Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7975 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Risikoanalyse ist Pflichtbestandteil jedes humanitären Projektantrags
- Third-Party-Monitoring in Syrien, QR-Code-System in Gaza im Einsatz
- Keine Hinweise auf konkrete Mittelabflüsse an islamistische Gruppen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7975 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die AfD-Fraktion hatte mit Drucksache 21/7667 eine Kleine Anfrage zum Risikomanagement bei humanitären Projekten in Gebieten unter Kontrolle islamistischer Gruppen gestellt. Hintergrund waren öffentliche Debatten über mögliche indirekte Mittelflüsse an extremistische Strukturen in Syrien und Gaza. Das Auswärtige Amt hat seine Richtlinie für die Förderung humanitärer Hilfe im Ausland zuletzt am 17. Dezember 2025 aktualisiert. Sie regelt in Artikel 4 besondere Zuwendungsvoraussetzungen und Anforderungen für Projekte in Krisengebieten.
Im Detail
Die Bundesregierung prüft grundsätzlich alle Projekte auf die genannten Risiken. Möglicherweise gestoppte Projekte lassen sich nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln, da die Daten nicht in maschinell auswertbarer Form vorliegen.
— BT-Drs. 21/7975, Antwort zu Frage 8
Das Risikomanagement bei humanitären Projekten in Konfliktgebieten steht im Fokus der Bundestagsdrucksache 21/7975 vom 10. September 2026. Das Auswärtige Amt hat darin 12 Fragen der AfD-Fraktion beantwortet, die sich auf mögliche Mittelabflüsse an islamistische Gruppen in Syrien und Gaza bezogen.
Rechtlicher Rahmen: Richtlinie für humanitäre Hilfe
Grundlage für das Risikomanagement bei humanitären Projekten ist die Richtlinie des Auswärtigen Amts für die Förderung von Vorhaben der humanitären Hilfe im Ausland vom 17. Dezember 2025. Laut Drucksache regelt Artikel 4 dieser Richtlinie besondere Zuwendungsvoraussetzungen. Pflichtbestandteil jedes Projektantrags sind eine Risikoanalyse und ein Sicherheitskonzept. Bei besonderer Gefährdungslage können im Zuwendungsbescheid zusätzliche Auflagen erteilt werden. Die Bundesregierung verpflichtet Zuwendungsempfänger außerdem, Sicherheitsvorkehrungen gegen indirekte Mittelabflüsse zu treffen, und überwacht deren Umsetzung regelmäßig.
Kontrollmechanismen in Syrien und Gaza
In Syrien hat die Bundesregierung nach eigenen Angaben ein sogenanntes Third Party Monitoring eingerichtet. Dabei prüfen unabhängige Dritte die Sicherheitsvorkehrungen der Projektpartner und beaufsichtigen stichprobenartig Projektaktivitäten. Erkannte Risiken führten demnach zu Anpassungen, um Abzweigungen zu verhindern.
In Gaza kommt der Kaag-Mechanismus zum Einsatz — eine Aufsichtsplattform unter Leitung des Büros für Projektdienste der Vereinten Nationen (UNOPS), die vom UN-Sicherheitsrat in Resolution 2720 mandatiert wurde. Der Mechanismus macht humanitäre Hilfslieferungen mithilfe von QR-Codes und beaufsichtigter Verteilung vom Kauf bis zur Endverteilung nachvollziehbar.
Keine Belege für Missbrauch
Auf die direkte Frage, ob Hinweise auf konkrete Missstände vorliegen, antwortet die Bundesregierung mit einem klaren „Nein“. Sie betont, grundsätzlich alle Projekte auf die genannten Risiken zu prüfen. Wie viele Projekte in den vergangenen zehn Jahren tatsächlich gestoppt wurden, kann sie jedoch nicht beziffern: Die Daten liegen nicht in maschinell auswertbarer Form vor, eine vollständige Auswertung der Einzelakten der letzten zehn Jahre sei nicht mit vertretbarem Aufwand möglich.
