- Über 90.000 hitzebedingte Arbeitsunfähigkeitstage auf Rekordhoch
- Klima-Kurzarbeitergeld für Outdoor-Worker bei extremer Hitze geplant
- Nur 21 Prozent der Baubetriebe stellen Sonnenschutz bereit
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6464 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Zahl hitzebedingter Arbeitsunfähigkeitstage in Deutschland hat nach Angaben im Antrag mit über 90.000 ein neues Rekordhoch erreicht (BT-Drs. 21/664, Schriftliche Frage 70). Gleichzeitig haben sich Hautkrebsfälle in Deutschland laut RKI-Bericht 2023 über die vergangenen Jahrzehnte vervielfacht. Die geltende Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enthält zwar grundsätzliche Anforderungen an die Raumtemperatur und den Schutz bei Außenarbeit, schreibt aber keine konkreten Maßnahmen verbindlich vor. Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 3.5) entfalten lediglich eine Vermutungswirkung und sind für Arbeitgeber nicht verpflichtend. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) hat 2024 die Aufnahme von Basalzellkarzinomen in die Berufskrankheitenliste vorerst nicht empfohlen, aber auf künftigen Forschungsbedarf hingewiesen.
- Über 90.000 — Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund von Hitze und Sonnenlicht, neues Rekordhoch laut BT-Drs. 21/664.
- 21 Prozent — Anteil der Bauunternehmen, die ihren Beschäftigten Sonnenschutz zur Verfügung stellen (Deutsche Handwerks Zeitung, 2021).
- 53 Prozent — Anteil der Betriebe, die eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt haben; davon erkannten nur 28 Prozent die Erforderlichkeit konkreter Maßnahmen (GDA-Befragung 2023/24).
- Weniger als 1 Prozent — Anteil der Betriebe, die pro Jahr auf Arbeitsschutz kontrolliert werden (BMAS 2023).
Im Detail
Die Klimakrise stellt neue Anforderungen an den Arbeitsschutz. Wer unter sengender Sonne schuftet oder im überhitzten Büro sitzt, riskiert seine Gesundheit.
— BT-Drs. 21/6464, Begründung Abschnitt I
Über 90.000 Arbeitsunfähigkeitstage durch Hitze und Sonneneinstrahlung — so lautet der aktuelle Rekordwert, den die Fraktion Die Linke in ihrem Antrag BT-Drs. 21/6464 vom 11. Juni 2026 als Beleg für dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf anführt. Gleichzeitig haben sich Hautkrebsfälle in Deutschland laut RKI-Bericht 2023 über Jahrzehnte vervielfacht. Die Fraktion fordert die Bundesregierung auf, zwei Gesetzentwürfe zum besseren Hitzeschutz am Arbeitsplatz vorzulegen — einen für Outdoor-Worker und einen für Beschäftigte in Innenräumen.
Was gilt aktuell?
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) schreibt vor, dass Arbeitsräume eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ haben müssen. Konkrete Grenzwerte oder Pflichtmaßnahmen enthält sie jedoch nicht. Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 3.5) bieten zwar Orientierung, sind für Arbeitgeber aber rechtlich nicht verbindlich — sie entfalten lediglich eine sogenannte Vermutungswirkung. In der Praxis führen nur 53 Prozent der Betriebe überhaupt eine Gefährdungsbeurteilung durch, und davon erkannte nur gut ein Viertel die Notwendigkeit konkreter Schutzmaßnahmen, so die GDA-Beschäftigtenbefragung 2023/24. Kontrolliert werden weniger als ein Prozent der Betriebe pro Jahr.
Klima-Kurzarbeitergeld für Hitzeschutz am Arbeitsplatz
Kernstück des Antrags ist die Einführung eines Klima-Kurzarbeitergeldes analog zum bestehenden Saison-Kurzarbeitergeld. Die neue Lohnersatzleistung soll greifen, wenn Außentemperatur, UV-Werte, Ozon, Luftfeuchtigkeit oder Sonneneinstrahlung eine weitere Arbeit im Freien unzumutbar machen. Anders als das Saison-Kurzarbeitergeld, das bislang auf die Baubranche beschränkt ist, soll die neue Leistung alle Outdoor-Berufe erfassen: Gebäudereinigung im Außenbereich, Fahrradkuriere, Sicherheitsdienste, Abfallwirtschaft und Open-Air-Technik. Voraussetzung ist das Vorhandensein eines betrieblichen Hitzeschutzplans.
Für Beschäftigte in Innenräumen sieht der Antrag ein anderes Modell vor: Hier sollen Arbeitgeber bei zu hohen Temperaturen verpflichtet werden, verkürzte Arbeitszeiten bei vollem Lohnausgleich anzubieten — auf eigene Kosten, da sie in Innenräumen volle Kontrolle über die Ausstattung des Arbeitsplatzes haben. Ein staatlich mitfinanziertes Instrument wie das Kurzarbeitergeld lehnt die Fraktion für diesen Fall ausdrücklich ab.
