Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8074 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Bundeszentrale für politische Bildung seit 1952 ohne gesetzliche Grundlage
- Neues BpBG soll bpb als Anstalt beim Bundestagspräsidenten verankern
- 22-köpfiges Kuratorium und wissenschaftlicher Beirat gesetzlich festgeschrieben
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8074 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) besteht seit ihrer Gründung im Jahr 1952 und versteht sich als überparteiliche Institution zur Stärkung des demokratischen Bewusstseins. Ihre rechtliche Grundlage ist jedoch ein bloßer Organisationserlass des Bundesministeriums des Innern — kein Parlamentsgesetz. Mehrere Bundesländer haben ihre Landeszentralen bereits auf eine gesetzliche Basis gestellt, darunter Nordrhein-Westfalen im November 2025 (LpBG NRW) und Bayern bereits 2018 (LzPolBiG). Auf Bundesebene fehlt eine vergleichbare gesetzliche Absicherung bislang vollständig.
- 1952 — Gründungsjahr der bpb, seitdem ausschließlich auf Organisationserlass gestützt
- 22 Mitglieder — Kuratorium laut Gesetzentwurf, davon 16 auf Vorschlag der Bundestagsfraktionen
- 4 Jahre — Amtszeit der bpb-Leitung nach dem neuen Gesetz, einmalige Wiederwahl möglich
- 2 Sitzungen pro Jahr — Mindestvorgabe für den wissenschaftlichen Beirat laut § 6 BpBG-Entwurf
Im Detail
Bislang beruht die Bundeszentrale für politische Bildung nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, sondern auf einem Organisationserlass des Bundesministeriums des Innern. Als verwaltungsinterne Organisationsentscheidung kann dieser Erlass grundsätzlich durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister geändert oder aufgehoben werden.
— Begründung BT-Drs. 21/8074, Abschnitt A. Problem
Seit ihrer Gründung im Jahr 1952 ist die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) eine der wichtigsten Institutionen der deutschen Demokratieförderung. Sie produziert Informationsmaterialien, Zeitschriften wie die bekannte „Aus Politik und Zeitgeschichte“, Unterrichtsmaterialien und Online-Angebote, die jährlich von Millionen Menschen genutzt werden. Dennoch beruht sie bis heute nicht auf einem Parlamentsgesetz, sondern auf einem schlichten Organisationserlass des Bundesministeriums des Innern — den ein Minister jederzeit per Anordnung ändern oder aufheben könnte. Ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/8074, eingebracht am 21. September 2026) soll das ändern.
Was gilt aktuell?
Die bpb existiert derzeit als nachgeordnete Behörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums. Ihre Aufgaben, ihre Organisation und selbst ihre Existenz sind ausschließlich durch einen verwaltungsinternen Erlass geregelt. Das bedeutet: Eine parlamentarische Kontrolle findet nicht statt, und die institutionelle Absicherung hängt vom politischen Willen der jeweils amtierenden Bundesregierung ab. Mehrere Bundesländer haben ihre Landeszentralen für politische Bildung längst auf gesetzliche Grundlagen gestellt — Nordrhein-Westfalen im November 2025, Bayern bereits 2018.
BpBG: Kernpunkte des Gesetzentwurfs
Das geplante Gesetz über die Bundeszentrale für politische Bildung (BpBG) sieht vor, die bpb als bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts neu zu errichten. Entscheidend ist dabei die organisatorische Verortung: Die bpb soll künftig nicht mehr dem Bundesinnenministerium unterstehen, sondern beim Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages angesiedelt sein. Sie unterläge damit ausschließlich einer Rechtsaufsicht — inhaltliche Weisungen der Exekutive wären ausgeschlossen.
Die Leitung der Bundeszentrale wird nach dem Entwurf vom Deutschen Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung und im Einvernehmen mit dem Bundespräsidenten gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Laut der Begründung der Drucksache soll damit die demokratische Legitimation der Leitung gestärkt werden, ohne sie von der Exekutive abhängig zu machen.
Kuratorium und wissenschaftlicher Beirat gesetzlich verankert
Das bestehende Kuratorium der bpb wird im Gesetzentwurf fortgeführt und gesetzlich gefestigt. Es besteht aus 22 Mitgliedern: 16 davon werden auf Vorschlag der Bundestagsfraktionen entsprechend ihrer Stärke berufen, jeweils zwei weitere auf Vorschlag des Bundespräsidenten, der Bundesregierung und des Bundesrates. Das Kuratorium überwacht die politische Ausgewogenheit der bpb-Arbeit und hat Auskunftsrechte. Ergänzend dazu wird ein wissenschaftlicher Beirat gesetzlich verankert, der mindestens zweimal jährlich tagt und die bpb in Grundsatzfragen der politischen Bildung berät. Jede Fraktion des Bundestages schlägt zwei Beiratsmitglieder vor, die vom Bundestagspräsidenten für vier Jahre berufen werden.
