- 353 Cum-Ex-Verdachtsfälle mit 3,7 Mrd. Euro offen (Stand: 31.12.2024)
- Nur 14 Cum-Ex-Fälle im Jahr 2024 rechtskräftig abgeschlossen
- Aktuelle Zahlen zum Stichtag 31.12.2025 noch nicht verfügbar
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6390 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Bei Cum-Ex-Geschäften ließen sich Finanzakteure Kapitalertragsteuer mehrfach erstatten, die nur einmal abgeführt wurde. Bei Cum-Cum-Gestaltungen nutzten Steuerausländer inländische Finanzinstitute, um günstigere Steuerregeln auszunutzen. Der Bundesfinanzhof und der Bundesgerichtshof haben diese Praktiken als illegal eingestuft. Das Bundesministerium der Finanzen führt seit Jahren jährliche Abfragen bei den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern durch, um den Stand der Aufarbeitung zu erfassen. Parallel dazu hat die BaFin im Dezember 2025 eine vierte erweiterte Abfrage bei beaufsichtigten Instituten gestartet, deren Auswertung zum Zeitpunkt der Antwort noch lief.
- 353 Cum-Ex-Verdachtsfälle — Volumen von 3,7 Mrd. Euro in Bearbeitung (Stand: 31.12.2024)
- 188 rechtskräftig abgeschlossene Cum-Ex-Fälle — umfassen Rückforderungen von 3,1 Mrd. Euro (Stand: 31.12.2024)
- 253 Cum-Cum-Verdachtsfälle — Volumen von ca. 7,3 Mrd. Euro in Bearbeitung (Stand: 31.12.2024)
- 81 abgeschlossene Cum-Cum-Fälle — Kapitalertragsteuer von 226,7 Mio. Euro zurückgefordert (Stand: 31.12.2024)
- 452 Planstellen, 417 besetzt — Stand der Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung beim BZSt (11. Mai 2026); IAZ: 16,5 Planstellen, 14 besetzt
Im Detail
Die Bekämpfung von Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen hat für das Bundesministerium der Finanzen höchste Priorität.
— Vorbemerkung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6390
Über eine Milliarde Euro Kapitalertragsteuer wurde bei Cum-Cum-Geschäften zurückgefordert, die Aufklärung der Fälle schreitet jedoch nur langsam voran: Im gesamten Jahr 2024 schlossen die Finanzbehörden lediglich 14 Cum-Ex-Verdachtsfälle rechtskräftig ab, bei den Cum-Cum-Fällen waren es fünf. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/6390) vom 9. Juni 2026 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/5831) hervor.
Cum-Ex und Cum-Cum: Was gilt aktuell?
Mit Stand 31. Dezember 2024 befanden sich insgesamt 353 Cum-Ex-Verdachtsfälle mit einem Volumen nicht anrechenbarer bzw. nicht erstattbarer Kapitalertragsteuer von 3,7 Mrd. Euro in Bearbeitung. Rechtskräftig abgeschlossen waren 188 Fälle mit einer Rückforderungssumme von 3,1 Mrd. Euro. Bei den Cum-Cum-Fällen stehen 253 offene Verdachtsfälle mit einem geprüften Anrechnungs- bzw. Erstattungsvolumen von rund 7,3 Mrd. Euro zu Buche. Dort wurden bislang 81 Fälle abgeschlossen und 226,7 Mio. Euro zurückgefordert. Die aktuellen Zahlen zum Stichtag 31. Dezember 2025 lagen zum Zeitpunkt der Antwort noch nicht vor — die Abfrage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) befand sich nach eigenen Angaben noch in Prüfung.
Große Diskrepanz zwischen offiziellen Zahlen und Forschungsschätzungen
Ein zentraler Streitpunkt ist die Höhe des tatsächlichen Schadens. Der Wissenschaftliche Beirat des BMF verweist auf eine Studie der Universität Mannheim in Kooperation mit CORRECTIV, nach der allein durch Cum-Cum-Geschäfte von Steuerausländern zwischen 2000 und 2020 Kapitalertragsteuer in Höhe von bis zu 28,5 Mrd. Euro erstattet worden sei. Das BMF setzt die Schadenssumme erheblich niedriger an und stützt sich dabei auf die tatsächlich aufgegriffenen Verdachtsfälle. Auf die Frage, auf welcher mathematisch-statistischen Grundlage das BMF die Schätzungen des Mannheimer Professors Christoph Spengel für zu hoch halte, verweist die Regierung auf frühere Drucksachen, ohne eine eigene Methodik offenzulegen. Eine Methodikstudie hat das BMF bislang weder in Auftrag gegeben noch intern erarbeitet. Auch bei ausländischen Finanzverwaltungen — etwa der Schweiz oder Frankreich — hat die Bundesregierung nach eigenen Angaben bislang nicht nach der dort verwendeten Methodik der Schadensermittlung gefragt.
Sondereinheit beim BZSt und geplante IT-Plattform
Die Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verfügt mit Stand 11. Mai 2026 über 452 Planstellen, von denen 417 besetzt sind. Das Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer (IAZ) hat 16,5 Planstellen, aktuell 14 besetzt. Laut Bundesregierung ist eine weitere personelle Verstärkung geplant. Die geplante IT-Plattform zur verbesserten Erfassung von Dividendenumgehungsgestaltungen befindet sich noch im Vergabeverfahren — ein konkreter Fertigstellungstermin steht nicht fest. Einen automatisierten Datenabgleich zwischen Erstattungsanträgen und Handelsdaten der Clearstream gibt es nicht, da die Verwahrverhältnisse laut Regierung zu mehrstufig seien, um einen solchen Zusammenhang herzustellen.
Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz: Steuerkriminalität fehlt im Entwurf
Parallel zur Cum-Bekämpfung steht das geplante Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG) im Mittelpunkt der Anfrage. Die Fragesteller kritisieren, dass der Begriff „Steuerkriminalität“ im Gesetzentwurf nicht vorkommt, obwohl der Koalitionsvertrag eine Bündelung von Finanzkriminalitätsbekämpfungskompetenzen vorsieht. Die Bundesregierung erklärt dazu, das ZFG fokussiere sich auf die Modernisierung der Zollverwaltung und die Bekämpfung von Zollkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zuständigkeitsbereich des Zolls. Das prognostizierte Zusatzaufkommen des ZFG von 308 Mio. Euro steht einem geschätzten Geldwäschevolumen von rund 100 Mrd. Euro jährlich gegenüber. Die Bundesregierung hält diese Gegenüberstellung jedoch für methodisch nicht sachgerecht, da konkrete Maßnahmeneffekte nicht mit abstrakten Gesamtschadensschätzungen verrechnet werden könnten. Der angekündigte Aktionsplan gegen Steuerbetrug, den Bundesfinanzminister Lars Klingbeil im März 2026 bei der Bertelsmann Stiftung in Aussicht gestellt hat, soll nicht in das laufende ZFG-Gesetzgebungsverfahren integriert werden.
Bund-Länder-Koordinierung und Strafrahmen
Um die Zusammenarbeit zu verbessern, hat die Bundesregierung ein Bund-Länder-Kernteam unter Beteiligung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen sowie des BZSt und des BMF eingerichtet. Dort soll unter anderem geprüft werden, ob die bestehenden Steuerstraftatbestände noch zeitgemäß sind. Die Bundesregierung gibt an, eine Ausweitung der Qualifikationstatbestände der besonders schweren Steuerhinterziehung zu prüfen. Eine neue Bundesbehörde mit eigenen Ermittlungsbefugnissen für internationale Steuerkriminalität ist laut Antwort derzeit nicht geplant; das BZSt soll die Länder jedoch verstärkt unterstützen. Bei 22 Instituten, die an strukturierten Wertpapierleihen im Cum-Cum-Kontext beteiligt waren, überwiegen nach der BaFin-Abfrage von 2021 öffentlich-rechtliche und weniger bedeutende Institute.
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Betroffen sind mittelbar alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Deutschland, da Steuerausfälle in Milliardenhöhe den öffentlichen Haushalten fehlen. Direkt involviert sind Banken, Versicherungen und Fonds, die unter Bundesaufsicht stehen, sowie die Finanzbehörden der Länder, die mit der Aufarbeitung der Fälle betraut sind.
Bei mehreren zentralen Fragen — darunter die aktuellen Fallzahlen zum Stichtag 31. Dezember 2025 (Fragen 1 und 2), die BaFin-Abfrageergebnisse (Fragen 6, 15, 22) und die methodische Grundlage der eigenen Schadensschätzung (Fragen 17–19) — verweist die Bundesregierung auf noch laufende Auswertungen oder frühere Drucksachen, ohne inhaltlich zu antworten.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 09.06.2026) Cum-Ex-Aufklärung Linke kritisiert schleppende Ermittlungen bei Steuerkriminalität →
- Cum-Ex
- Handelsstrategie, bei der rund um den Dividendenstichtag Aktien zwischen mehreren Parteien übertragen wurden, sodass Kapitalertragsteuer mehrfach erstattet wurde, obwohl sie nur einmal abgeführt worden war. Vom BGH als strafbare Steuerhinterziehung eingestuft.
- Cum-Cum
- Gestaltung, bei der ausländische Investoren Aktien vor dem Dividendenstichtag vorübergehend an inländische Banken verliehen, um eine günstigere Kapitalertragsteuer-Anrechnung zu erzielen. Nach BMF-Schreiben von 2021 als missbräuchlich eingestuft.
- Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG)
- Geplantes Bundesgesetz zur Modernisierung der Zollverwaltung und Stärkung der Bekämpfung von Finanzkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sieht ein Zusatzaufkommen von ca. 308 Mio. Euro vor.
Wie viele Cum-Ex-Fälle sind aktuell offen?
Mit Stand 31. Dezember 2024 befanden sich 353 Cum-Ex-Verdachtsfälle mit einem Volumen von 3,7 Mrd. Euro in Bearbeitung. 188 Fälle waren zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig abgeschlossen.
Was ist das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG)?
Das ZFG ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung der Zollverwaltung und Stärkung der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sanktionsumgehungen. Es sieht ein prognostiziertes Zusatzaufkommen von 308 Mio. Euro vor.
Warum dauert die Aufarbeitung von Cum-Ex so lange?
Die Ermittlungshoheit liegt bei den Staatsanwaltschaften der Länder. Im Jahr 2024 wurden laut Bundesregierung nur 14 Cum-Ex-Verdachtsfälle rechtskräftig abgeschlossen, was bei den bekannten Fällen eine Aufarbeitungsdauer von Jahrzehnten bedeutet.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6390 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