Internationale Standards beim Risikomanagement humanitärer Hilfe
Die Risikobewertung orientiert sich laut Drucksache an Standards der Vereinten Nationen, des Europäischen Amts für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (DG ECHO), der OECD sowie des Inter-Agency Standing Committee (IASC). Erkenntnisse deutscher Sicherheitsbehörden werden dabei im Einzelfall berücksichtigt. Zwischen humanitärem Zugang und Sicherheitsrisiken wägt die Bundesregierung nach eigenen Angaben fallbezogen ab, ohne ein starres Schema anzuwenden.
Sanktionen bei Verstößen
Bei zweckwidriger Verwendung von Fördermitteln sind diese laut Drucksache zurückzufordern, die Förderung wird gestoppt. In schwerwiegenden Fällen sind strafrechtliche Sanktionen möglich. Wie häufig diese Instrumente in der Praxis zum Einsatz kommen, bleibt offen — auch hier verweist die Bundesregierung auf fehlende maschinell auswertbare Datenbasis.
Keine Auskunft zu christlichen NGOs
Eine Frage nach Fördersummen für christliche Nichtregierungsorganisationen wie CSI oder Open Doors in Syrien und dem Irak beantwortet die Bundesregierung nicht. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11), wonach das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht. Die Anfrage sei zudem zu unbestimmt, um ausgewertet werden zu können. Diese Antwortpraxis ist im parlamentarischen Betrieb nicht ungewöhnlich — die Abwägung von Aufwand und parlamentarischem Informationsrecht ist ein wiederkehrendes Spannungsfeld.
Die Drucksache 21/7975 zeigt, dass die Bundesregierung über formale Kontrollstrukturen für humanitäre Projekte in Konfliktgebieten verfügt. Ob diese Strukturen in der Praxis ausreichen, lässt sich aus der Antwort allein nicht abschließend beurteilen — konkrete Fallzahlen oder Prüfberichte werden nicht mitgeteilt.
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Betroffen sind in erster Linie Zuwendungsempfänger des Auswärtigen Amts, also Nichtregierungsorganisationen und internationale Hilfsorganisationen, die in Konfliktgebieten tätig sind. Mittelbar betroffen sind deutsche Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, deren Gelder über das Auswärtige Amt in humanitäre Projekte in Syrien, Gaza und anderen Krisenregionen fließen.
Die Bundesregierung beantwortet die meisten Fragen, bleibt bei Fragen 10 und 11 jedoch sehr allgemein (Einzelfallabwägung). Die Frage nach Fördersummen für christliche NGOs (Frage 12) wird unter Verweis auf unzumutbaren Aufwand nicht beantwortet.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Humanitäre Hilfe: Risiko indirekter Terrorfinanzierung →
- Third Party Monitoring
- Unabhängige externe Prüfung von Projektmaßnahmen durch eine dritte Partei, die weder Geldgeber noch Durchführungsorganisation ist.
- Kaag-Mechanismus
- Eine durch UN-Sicherheitsratsresolution 2720 eingesetzte Aufsichtsplattform unter UNOPS-Leitung zur Nachverfolgung humanitärer Hilfslieferungen nach Gaza.
- IASC
- Inter-Agency Standing Committee: Ständiger Interinstitutioneller Ausschuss der Vereinten Nationen zur Koordinierung humanitärer Hilfe.
Wie prüft Deutschland humanitäre Projekte in Konfliktgebieten?
Jeder Projektantrag muss laut Richtlinie des Auswärtigen Amts eine Risikoanalyse und ein Sicherheitskonzept enthalten. Bei besonders hohen Risiken werden externe Prüfmechanismen eingesetzt.
Was ist der Kaag-Mechanismus in Gaza?
Der vom UN-Sicherheitsrat in Resolution 2720 mandatierte Kaag-Mechanismus ist eine Aufsichtsplattform unter UNOPS-Leitung, die humanitäre Hilfslieferungen per QR-Code vom Kauf bis zur Endverteilung nachvollziehbar macht.
Gibt es Belege für Mittelabflüsse an islamistische Gruppen?
Nach Angaben der Bundesregierung liegen ihr keine Hinweise auf konkrete Missstände im Sinne der Anfrage vor.

































































