- Fragen zu Kosten und Datenkategorien bleiben vollständig unbeantwortet
- Rechtsgrundlage: allgemeine Befugnisnormen in BVerfSchG, BNDG und MADG
- Nachrichtendienstrechts-Reform soll Datenkauf bei Dritten explizit regeln
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7920 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Kommerzielle Datenhändler, sogenannte Data Broker, sammeln und verkaufen Nutzerdaten wie GPS-Bewegungsprofile, App-Nutzungsgewohnheiten oder Kommunikationsmetadaten. Berichte des Portals netzpolitik.org aus dem Jahr 2026 beschreiben eine systematische Nutzung solcher Angebote durch deutsche Nachrichtendienste. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mahnte, dass für diesen Datenkauf eine spezifische gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle. Der laufende Entwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts soll diese Lücke nach Angaben der Bundesregierung schließen.
Im Detail
Aktuell wird, soweit ein Grundrechtseingriff vorliegt, der kommerzielle Ankauf dieser Datensätze durch die Nachrichtendienste auf § 8 Absatz 1 Satz 1 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG), §§ 1 Absatz 2 und 2 Absatz 1 Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) und § 4 Absatz 1 Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) gestützt.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7920, S. 3–4
Deutschen Nachrichtendiensten ist es erlaubt, Daten von kommerziellen Datenhändlern zu kaufen — doch in welchem Umfang BfV, BND und MAD das tun, wie viel Steuergeld dafür fließt und welche Datenkategorien konkret erworben werden, bleibt geheim. Die Bundesregierung hat am 7. September 2026 auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7709) geantwortet, verweigert jedoch die zentralen Antworten mit Verweis auf das Staatswohl.
Datenkauf durch Geheimdienste: Was bekannt ist
Der Datenkauf durch Nachrichtendienste ist kein Geheimnis mehr — die Praxis selbst hat die Bundesregierung nicht bestritten. Konkret gefragt wurden Umfang der angekauften Datensätze in den Jahren 2024, 2025 und im ersten Halbjahr 2026, aufgewendete Haushaltsmittel nach Behörde und Haushaltstiteln, gekaufte Datenkategorien wie GPS-Bewegungsprofile, Werbe-IDs oder App-Nutzungsdaten sowie die Frage, ob kommerzielle Daten mit internen Behördendatenbanken verknüpft werden, um ursprünglich anonymisierte Personen zu identifizieren. All diese Fragen lässt die Bundesregierung offen.
Staatswohl überwiegt parlamentarisches Fragerecht
Die Bundesregierung begründet die vollständige Antwortverweigerung bei diesen Kernfragen damit, dass selbst eine Geheimschutzstellenhinterlegung im Bundestag nicht ausreiche. Eine Offenlegung würde Methodik, Fähigkeiten und IT-Infrastrukturen der Nachrichtendienste preisgeben und könnte staatliche wie nichtstaatliche Akteure dazu verleiten, die betreffenden Datenunternehmen anzugreifen oder zu manipulieren. Ausdrücklich hält die Bundesregierung fest: Die Antwortverweigerung ist weder als Bestätigung noch als Verneinung der angefragten Sachverhalte zu werten.
Aktuelle Rechtsgrundlage: Allgemeine Befugnisnormen
Immerhin beantwortet die Bundesregierung die Frage nach der Rechtsgrundlage des Datenkaufs. Soweit beim Ankauf ein Grundrechtseingriff vorliege, stützen sich die Behörden auf § 8 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG für das BfV, auf §§ 1 Absatz 2 und 2 Absatz 1 BNDG für den BND sowie auf § 4 Absatz 1 MADG für den Militärischen Abschirmdienst. Das sind die allgemeinen Aufgaben- und Befugnisnormen der jeweiligen Gesetze — keine spezifische Regelung für den Erwerb kommerzieller Datensätze. Diese Rechtslage ist es, die die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) kritisiert hatte.
Was gilt aktuell?
Es gibt derzeit keine eigene gesetzliche Norm, die den Datenkauf bei kommerziellen Anbietern durch Nachrichtendienste explizit regelt, mit klaren Voraussetzungen, Grenzen und Kontrollmechanismen versieht. Klassische Überwachungsmaßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung sind dagegen an strenge gesetzliche Hürden und richterliche Vorbehalte gebunden. Das führt zu der Situation, dass für den Kauf identischer Informationen auf dem freien Markt weniger strenge Voraussetzungen gelten als für deren staatliche Erhebung. Ähnliche Debatten werden auch in anderen demokratischen Ländern geführt, etwa in den USA im Zusammenhang mit dem Kauf von Standortdaten durch Bundesbehörden.