Die Überleitung von Personal, Vermögen und Haushaltsmitteln aus dem bisherigen Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums ist in den §§ 8 und 9 des Entwurfs geregelt. Laut der Kostenabschätzung der Drucksache entstehen weder Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand noch Kosten für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Politischer Kontext: Demokratieschutz als Gesetzgebungsziel
Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist auf gesellschaftliche Polarisierung, die zunehmende Infragestellung demokratischer Institutionen und wachsende demokratiefeindliche Bestrebungen als Hintergrund für den Handlungsbedarf. Die bpb leiste einen Beitrag zur demokratischen Resilienz, zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur Stabilität der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Ihre institutionelle Unabhängigkeit sei daher dauerhaft zu sichern — dies sei mit einem bloßen Ministerialerlass nicht gewährleistet. Als Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird die Natur der Sache herangezogen: Die bpb erfülle eine gesamtstaatliche Aufgabe bezogen auf die demokratische Ordnung der Bundesrepublik. Bildungskompetenzen der Länder bleiben nach dem Entwurf unberührt.
Wie es um die Kontrolle öffentlicher Mittel und die Transparenz von Förderinstitutionen bestellt ist, zeigt auch der Blick auf die Zuwendungsdatenbank und Lücken bei der Fördermittelkontrolle. Vergleichbare Fragen nach der institutionellen Absicherung staatlicher Stellen stellen sich etwa auch bei der Mittelverwaltung im Forschungsministerium.
Weiterlesen:
- Klimaneutralität 2045: Grüne fragen nach Wirtschaftsstrategie
- Uniformtrageerlaubnis: Reservisten und Bundeswehr-Recht
Betroffen sind in erster Linie die rund 300 Beschäftigten der bpb, deren Dienstverhältnisse mit Inkrafttreten des Gesetzes auf die neue Anstalt übergeleitet werden. Mittelbar betroffen sind alle Bürgerinnen und Bürger, die Angebote der bpb nutzen — darunter Schüler, Lehrer, politisch interessierte Erwachsene und zivilgesellschaftliche Organisationen, die auf die Bildungsmaterialien der bpb angewiesen sind.
Der Gesetzentwurf wurde am 21. September 2026 in den Bundestag eingebracht. Als nächster Schritt steht die Überweisung an den zuständigen Ausschuss sowie die Beratung in erster Lesung an. Erst nach Abschluss der Ausschussberatungen und einer Beschlussempfehlung kann das Plenum des Bundestages abschließend abstimmen.
- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Eine Organisationsform des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit, die dauerhaft bestimmte öffentliche Aufgaben erfüllt — zum Beispiel ARD, ZDF oder Hochschulen. Sie ist rechtlich selbstständig, aber dem Staat zugeordnet.
- Rechtsaufsicht
- Eine Aufsichtsform, die nur die Rechtmäßigkeit des Handelns einer Behörde oder Anstalt prüft — nicht deren inhaltliche Entscheidungen. Im Gegensatz dazu ermöglicht die Fachaufsicht auch inhaltliche Weisungen.
- Organisationserlass
- Eine verwaltungsinterne Entscheidung eines Bundesministeriums zur Einrichtung oder Ausgestaltung einer Behörde. Sie hat keine parlamentarische Grundlage und kann vom zuständigen Minister jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
Warum hat die bpb bislang keine gesetzliche Grundlage?
Die bpb wurde 1952 durch einen Organisationserlass des Bundesinnenministeriums gegründet. Dieser Erlass kann jederzeit vom zuständigen Minister geändert oder aufgehoben werden — eine parlamentarische Kontrolle findet dadurch nicht statt.
Was ändert sich durch das neue BpBG konkret?
Die bpb wird als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts beim Bundestagspräsidenten angesiedelt. Sie unterliegt nur noch einer Rechtsaufsicht, keine Fachaufsicht durch die Exekutive. Die Leitung wird vom Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung gewählt.
Wie wird die bpb-Leitung künftig bestimmt?
Die Präsidentin oder der Präsident der bpb wird vom Deutschen Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundespräsidenten gewählt und vom Bundestagspräsidenten für vier Jahre ernannt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.


































































