- BfV führt keine Gesamtstatistik zu Extremisten-Immobilien
- Linksmotivierte Straftaten stiegen 2025 um 35,29 Prozent
- Antwort zu KfW-Förderung als VS-NfD eingestuft
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7632 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Anfrage knüpft an eine frühere Kleine Anfrage auf BT-Drs. 20/12446 an, mit der erstmals Immobilienverhältnisse extremistischer Szenen abgefragt wurden. Laut den in der Drucksache genannten Statistiken zur politisch motivierten Kriminalität stiegen linksmotivierte Straftaten im Jahr 2025 um 35,29 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das BfV erfasst Immobiliendaten extremistischer Akteure im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS), das jedoch keine automatisierte Gesamtauswertung ermöglicht.
- +35,29 % — Anstieg linksmotivierter politischer Straftaten 2025 gegenüber dem Vorjahr (laut in der Drucksache zitierter Quelle).
- 8 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/6869, davon wurden Kernfragen 1–4 wegen unzumutbaren Aufwands nicht inhaltlich beantwortet.
- 1 eingestufte Anlage — Die Antwort zu Frage 8 (KfW-Förderung extremistischer Immobilien) ist als VS-Nur für den Dienstgebrauch klassifiziert und nicht öffentlich einsehbar.
Im Detail
Somit kann eine Beantwortung der Frage wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7632, S. 2
Wer in Deutschland Immobilien besitzt oder nutzt, die extremistischen Szenen zuzuordnen sind, lässt sich bundesweit nicht statistisch erfassen — das ist das Kernresultat der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7632, 17. August 2026). Das Bundesministerium des Innern beantwortet damit die Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner und Martin Hess, die eine Fortschreibung der Daten aus der früheren Drucksache 20/12446 für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2026 verlangten.
Extremisten-Immobilien: Keine Gesamtstatistik möglich
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beobachtet Extremisten-Immobilien grundsätzlich im Rahmen der Bearbeitung einzelner Beobachtungsobjekte. Die Erkenntnisse werden im Nachrichtendienstlichen Informationssystem NADIS gespeichert. Dieses System ermöglicht jedoch keinen automatisierten Überblick über statistische Eigentums- oder Nutzungsverhältnisse. Eine vollständige Auflistung müsste laut Bundesregierung händisch durch Sichtung jedes Einzelfalls in den zuständigen Landesbehörden für Verfassungsschutz erfolgen — ein Aufwand, den die Bundesregierung als unzumutbar einstuft und mit Verweis auf BVerfGE 124, 161 ablehnt.
Diese Begründung gilt für alle drei abgefragten Phänomenbereiche: Rechtsextremismus, Linksextremismus und Islamismus. Für den Bereich Rechtsextremismus verweist die Bundesregierung ergänzend auf ihre Antwort zu einer parallelen Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/6378). Für den islamistischen Bereich wird auf ältere Antworten aus der 19. Wahlperiode (BT-Drs. 19/22761 und 19/24107) hingewiesen.
Linksextremismus: Straftaten 2025 um 35,29 Prozent gestiegen
Im Zusammenhang mit dem Phänomenbereich Linksextremismus thematisiert die Anfrage den starken Anstieg linksmotivierter politischer Straftaten im Jahr 2025. Laut den von den Fragestellern zitierten Statistiken stiegen diese Straftaten im Jahr 2025 um 35,29 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Bundesregierung erkennt diesen Trend an: Laut Drucksache berücksichtigt das BfV aktuelle Statistiken zur politisch motivierten Kriminalität bei der Bearbeitung des Linksextremismus. Im Fokus stünden dabei regelmäßig Aktionen und Treffen, der militante Antifaschismus, der Zulauf unter jungen Menschen sowie Angriffe auf Unternehmen und kritische Infrastruktur. Eine eigene statistische Auswertung von Immobilienverhältnissen hält das BfV jedoch nur dann für sinnvoll, wenn sie einen nachrichtendienstlichen Mehrwert bietet.
