- 30 Disziplinarverfahren in der Bundespolizei wegen Waffenverlusten
- Genaue Verlustzahlen bleiben als Verschlusssache geheim
- Keine Hinweise auf Straftaten mit entwendeten Bundesbehörden-Waffen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7633 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Bereits in den vergangenen Jahren berichteten Medien wiederholt über nicht auffindbare Dienstwaffen bei Bundesbehörden. Grundlage des parlamentarischen Auskunftsrechts ist § 2 Absatz 4 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt (UZwG), das den Waffenbestand der Vollzugsbeamten des Bundes regelt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen reichte dazu die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/7482 ein; die Bundesregierung antwortete mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. August 2026.
- 30 — Disziplinarverfahren bei der Bundespolizei in fünf Jahren wegen Waffenverlusten oder -diebstahls
- 3 — Disziplinarverfahren beim BKA im selben Zeitraum; in zwei Fällen Verweis, einmal Einstellung
- 8–10 — Stichproben der Waffenschließfächer pro Jahr beim Zollfahndungsdienst durch örtliche Beauftragte
- 0 — bekannte Straftaten mit Waffen aus den Beständen der drei befragten Bundesbehörden
Im Detail
Die Beantwortung der Fragen 1 bis 8 und 13 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen, weil die Informationen zu den Anzahlen, der regionalen Zuordnung sowie den konkreten Verlustgründen Rückschlüsse auf die materielle Einsatzbereitschaft und Logistik der Sicherheitsbehörden zulassen.
— Vorbemerkung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7633
Wie viele Dienstwaffen bei Bundespolizei, BKA und Zollfahndungsdienst verloren gehen oder gestohlen werden, bleibt öffentlich unbekannt. Die Bundesregierung hat die entsprechenden Kerndaten in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Grünen (BT-Drs. 21/7633, 17. August 2026) als Verschlusssache eingestuft. Was die Drucksache dennoch offenlegt: Allein bei der Bundespolizei wurden in den vergangenen fünf Jahren 30 Disziplinarverfahren wegen des Verlusts oder Diebstahls von Dienstwaffen, Waffenteilen oder Munition eingeleitet.
Dienstwaffen-Verluste: Was geheim bleibt
Die Fragen 1 bis 8 sowie Frage 13 der ursprünglichen Anfrage zielten auf konkrete Zahlen: Wie viele Schusswaffen, Waffenteile und Munitionsmengen sind aktuell oder in den vergangenen fünf Jahren nicht auffindbar gewesen — aufgeschlüsselt nach Behörde, Dienststelle und Verlustursache? Diese Angaben stuft das Bundesministerium des Innern als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) ein. Die Begründung: Informationen zu Anzahlen, regionaler Zuordnung und Verlustgründen würden Rückschlüsse auf die materielle Einsatzbereitschaft und Logistik der Sicherheitsbehörden zulassen. Die vertraulichen Antworten wurden dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt und sind im Parlamentssekretariat für Berechtigte einsehbar.
Disziplinarverfahren wegen Waffenverlusten
Trotz der Geheimhaltung öffentlich zugänglicher Zahlen gibt die Drucksache Aufschluss über disziplinarrechtliche Konsequenzen. Bei der Bundespolizei liefen in den letzten fünf Jahren 30 Disziplinarverfahren wegen Waffenverlusten: Vier wurden eingestellt, in einem Fall wurde ein Verweis ausgesprochen, in zwölf Fällen eine Geldbuße verhängt; 13 Verfahren waren zum Zeitpunkt der Antwort noch nicht abgeschlossen. Das BKA meldet drei Disziplinarverfahren im selben Zeitraum: zweimal Verweis, einmal Einstellung unter Feststellung eines Dienstvergehens. Beim Zollfahndungsdienst sind laut Drucksache keine Disziplinarverfahren in diesem Zusammenhang aktenkundig — wobei darauf hingewiesen wird, dass ältere Fälle dem Verwertungsverbot nach § 16 Bundesdisziplinargesetz unterliegen können.
