Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8051 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- 155.000 Brutpaare — Saatkrähen-Bestand seit 1980 um 400 Prozent gestiegen
- Fraßschäden kosten Landwirte bis zu 25.000 Euro pro Betrieb und Jahr
- Wirksames Beizmittel Mesurol wurde entzogen, Ersatz Korit gilt als weniger effektiv
Hintergrund
Die Saatkrähe (corvus frigilegus) steht in der Roten Liste Deutschlands als ungefährdet, unterliegt aber dem Schutz durch § 44 Bundesnaturschutzgesetz sowie der europäischen Vogelschutzrichtlinie. Ausnahmegenehmigungen für den Abschuss oder die Umsiedlung sind nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG möglich, aber laut den Fragestellern mit hohen bürokratischen Hürden verbunden. Die AfD-Fraktion hatte die Bundesregierung bereits 2023 zu diesem Thema befragt (BT-Drs. 20/7544); die damalige Bundesregierung sprach sich unter anderem gegen eine Aufnahme Deutschlands in den Anhang II Teil B der Vogelschutzrichtlinie aus, der bejagbare Arten regelt. Frankreich und Belgien sind bereits in diesem Anhang gelistet.
- 155.000 Brutpaare — geschätzter Saatkrähen-Bestand in Deutschland im Jahr 2022
- +400 Prozent — Bestandszunahme der Saatkrähe in Deutschland seit 1980
- bis 25.000 Euro — jährliche Fraßschadens-Kosten pro Betrieb in besonders betroffenen Regionen
- 17 Fragen — umfasst die Kleine Anfrage zu Monitoring, Abwehr, Zulassungen und Entschädigung
Im Detail
Die entstandenen finanziellen Einbußen infolge von Fraßschäden belaufen sich regional auf bis 25.000 Euro pro Jahr und Betrieb.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/8051
Landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland verlieren durch Fraßschäden der Saatkrähe (corvus frigilegus) regional bis zu 25.000 Euro pro Jahr. Herkömmliche Agrarversicherungen decken solche Schäden in der Regel nicht ab; Entschädigungen sind meist nur für Wetterereignisse wie Hagelschlag vorgesehen. Mit BT-Drs. 21/8051 vom 18. September 2026 stellt die AfD-Fraktion der Bundesregierung 17 Fragen zu Population, Abwehrmaßnahmen, Beizmittelzulassungen und möglichen Ausgleichszahlungen.
Saatkrähe: Bestand seit 1980 um 400 Prozent gestiegen
Laut der in der Drucksache zitierten Fachpublikation (Gerlach et al. 2025: Vögel in Deutschland – Bestandssituation 2025) zählt die Saatkrähe in Deutschland derzeit rund 155.000 Brutpaare — ein Anstieg von mehr als 400 Prozent seit 1980. Die Art ist in der Roten Liste als ungefährdet eingestuft, genießt aber trotzdem besonderen Schutz durch das Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 BNatSchG) und die europäische Vogelschutzrichtlinie. Diese Kombination aus wachsender Population und gesetzlichem Schutz erschwert nach Einschätzung der Fragesteller die Schadensbekämpfung erheblich.
Was gilt aktuell?
Der Abschuss von Saatkrähen zur Bestandskontrolle ist zwar grundsätzlich per Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG möglich, scheitert laut den Fragestellern aber häufig an bürokratischen Hürden. Als chemische Alternative galt das Beizmittel Mesurol (Wirkstoff Methiocarb), das Saatgut vor Vogelfraß schützte — seine EU-Zulassung wurde jedoch entzogen. Seither steht nur noch Korit (Wirkstoff Ziram) zur Verfügung, das nach Angaben der Drucksache deutlich weniger wirksam ist und lediglich über eine Notfallzulassung verfügt. Frankreich und Belgien sind bereits im Anhang II Teil B der Vogelschutzrichtlinie gelistet, der eine reguläre Bejagung der Saatkrähe erlaubt; Deutschland ist es nicht.
