- 106 Organisationen unterstützen Proteste gegen AfD-Parteitag in Erfurt
- AfD fragt nach Bundesförderung für alle beteiligten Vereine seit 2020
- Bei früheren Anti-AfD-Protesten wurden 50 bzw. 30 Polizisten verletzt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6446 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Aktionsbündnis Widersetzen hat laut Drucksache 21/6446 am 30. November 2025 dazu aufgerufen, den AfD-Bundesparteitag am 4. und 5. Juli 2026 in Erfurt zu blockieren. Parallel rief der Deutsche Gewerkschaftsbund unter dem Motto ‚Zusammenstehen‘ zu Protesten auf; dieser Aufruf zählt laut Drucksache insgesamt 106 Unterstützer-Organisationen. Die AfD-Fraktion verweist auf Zwischenfälle bei früheren Protesten, darunter Polizeiverletzte in Gießen (2025), Essen (2024) und Riesa (2025), und stützt ihre Anfrage auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nach Artikel 21 GG.
- 106 — Unterstützer-Organisationen des DGB-Aufrufs ‚Zusammenstehen‘ gegen den AfD-Parteitag in Erfurt
- 50 verletzte Polizisten — bei Protesten gegen die Gründungsveranstaltung der AfD-Jugend in Gießen am 29. November 2025
- 30 verletzte Polizisten, 10 beschädigte Einsatzwagen — beim AfD-Parteitag in Riesa am 11./12. Januar 2025
- 60.000 Haushalte — sollen laut Drucksache am 9. Mai 2026 durch Widersetzen-Erfurt persönlich angesprochen worden sein
- 55 Fragen — stellt die AfD-Fraktion zu Fördergeldern und Kontakten der Bundesregierung seit dem Haushaltsjahr 2020
Im Detail
Wie stellt die Bundesregierung ggf. sicher, dass die staatliche Förderung von Organisationen, die zu Protesten gegen den AfD-Bundesparteitag in Erfurt aufrufen, nicht gegen das Recht der Parteien auf Chancengleichheit nach Artikel 21 des Grundgesetzes verstoßen?
— BT-Drs. 21/6446, Frage 53
Vor dem AfD-Bundesparteitag am 4. und 5. Juli 2026 in Erfurt fragt die AfD-Fraktion in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/6446 vom 11. Juni 2026 die Bundesregierung nach staatlicher Förderung für Organisationen, die zu Protesten gegen diese Veranstaltung aufrufen. Insgesamt stellt die Fraktion 55 Einzelfragen und nennt über 16 Organisationen, deren Finanzbeziehungen zur Bundesregierung seit dem Haushaltsjahr 2020 offengelegt werden sollen.
Staatliche Förderung von Protestorganisationen — was gefragt wird
Im Mittelpunkt der Anfrage steht das Aktionsbündnis Widersetzen, das laut Drucksache am 30. November 2025 ankündigte, den AfD-Parteitag in Erfurt zu blockieren. Die Fragesteller berichten außerdem, dass Widersetzen-Erfurt am 9. Mai 2026 nach eigenen Angaben 60.000 Haushalte in Erfurt durch persönliche Besuche und die Verteilung von Infomaterial angesprochen haben soll. Frage 1 will wissen, ob die Bundesregierung diese Kampagne logistisch, finanziell oder anderweitig unterstützt hat.
Ergänzend zum Aktionsbündnis hat der Deutsche Gewerkschaftsbund unter dem Motto ‚Zusammenstehen‘ zu Protesten aufgerufen. Der Aufruf zählt laut Drucksache insgesamt 106 Unterstützer-Organisationen, darunter Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Erfurt, BUND Landesverband Thüringen, BürgerStiftung Erfurt, MigraNetz Thüringen, Landesjugendring Thüringen und der Flüchtlingsrat Thüringen. Für jede dieser Organisationen erkundigt sich die Anfrage nach erhaltenen Bundesmitteln, gemeinsam ausgerichteten Veranstaltungen sowie Treffen mit Vertretern der Bundesregierung.
Verfassungsrechtlicher Kern: Chancengleichheit nach Artikel 21 GG
Zentrales rechtliches Argument der Anfrage ist der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes. Frage 53 thematisiert explizit, wie die Bundesregierung sicherstellt, dass staatliche Förderung dieser Organisationen nicht gegen dieses Gebot verstößt. Frage 54 fragt vergleichend, ob die Bundesregierung in der Vergangenheit auch Organisationen unterstützt hat, die zu Protesten gegen Veranstaltungen anderer Oppositionsparteien aufgerufen haben.