Reform des Nachrichtendienstrechts soll Lücke schließen
Die Bundesregierung sieht die Kritik der BfDI als unbegründet an: Da der Anwendungsbereich des G10-Gesetzes nicht eröffnet sei, liege keine Umgehung seiner Schutzstandards vor. Zudem verweist sie auf den laufenden Reformentwurf des Nachrichtendienstrechts, der in § 9 BVerfSchG-E sowie in §§ 5 und 7 BNDG-E eine nach Ansicht der Bundesregierung hinreichend präzise Befugnis zur Datenerhebung bei Dritten enthält. Einen Bedarf für zusätzliche Nachbesserungen, um den Datenkauf einer stärkeren parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen, sieht die Bundesregierung ausdrücklich nicht. Ob diese Einschätzung im weiteren Gesetzgebungsverfahren trägt, bleibt offen — zum Reformverfahren selbst finden sich etwa Informationen in der Übersicht der wichtigsten Drucksachen vom 19. September 2026.
Die Drucksache 21/7920 zeigt exemplarisch die Grenzen des parlamentarischen Fragerechts in sicherheitsrelevanten Bereichen: Dort, wo die Nachrichtendienste operativ tätig werden, endet die Auskunftspflicht der Bundesregierung. Das Spannungsfeld zwischen Grundrechtsschutz und Sicherheitsinteressen, das auch bei anderen digitalen Überwachungsthemen wie der staatlichen Förderung digitaler Zivilgesellschaft sichtbar wird, bleibt damit ungeklärt — zumindest solange keine spezifische Ermächtigungsgrundlage in Kraft getreten ist.
Weiterlesen:
Potenziell betroffen sind alle Personen, deren Daten von kommerziellen Anbietern erfasst und an Sicherheitsbehörden weiterverkauft werden — also im Prinzip jeder Smartphone-Nutzer. Besonders relevant ist dies für Menschen, deren Bewegungs- oder Kommunikationsdaten in kommerziellen Datensätzen enthalten sind, ohne dass sie davon wissen oder dem ausdrücklich zugestimmt haben.
Die Bundesregierung verweigert die Beantwortung der Kernfragen zu Umfang, Haushaltsmitteln, Datenkategorien, Anbieterauswahl und technischen Systemen vollständig mit Verweis auf das Staatswohl. Lediglich zur Rechtsgrundlage, zur Haltung gegenüber der BfDI-Kritik und zum Reformentwurf gibt es inhaltliche Antworten.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Datenkauf durch Geheimdienste: Rechtsgrundlage fehlt →
- Data Broker
- Kommerzielle Unternehmen, die personenbezogene Daten aus verschiedenen Quellen sammeln, zusammenführen und zum Kauf anbieten — etwa Bewegungsprofile oder App-Nutzungsdaten.
- G10-Gesetz
- Das Artikel-10-Gesetz regelt Einschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch Nachrichtendienste und sieht strenge Voraussetzungen und Kontrollen vor.
- BVerfSchG
- Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz — zentrale Rechtsgrundlage für das BfV.
Auf welcher Rechtsgrundlage kaufen Geheimdienste Bürgerdaten?
Laut Bundesregierung stützt sich der Datenkauf auf § 8 Abs. 1 S. 1 BVerfSchG, §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 BNDG sowie § 4 Abs. 1 MADG — also allgemeine Befugnisnormen, keine spezifische Regelung für den Datenkauf.
Umgeht der Datenkauf das strenge G10-Gesetz?
Die Bundesregierung verneint dies: Da der Anwendungsbereich des G10-Gesetzes nicht eröffnet sei, liege keine Umgehung vor.
Wird der Datenkauf künftig gesetzlich explizit geregelt?
Laut Bundesregierung enthält der Reformentwurf des Nachrichtendienstrechts in § 9 BVerfSchG-E sowie §§ 5 und 7 BNDG-E bereits eine hinreichend präzise Befugnis; Nachbesserungsbedarf sieht sie nicht.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7920 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