Nicht-letale Methoden kaum wirksam
Vogelscheuchen, Reflektoren und Blinklichter verlieren laut Drucksache durch die rasche Gewöhnungsfähigkeit der Saatkrähe schnell ihre Wirkung; Hagelschutznetze werden von den Vögeln durchgehackt. Schreckschussanlagen verursachen Lärmbelastung für Anwohner, eine tiefere und spätere Aussaat reduziert die Erntemengen spürbar. Effektive, dauerhaft wirksame nicht-letale Vergrämung steht damit praktisch nicht zur Verfügung — ein zentrales Problem, das die Anfrage aufwirft.
17 Fragen zu Monitoring, Zulassung und Entschädigung
Die Kleine Anfrage gliedert sich in vier thematische Schwerpunkte. Populationsmonitoring: Die Fragesteller wollen wissen, wie sich die Saatkrähen-Zahlen seit dem Vogelschutzbericht 2019 entwickelt haben und ob Prognosedaten vorliegen — der Vogelschutzbericht 2025 war zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht veröffentlicht. Schutzrechtliche Einordnung: Gefragt wird, ob die Bundesregierung ihre ablehnende Haltung gegenüber einer Aufnahme Deutschlands in Anhang II Teil B der Vogelschutzrichtlinie aufrechthält und ob sie bereit ist, Ausnahmegenehmigungsverfahren für Abschuss oder Umsiedlung zu vereinfachen. Beizmittelzulassung: Die Anfrage erkundigt sich nach einer möglichen Wiederzulassung von Methiocarb (Mesurol) oder einer Notfallgenehmigung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie nach alternativen Wirkstoffen. Schadensausgleich: Schließlich fragt die Fraktion, ob die Bundesregierung ihre bisherige ablehnende Haltung gegenüber einem Ausgleichsfonds revidiert hat und ob im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Ausgleichszahlungen für Fraßschäden möglich wären.
Der Klimawandel verändert auch die Verfügbarkeit landwirtschaftlicher Ressourcen in Deutschland und macht Betriebe zusätzlich anfällig für wirtschaftliche Einbußen. Fragen zur öffentlichen Förderung und zu Zuwendungen an Dritte behandelt auch der Beitrag zur NGO-Förderung des Bundes.
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Direkt betroffen sind landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere Mais-, Zuckerrüben- und Erdbeeranbauer in saatkrähenreichen Regionen Deutschlands. Da Standardversicherungen diese Schäden nicht abdecken und wirksame Beizmittel fehlen, tragen die Betriebe finanzielle Einbußen bis 25.000 Euro pro Jahr selbst. Mittelbar betroffen sind Verbraucher durch mögliche Auswirkungen auf Anbaumengen und Erzeugerpreise.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8051) ist am 18. September 2026 eingegangen. Die Bundesregierung hat nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt grundsätzlich 14 Tage Zeit zur Beantwortung. Solange keine Antwort vorliegt, ist das Verfahren offen.
- Anhang II Vogelschutzrichtlinie
- Liste von Vogelarten, die EU-weit oder in bestimmten Mitgliedstaaten bejagt werden dürfen. Teil B erlaubt die Bejagung nur in den namentlich genannten Ländern.
- Beizmittel
- Chemische Wirkstoffe, mit denen Saatgut behandelt wird, um es vor Fraß durch Vögel oder anderen Schäden zu schützen.
- Mehrgefahrenversicherung
- Landwirtschaftliche Versicherung, die mehrere Schadensursachen — darunter auch Wildvogelfraß — in einem Vertrag absichert.
Wie viele Saatkrähen gibt es in Deutschland?
Laut der in der Drucksache zitierten Fachliteratur (Gerlach et al. 2025) leben in Deutschland rund 155.000 Brutpaare der Saatkrähe — ein Anstieg von mehr als 400 Prozent seit 1980.
Warum ist die Saatkrähe trotz Schäden geschützt?
Die Saatkrähe wird in der Roten Liste als ungefährdet eingestuft, genießt aber trotzdem besonderen Schutz durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die europäische Vogelschutzrichtlinie.
Können Landwirte Saatkrähenschäden versichern?
Herkömmliche landwirtschaftliche Versicherungen decken Fraßschäden durch Wildvögel in der Regel nicht ab. Lediglich Bayern ermöglicht eine Mehrgefahrenversicherung, die solche Schäden einschließt.

































































