Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7993 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- 29.170 Asylanträge im ersten Halbjahr 2026 mit nur 7,3 Prozent Schutzquote
- Asylberatungsbudget soll von 24,5 auf 5 Mio. Euro gekürzt werden
- Türkei gilt seit Juni 2026 als sicherer Herkunftsstaat nach EU-Recht
Hintergrund
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ist am 12. Juni 2026 in Kraft getreten. Die neuen EU-Verordnungen ersetzen die bisherigen Richtlinien und gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Kernbestandteile sind die Asylverfahrensverordnung 2024/1348 und die Anerkennungsverordnung 2024/1347. Bei der nationalen Umsetzung unterlief dem deutschen Gesetzgeber zunächst ein Fehler: Die Anerkennungsverordnung gilt nach EU-Recht auch für bereits laufende Verfahren, das GEAS-Anpassungsgesetz sah dies anfangs nicht vor. Die EU-Kommission wies im Frühjahr 2026 auf diese abweichende Auslegung hin, woraufhin die Bundesregierung eine Korrektur vornahm, die erst zum 1. Oktober 2026 wirksam wurde.
- 29.170 — Asylanträge aus Ländern mit unter 20-prozentiger EU-Schutzquote im ersten Halbjahr 2026; größte Gruppen: Syrien (5.387), Türkei (4.785), Irak (2.099).
- 7,3 Prozent — durchschnittliche internationale Schutzquote (ohne nationalen Abschiebungsschutz) in dieser Gruppe im ersten Halbjahr 2026.
- 2.093 — beschleunigte Asylverfahren nach Artikel 42 AsylVfVO vom 12. Juni bis 31. Juli 2026; davon 484 bereits entschieden.
- 5 Mio. Euro — geplante Bundesmittel für behördenunabhängige Asylverfahrensberatung 2027, gegenüber bisher 24,5 Mio. Euro (tatsächliche Ausgaben 2025: 2,4 Mio. Euro).
- 36 — Grenzverfahren nach GEAS vom 12. Juni bis 21. August 2026, hauptsächlich am Flughafen Frankfurt (30 Fälle); 22 Ablehnungen, 3 Flüchtlingsanerkennungen.
Im Detail
Der 1. Oktober 2026 ist der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen in operativer und technischer Hinsicht umsetzen kann.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7993, S. 4
Seit dem 12. Juni 2026 gilt das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) in Deutschland unmittelbar. Die neuen EU-Verordnungen verändern grundlegend, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Asylanträge prüft — welche Länder als sicher gelten, wer ein beschleunigtes Verfahren durchläuft und welche Rechtsmittel Asylsuchenden verbleiben. Die Drucksache 21/7993 dokumentiert die Antwort der Bundesregierung vom 10. September 2026 auf eine umfangreiche Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.
GEAS-Reform: Fehler bei der Umsetzung
Beim Inkrafttreten des GEAS unterlief dem deutschen Gesetzgeber zunächst ein Fehler. Die Anerkennungsverordnung 2024/1347 gilt nach EU-Recht auch für bereits laufende Asylverfahren — das ursprüngliche GEAS-Anpassungsgesetz sah dies nicht vor. Die EU-Kommission wies im Frühjahr 2026 auf diese abweichende Auslegung hin, der sich die Bundesregierung nach rechtlicher Prüfung anschloss. Eine Korrektur war jedoch erst zum 1. Oktober 2026 möglich, da das BAMF Dienstanweisungen, Texthandbücher und elektronische Verfahrensakten anpassen musste. Bis dahin wendete das BAMF die günstigeren Regelungen der Anerkennungsverordnung bereits freiwillig an, sofern dies den Betroffenen zugutekam.
Schutzquoten im ersten Halbjahr 2026
Die Bundesregierung legt detaillierte Zahlen vor. Von den 29.170 Asylanträgen aus Ländern mit einer EU-weiten Schutzquote von 20 Prozent oder weniger erhielten im ersten Halbjahr 2026 lediglich 7,3 Prozent einen internationalen Schutzstatus. Die größten Gruppen: Syrien mit 5.387 Anträgen (Schutzquote 6,6 Prozent), Türkei mit 4.785 Anträgen (11,9 Prozent) und Irak mit 2.099 Anträgen (17,5 Prozent). Für Syrien und Irak erklärt die Bundesregierung ausdrücklich: Diese Länder unterschreiten die 20-Prozent-Marke nur deshalb, weil nationaler Abschiebungsschutz bei der EU-Berechnung nicht berücksichtigt wird. Demgegenüber erhielten Antragsteller aus Afghanistan eine Schutzquote von 77,4 Prozent, aus Eritrea 79,7 Prozent und aus Myanmar 81,7 Prozent.
Ein auffälliger Befund betrifft die Türkei: Türkische Volkszugehörige erreichen im ersten Halbjahr 2026 eine internationale Schutzquote von 41,2 Prozent — mehr als dreimal so hoch wie der Türkei-Gesamtwert von 11,9 Prozent. Die Türkei gilt nach EU-Recht dennoch als sicherer Herkunftsstaat, weil sie EU-Beitrittskandidatin ist. Die Bundesregierung bestätigt, dem entsprechenden EU-Gesetzgebungsvorschlag zugestimmt zu haben.
GEAS-Asylreform: Beschleunigte Verfahren in der Praxis
Beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 der Asylverfahrensverordnung laufen in allen BAMF-Außenstellen. Vom 12. Juni bis 31. Juli 2026 wurden 2.093 solche Verfahren eingeleitet; 484 Entscheidungen wurden getroffen, davon 268 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Bearbeitungsfrist beträgt drei Monate und ist nicht verlängerbar. Betroffene haben kein automatisches Bleiberecht während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens. Stellt das BAMF im Einzelfall fest, dass der Sachverhalt zu komplex für ein beschleunigtes Verfahren ist, wechselt es in das reguläre Verfahren und informiert die Antragsteller.