KI und IT-Hilfsmittel: Antwort verweigert
Die Anfrage erkundigt sich auch danach, ob der beschriebene Erfassungsaufwand nicht durch den Einsatz moderner IT-Werkzeuge oder Künstlicher Intelligenz reduziert werden könnte. Die Bundesregierung verweigert dazu jede Auskunft — auch nicht in eingestufter Form. Eine Offenlegung würde Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand, die Arbeitsweise und die technischen Fähigkeiten des BfV ermöglichen. Dies könnte Extremisten in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu entwickeln, und die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen. Das parlamentarische Informationsinteresse müsse in diesem Fall hinter dem Staatswohl zurückstehen.
Was gilt aktuell?
Das BfV ist gesetzlich verpflichtet, Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beobachten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Die Erfassung von Immobilien extremistischer Akteure erfolgt dabei objektbezogen und liegt organisatorisch im Wesentlichen bei den Landesbehörden für Verfassungsschutz. Eine bundesweite, phänomenübergreifende Immobiliendatenbank existiert nicht. Der Zugang zu Erkenntnissen über mögliche staatliche Förderungen (etwa KfW-Kredite) für solche Immobilien ist als VS-Nur für den Dienstgebrauch eingestuft und nur von Berechtigten über das Parlamentssekretariat einsehbar.
Die Drucksache 21/7632 zeigt damit eine strukturelle Lücke in der parlamentarischen Kontrolle: Das Informationsrecht der Abgeordneten stößt dort an Grenzen, wo Behörden auf unzumutbaren Aufwand oder Staatswohl-Belange verweisen. Wie das BfV in anderen sicherheitsrelevanten Bereichen vorgeht, beleuchtet auch der Bericht zu Rüstungsaufträgen in Ostdeutschland.
Weiterlesen:
- Islamic Relief: Auswärtiges Amt beantwortet Nachfragen
- Demokratie leben! in Brandenburg: Förderbeträge offengelegt
Unmittelbar betroffen sind Parlamentarier, die über das Informationsrecht des Bundestages Rechenschaft über extremistische Infrastruktur einfordern. Mittelbar berührt das Thema alle Bürgerinnen und Bürger, die ein Interesse an Transparenz über die Verbreitung extremistischer Organisationsstrukturen haben.
Die Bundesregierung weicht bei den Kernfragen 1 bis 4 vollständig aus und verweist auf unzumutbaren Aufwand. Bei Frage 5 zu KI-Hilfsmitteln verweigert sie jede Auskunft mit Staatswohl-Begründung. Lediglich zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der BfV-Aufgaben antwortet sie inhaltlich.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Extremismus-Immobilien: AfD fragt nach Besitz und Nutzung seit 2025 →
- NADIS
- Nachrichtendienstliches Informationssystem: gemeinsame Datenbank des Verfassungsschutzverbundes von Bund und Ländern zur Speicherung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse.
- VS-Nur für den Dienstgebrauch
- Niedrigste Geheimhaltungsstufe in Deutschland. Dokumente dürfen nur an berechtigte Personen weitergegeben werden und sind nicht öffentlich zugänglich.
- Zumutbarkeitsgrenze
- Verfassungsrechtlicher Grundsatz, wonach die Bundesregierung nur Informationen mitteilen muss, über die sie verfügt oder die sie mit verhältnismäßigem Aufwand beschaffen kann (BVerfGE 124, 161).
Warum kann der Verfassungsschutz keine Immobilienliste erstellen?
Das Nachrichtendienstliche Informationssystem NADIS ermöglicht keinen automatisierten Überblick. Eine vollständige Aufstellung müsste händisch durch Sichtung jedes Einzelfalls in den zuständigen Landesbehörden erfolgen, was laut Bundesregierung einen unzumutbaren Aufwand bedeutet.
Werden Extremisten-Immobilien gar nicht überwacht?
Doch: Das BfV beobachtet Immobilien im Rahmen der Bearbeitung konkreter Beobachtungsobjekte. Eine übergreifende statistische Auswertung erfolgt aber nicht.
Warum ist die Antwort zur KfW-Förderung geheim?
Die Bundesregierung stufte die Antwort als VS-Nur für den Dienstgebrauch ein, weil eine offene Beantwortung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Eigentümer berühren und die KfW-Tätigkeit gefährden könnte.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7632 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