Hintergrund: Gewaltvorfälle bei früheren Protesten
Die Anfrage stützt sich auf eine Reihe von Vorfällen bei vergangenen Protesten. Beim AfD-Parteitag in Riesa am 11. und 12. Januar 2025 wurden laut Drucksache 30 Polizisten verletzt und zehn Einsatzwagen beschädigt. Beim AfD-Parteitag in Essen im Juni 2024 sollen 200 Gegendemonstranten Einsatzkräfte angegriffen und neun Polizisten verletzt haben, davon zwei schwer. Bei der Gründungsveranstaltung der AfD-Jugend in Gießen im November 2025 berichten die Fragesteller von 50 verletzten Polizisten sowie einem Übergriff auf einen Bundestagsabgeordneten durch rund 20 Personen. Diese Vorfälle sind ausschließlich aus Sicht der Fragesteller dargestellt — eine unabhängige Verifikation ist der Drucksache nicht zu entnehmen.
Die Anfrage zieht aus diesen Vorfällen die politische Schlussfolgerung, dass staatlich mitfinanzierte Organisationen an Protesten beteiligt seien, die in der Vergangenheit in Gewalt umgeschlagen sind, und verbindet dies mit der Frage nach dem Schutz des demokratischen Willensbildungsprozesses laut Frage 55.
Was gilt aktuell?
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Organisationen die Förderung entzieht, weil sie zu Protesten gegen Parteiveranstaltungen aufrufen. Das staatliche Förderrecht setzt an anderen Kriterien an, etwa der Gemeinnützigkeit oder dem Vereinszweck. Der Grundsatz der Parteiengleichheit aus Artikel 21 GG bindet primär staatliche Stellen direkt — ob und wie er auf indirekte Förderung zivilgesellschaftlicher Protestorganisationen ausstrahlt, ist rechtlich umstritten. Die Bundesregierung hat dazu bis zur Antwortfrist am 2. Juli 2026 Stellung zu nehmen.
Die Anfrage wurde am 10. Juni 2026 von Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und der gesamten AfD-Fraktion unterzeichnet. Neben der Frage nach finanziellen Verbindungen interessieren sich die Fragesteller auch für direkte Kontakte zwischen Bundesregierungsvertretern und den genannten Organisationen seit 2020 — ein Muster, das die Fraktion bereits in früheren Anfragen zum parlamentarischen Kontrollinstrument genutzt hat.
Weiterlesen:
Betroffen sind potenziell alle in der Drucksache genannten Organisationen, die staatliche Fördergelder erhalten und gleichzeitig zu Protesten gegen den Parteitag aufrufen. Mittelbar berührt sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die ein Interesse an der verfassungskonformen Verwendung öffentlicher Mittel haben, sowie alle politischen Parteien, deren Chancengleichheit durch staatlich mitfinanzierte Gegenproteste berührt sein könnte.
Die Bundesregierung hat nach der Einreichung am 11. Juni 2026 eine gesetzliche Antwortfrist von 21 Tagen, die bis zum 2. Juli 2026 läuft. Die Antwort wird anschließend als eigene Bundestagsdrucksache veröffentlicht.
- Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 GG)
- Grundgesetzliches Gebot, dass der Staat alle politischen Parteien formal gleich behandelt und keine bevorzugt oder benachteiligt.
- Letztempfänger
- Organisation, die Fördermittel tatsächlich für eigene Zwecke verwendet, im Unterschied zu Erst- oder Zwischenempfängern, die Gelder weiterleiten.
- Kleine Anfrage
- Parlamentarisches Kontrollinstrument, mit dem Fraktionen oder Abgeordnete schriftliche Auskünfte von der Bundesregierung einfordern können. Die Antwortfrist beträgt 21 Tage.
Was ist das Bündnis Widersetzen?
Widersetzen ist ein Aktionsbündnis, das laut Drucksache am 30. November 2025 dazu aufgerufen hat, den AfD-Bundesparteitag am 4. und 5. Juli 2026 in Erfurt zu blockieren.
Warum beruft sich die AfD auf Artikel 21 GG?
Artikel 21 des Grundgesetzes garantiert die Chancengleichheit politischer Parteien. Die AfD-Fraktion argumentiert, staatliche Förderung von Organisationen, die AfD-Veranstaltungen blockieren wollen, könnte diesen Grundsatz verletzen.
Welche Organisationen werden konkret befragt?
Die Anfrage umfasst unter anderem VVN-BdA, Attac, Omas gegen Rechts, DGB, GEW, Demokrateam sowie zahlreiche thüringische Vereine wie AWO Erfurt, BUND Thüringen, MigraNetz Thüringen und den Flüchtlingsrat Thüringen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6446 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.







































































