, Verden und Neumarkt – die Eingaben zu Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer, Mietrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit eingereicht haben.
Der Petitionsausschuss hat seine Beschlussempfehlung am 23. September 2026 vorgelegt. Die abschließende Abstimmung des Bundestages im Plenum über die Annahme der Sammelübersicht 320 steht noch aus.
- Sammelübersicht
- Zusammenfassung mehrerer Petitionsentscheidungen des Petitionsausschusses, über die der Bundestag gebündelt abstimmt.
- Petitionsverfahren abschließen
- Formeller Abschluss einer beim Bundestag eingereichten Petition nach parlamentarischer Prüfung, mit oder ohne inhaltliche Abhilfe.
- Teilweise entsprochen
- Der Ausschuss stellt fest, dass dem Anliegen des Petenten in Teilen bereits Rechnung getragen wurde oder wird.
Was bedeutet 'Petitionsverfahren abschließen'?
Das Verfahren wird beendet, ohne dass weitere parlamentarische Schritte folgen. Entweder wurde dem Anliegen entsprochen, teilweise entsprochen oder es wurde kein weiterer Handlungsbedarf gesehen.
Was passiert nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses?
Der Bundestag stimmt im Plenum über die Annahme der Sammelübersicht ab. Erst dann sind die Verfahren formal abgeschlossen.
Wer kann eine Petition an den Bundestag richten?
Jede Person kann sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wenden; ein Wohnsitz in Deutschland ist dabei nicht zwingend erforderlich.



































