Aufbewahrung und Kontrolle der Dienstwaffen
Die öffentlich beantworteten Fragen geben einen detaillierten Einblick in die Sicherungsverfahren. Bei der Bundespolizei werden alle Waffen in Waffenschließfachanlagen oder Waffenkammern verschlossen; Kontrollen finden täglich sowie jährlich im Rahmen von Schließfach- und Waffenrevisionen statt. Das BKA setzt ein eigenes Verwaltungsprogramm namens FASA (Fire Arms Storage Administration) zur lückenlosen Dokumentation ein. Der Zollfahndungsdienst führt halbjährliche Revisionen durch und ergänzt diese durch 8 bis 10 Stichproben pro Jahr. Aufbewahrungskontrollen privat verwahrter Dienstwaffen hingegen werden bei der Bundespolizei und dem BKA nicht statistisch erfasst — beim Zollfahndungsdienst finden sie stichprobenartig etwa zehn Mal pro Jahr statt. Diese Lücke in der Kontrolle privater Aufbewahrung war im Kontext früherer Medienberichte über abhanden gekommene Dienstwaffen ein zentrales Thema.
Keine bekannten Straftaten mit entwendeten Bundeswaffen
Auf die Frage, ob in den vergangenen fünf Jahren Straftaten mit Waffen begangen wurden, die ursprünglich aus den Beständen der Bundesbehörden stammten, antworten alle drei befragten Behörden gleichlautend negativ: Es liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Das bedeutet nicht zwingend, dass keine solchen Fälle existieren — es spiegelt lediglich den aktuellen Erkenntnisstand der Behörden wider.
Für die Sicherheitsbehörden des Bundes spielt die Kontrolle über den eigenen Waffenbestand eine zentrale Rolle. Ähnlich wie bei der Diskussion über Militärliegenschaften und deren Sicherung zeigt sich auch hier ein Spannungsfeld zwischen parlamentarischer Transparenz und dem Geheimhaltungsinteresse des Staates.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind die Vollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts (BKA), der Bundestagspolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie — mittelbar — die öffentliche Sicherheit insgesamt, da verloren gegangene Dienstwaffen in den illegalen Waffenmarkt gelangen könnten.
Die Bundesregierung hat die zentralen Fragen 1 bis 8 und 13 — also alle Angaben zu konkreten Verlust- und Diebstahlzahlen sowie zur Anzahl der Berechtigten für die Mitnahme von Dienstwaffen — als Verschlusssache eingestuft und nicht öffentlich beantwortet. Die übrigen Fragen zu Sicherungsverfahren, Prüffrequenzen, Dokumentation, Mitnahmeregeln, Disziplinarverfahren und Missbrauchsfällen wurden vollständig und inhaltlich beantwortet.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Dienstwaffen-Verluste: Grüne fragen Bundespolizei und BKA →
- VS-NfD (Nur für den Dienstgebrauch)
- Niedrigste Geheimhaltungsstufe nach der Verschlusssachenanweisung (VSA). Dokumente mit dieser Einstufung dürfen nur an Berechtigte weitergegeben werden und nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.
- UZwG
- Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes. Es regelt, welche Waffen Bundesbehörden einsetzen dürfen.
- Poolwaffe / Gruppenwaffe
- Dienstwaffe, die nicht einer bestimmten Person fest zugewiesen ist, sondern bei Bedarf von mehreren Bediensteten genutzt werden kann.
Warum bleiben die Verlustzahlen geheim?
Die Bundesregierung stuft die Zahlen als VS-NfD (Nur für den Dienstgebrauch) ein, weil konkrete Angaben Rückschlüsse auf Einsatzbereitschaft und Logistik der Sicherheitsbehörden ermöglichen würden.
Wie oft werden Dienstwaffen der Bundespolizei geprüft?
Laut Drucksache werden die Waffen täglich auf Vollzähligkeit geprüft; zusätzlich gibt es jährliche Schließfach- und Waffenrevisionen sowie anlassbezogene Sonderprüfungen.
Dürfen Bundespolizisten ihre Waffe mit nach Hause nehmen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Sie müssen eine Erklärung unterzeichnen und die Waffe zu Hause in einem zugelassenen Tresor nach vorgeschriebener Norm und Widerstandsklasse aufbewahren.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7633 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