Für LGBTIQ-Personen oder andere vulnerable Gruppen aus Ländern mit unter 20-prozentiger Schutzquote kann das beschleunigte Verfahren entfallen, wenn die allgemeine Quote als nicht repräsentativ für ihren Schutzbedarf gilt. Das BAMF erfasst LGBTIQ-Personen jedoch statistisch nicht gesondert. Detaillierte Auswertungen zu geschlechtsspezifischen Schutzquoten und nach Volkszugehörigkeiten lehnte die Bundesregierung wegen unzumutbaren Aufwands ab.
Asylberatungsbudget soll stark sinken
Erhebliche Änderungen betreffen die Finanzierung der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung (buAVB). Laut Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 sind nur noch 5 Millionen Euro vorgesehen — verglichen mit einem bisherigen Ansatz von 24,5 Millionen Euro. Die tatsächlichen Ausgaben für die besondere Rechtsberatung für vulnerable Personen lagen 2025 bei rund 2,4 Millionen Euro. Die Bundesregierung verweist darauf, dass das BAMF als eigene amtliche Rechtsauskunft (auRA) nach § 12b AsylG kostenlos über das Asylverfahren informiert. Diese erfolgt in Kleingruppen von bis zu 20 Personen mit Sprachmittlung und dauert etwa 60 Minuten. Die behördenunabhängige Beratung ist nach Angaben der Bundesregierung demgegenüber ein ergänzendes Angebot speziell für vulnerable Gruppen.
Sichere Herkunftsstaaten: drei parallele Listen
Nach der GEAS-Asylreform gelten in Deutschland drei parallele Listen sicherer Herkunftsstaaten: die EU-Liste mit 15 Staaten (darunter Türkei, Georgien, Albanien, Serbien, Kosovo, Marokko, Tunesien, Indien, Ägypten, Bangladesch, Kolumbien), eine nationale Rechtsverordnung mit Ghana und Senegal sowie die grundgesetzliche Liste für die Asylberechtigung nach Artikel 16a GG. Die parallele Geltung mehrerer Listen hält die Bundesregierung für handhabbar; das BAMF wendet bei Überschneidungen die EU-Liste für den internationalen Schutz und die nationale Liste für die Asylberechtigung an.
Die Regelung, sichere Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene per Rechtsverordnung zu bestimmen (§ 29b AsylG), umgeht das Zustimmungserfordernis des Bundesrates. Sachverständige haben dies als verfassungswidrig eingestuft; Grüne und Linke haben ein Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet. Die Bundesregierung äußert sich dazu in der Drucksache nicht inhaltlich.
Weiterlesen:
Betroffen sind alle Asylsuchenden in Deutschland, insbesondere Staatsangehörige von Ländern mit einer EU-weiten Schutzquote unter 20 Prozent — darunter Syrien, Türkei, Irak, Russland, Georgien und Algerien. Geduldete aus neu als sicher eingestuften Herkunftsstaaten, vor allem aus der Türkei, sind zusätzlich von einem Arbeitsverbot betroffen. Vulnerable Gruppen wie LGBTIQ-Personen und Frauen aus bestimmten Herkunftsländern können unter Umständen vom beschleunigten Verfahren ausgenommen werden.
Die Bundesregierung verweist bei mehreren Unterfragen auf unzumutbaren Aufwand und verweigert Daten zu geschlechtsspezifischen Schutzquoten und Volkszugehörigkeiten. Bei der Frage zur Einstufung Georgiens und Moldawiens als sichere Herkunftsstaaten verweist sie lediglich auf die Gesetzesbegründung, ohne inhaltlich Stellung zu nehmen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. GEAS-Reform: Asylverfahren beim BAMF unter Druck →
- GEAS
- Gemeinsames Europäisches Asylsystem — EU-Regelwerk mit einheitlichen Verfahrensstandards für Asylverfahren, seit 12. Juni 2026 in Kraft.
- Beschleunigtes Verfahren
- Asylprüfung mit verkürzter Frist von drei Monaten, angewandt bei Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten oder Ländern mit unter 20-prozentiger EU-Schutzquote.
- buAVB
- Behördenunabhängige Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG — ein von Wohlfahrtsverbänden und NGOs angebotenes, staatlich gefördertes Beratungsangebot für Asylsuchende.
Was ist das GEAS?
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ist ein Regelwerk der EU, das seit dem 12. Juni 2026 einheitliche Verfahrensstandards für Asylverfahren in allen Mitgliedstaaten vorschreibt.
Was bedeutet ein beschleunigtes Asylverfahren?
Antragsteller aus Ländern mit einer EU-weiten Schutzquote von 20 Prozent oder weniger durchlaufen ein Schnellverfahren mit einer Frist von drei Monaten, ohne automatische aufschiebende Wirkung bei Rechtsmitteln.
Welche Länder gelten nun als sichere Herkunftsstaaten?
Nach EU-Recht gelten unter anderem Türkei, Georgien, Albanien, Serbien, Kosovo, Marokko, Tunesien, Indien, Ägypten, Bangladesch und Kolumbien als sichere Herkunftsstaaten. National gelten zudem Ghana und Senegal.

































