Berufskrankheiten und Vorsorge ausweiten
Darüber hinaus fordert die Linke, die Liste der Berufskrankheiten zu überprüfen und gegebenenfalls durch UV-bedingte Erkrankungen wie das Basalzellkarzinom oder das maligne Melanom zu ergänzen. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) hatte im März 2024 entschieden, entsprechende Beratungen vorerst nicht aufzunehmen, aber auf den weiteren Forschungsbedarf hingewiesen. Für Berufe mit hohem Außenanteil sollen Arbeitgeber außerdem verpflichtet werden, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zum UV-Schutz anzubieten.
Ein dritter Forderungspunkt betrifft die 2024 beschlossene Klimaanpassungsstrategie der Bundesregierung: Diese soll laut Antrag um messbare Indikatoren ergänzt werden, die klar definieren, wie hitzebedingte Arbeitsunfähigkeitstage künftig reduziert werden sollen. Die Fraktion kritisiert, dass der Arbeitsschutz in der Strategie bislang nur am Rande vorkommt.
Vollzugsdefizite als zentrales Problem
Der Antrag benennt als Kernproblem nicht fehlende Rechtsnormen, sondern deren mangelnde Durchsetzung. Nur 21 Prozent der Unternehmen in der Baubranche stellen ihren Beschäftigten Sonnenschutz zur Verfügung, obwohl entsprechende Arbeitgeberpflichten bereits bestehen. Die Lösung der Fraktion: Die konkreten Schutzmaßnahmen der technischen Regeln sollen direkt als verbindliche Pflichten in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen werden, damit Arbeitgeber sie nicht länger als unverbindliche Empfehlungen behandeln können. Das betrifft etwa die Bereitstellung von Trinkwasser, Sonnenschutz, Ventilatoren und zusätzlichen Pausen. Mehr zu laufenden arbeitsmarktpolitischen Entwicklungen bietet der Beitrag zum ostdeutschen Arbeitsmarkt.
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Betroffen sind vor allem Beschäftigte in Außenberufen wie Bau, Landwirtschaft, Straßen- und Fassadenreinigung, Abfallwirtschaft sowie Fahrradkuriere und Sicherheitskräfte im Außendienst. Darüber hinaus richtet sich der Antrag auch an Büro- und Innenraumbeschäftigte in schlecht gekühlten Arbeitsstätten. Branchenübergreifend sind Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen, die an heißen Tagen keinen gesetzlich gesicherten Anspruch auf spezifische Schutzmaßnahmen haben.
Der Antrag wurde am 11. Juni 2026 in den Deutschen Bundestag eingebracht. Als nächster Schritt steht die Überweisung an den zuständigen Ausschuss an, voraussichtlich den Ausschuss für Arbeit und Soziales. Nach der Ausschussberatung erfolgt die abschließende Abstimmung im Plenum des Bundestages. Eine Mehrheit ist angesichts der Oppositionsrolle der Fraktion Die Linke ungewiss.
- Klima-Kurzarbeitergeld
- Eine im Antrag vorgeschlagene neue Lohnersatzleistung für Outdoor-Worker bei extremer Hitze, analog zum bestehenden Saison-Kurzarbeitergeld in der Baubranche.
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Bundesrechtliche Verordnung, die Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten regelt, bisher aber keine konkreten Hitzeschutzmaßnahmen vorschreibt.
- Gefährdungsbeurteilung
- Gesetzlich vorgeschriebene Analyse möglicher Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz, die Arbeitgeber durchführen und dokumentieren müssen.
Was ist ein Klima-Kurzarbeitergeld?
Eine geplante Lohnersatzleistung analog zum Saison-Kurzarbeitergeld, die bei zu hoher Hitze oder UV-Belastung an Beschäftigte ausgezahlt werden soll, die im Freien arbeiten.
Welche Berufe wären vom Klima-Kurzarbeitergeld erfasst?
Laut Antrag alle Outdoor-Berufe: Bau, Gebäudereinigung im Außenbereich, Fahrradkuriere, Sicherheitsdienste, Abfallwirtschaft und Open-Air-Technik.
Was soll sich in der Arbeitsstättenverordnung ändern?
Die Fraktion fordert, konkrete Schutzmaßnahmen wie Trinkwasser, Sonnenschutz, Ventilatoren und zusätzliche Pausen direkt als Pflicht in die Verordnung aufzunehmen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6464 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































