- 5,2 Prozent der Bevölkerung glauben, K.O.-Tropfen verabreicht bekommen zu haben
- PKS erfasst Spiking-Fälle nicht — geplantes Gesetz soll das ändern
- Lebenszeitprävalenz bei Frauen: 6,7 Prozent, bei Männern: 3,7 Prozent
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6387 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Dunkelfeldstudie LeSuBiA (Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag) des Bundeskriminalamts, des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurde von Juli 2023 bis Januar 2025 mit rund 15.000 Teilnehmern durchgeführt. Erste Ergebnisse wurden im Februar 2026 veröffentlicht. Parallel läuft eine Studie der TU Chemnitz unter Jun.-Prof. Dr. Charlotte Förster, die auf erhebliche Dunkelfelder und strukturelle Defizite bei Erfassung, Beweissicherung und Strafverfolgung hinweist. Im April 2026 trat eine Änderung des Neuen-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) in Kraft, die die Industriechemikalien GBL und BDO strenger reguliert.
- 5,2 % — Anteil der Bevölkerung, der laut LeSuBiA-Dunkelfeldstudie glaubt, irgendwann K.O.-Tropfen verabreicht bekommen zu haben.
- 6,7 % / 3,7 % — Lebenszeitprävalenz bei Frauen bzw. Männern; 5-Jahresprävalenz: 1,8 % (Frauen) und 0,7 % (Männer).
- 13. Mai 2026 — Kabinettsbeschluss zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor K.O.-Tropfen.
- 12. April 2026 — Inkrafttreten der NpSG-Änderung mit strengerer Regulierung von GBL und BDO.
- 61.235 — Beratungen beim Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ im Jahr 2024 (2013: 18.812).
Im Detail
Eine niedrigschwellige und möglichst flächendeckende Möglichkeit zur zeitnahen forensischen Beweissicherung, unabhängig von einer vorherigen Anzeige, wäre grundsätzlich geeignet, die strafrechtliche Aufarbeitung entsprechender Verdachtsfälle zu verbessern.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6387, Antwort zu Frage 14b
K.O.-Tropfen stehen im Zentrum einer wachsenden gesellschaftlichen Debatte — und einer erheblichen Dunkelziffer. Laut der Dunkelfeldstudie LeSuBiA, die das Bundeskriminalamt gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesfamilienministerium durchgeführt hat, glauben 5,2 Prozent der Bevölkerung, ihnen seien irgendwann K.O.-Tropfen verabreicht worden. Die Lebenszeitprävalenz liegt bei Frauen bei 6,7 Prozent, bei Männern bei 3,7 Prozent. Die 5-Jahresprävalenz beträgt 1,8 Prozent bei Frauen und 0,7 Prozent bei Männern. Diese Zahlen gehen aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor (BT-Drs. 21/6387, vom 9. Juni 2026).
Was gilt aktuell beim Spiking-Recht?
Der Einsatz von K.O.-Tropfen ist im Strafgesetzbuch bislang kein eigenständiger Tatbestand. Das hat konkrete Folgen: Eine gesonderte Erfassung in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ist nicht möglich. Statistische Aussagen zur Verbreitung und Entwicklung der Fallzahlen lassen sich daher auf Basis der PKS nicht treffen. Betroffene, die Anzeige erstatten, werden in der Statistik unter anderen Delikten — etwa gefährliche Körperverletzung oder sexueller Übergriff — geführt, ohne dass das Tatmittel „K.O.-Tropfen“ sichtbar wird.
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 einen Regierungsentwurf beschlossen, der den Einsatz von K.O.-Tropfen künftig als besonders schwere Form des sexuellen Übergriffs oder des Raubs einstufen soll. Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren ist vorgesehen. Zugleich bedingt die Änderung des Strafgesetzbuchs eine Anpassung des Straftatenkataloges der PKS — damit wird eine statistische Erfassung dieser Fälle erstmals möglich.
Beweissicherung: Kurze Nachweisfenster als zentrales Problem
Ein strukturelles Kernproblem beim Spiking ist die schwierige Beweissicherung. Viele der eingesetzten Substanzen sind nur wenige Stunden in Blut oder Urin nachweisbar. Hinzu kommen regionale Unterschiede bei der Verfügbarkeit forensischer und toxikologischer Untersuchungsangebote sowie ungeklärte Fragen der Kostenübernahme. Die Bundesregierung räumt ein, dass ihr keine bundesweit einheitlichen Daten zur Verfügbarkeit, Finanzierung oder Inanspruchnahme entsprechender Diagnostik vorliegen. Eine niedrigschwellige, anzeigenunabhängige Spurensicherung hält sie laut Drucksache grundsätzlich für geeignet, die strafrechtliche Aufarbeitung zu verbessern.
Im GKV-Recht besteht nach § 27 Abs. 1 Satz 6 SGB V bereits ein Anspruch auf vertrauliche Spurensicherung am Körper bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden durch sexuelle Übergriffe. Die konkrete Umsetzung regeln jedoch Länder und Krankenkassen in eigenen Verträgen — es gibt keine bundeseinheitliche Struktur.
Regulierung von GBL und BDO
Mit einer Änderung des Neuen-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG), die am 12. April 2026 in Kraft getreten ist, wurden die Industriechemikalien Gamma-Butyrolacton (GBL) und Butandiol (BDO) strenger reguliert. Diese Stoffe werden regelmäßig als Ausgangsstoffe für K.O.-Tropfen verwendet. Handel, Inverkehrbringen und Einfuhr können nun untersagt werden. Die Bundesregierung beobachtet die Auswirkungen dieser Maßnahme und prüft weitere regulatorische Schritte. Keine Erkenntnisse liegen ihr dazu vor, dass der Einsatz von K.O.-Tropfen überwiegend durch Strukturen der Organisierten Kriminalität gesteuert wird.
Unterstützung für Betroffene
Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ (Rufnummer 116 016) verzeichnet stark steigende Beratungszahlen: Im Jahr 2024 gab es 61.235 Beratungen, gegenüber 18.812 im Jahr 2013. Die Beratung ist rund um die Uhr, kostenlos, anonym und in 18 Fremdsprachen möglich. Auch Opfer sexualisierter Gewalt im Zusammenhang mit K.O.-Tropfen können dieses Angebot nutzen. Darüber hinaus stehen Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe des Bundesverbands bff e. V. zur Verfügung. Wer sich in einer akuten Situation befindet, sollte so schnell wie möglich medizinische Hilfe aufsuchen — auch ohne sofortige Anzeigenerstattung ist eine Spurensicherung möglich.
Forschung und Ausbildung: Lücken sichtbar
Die Bundesregierung fördert derzeit keine Forschungsprojekte speziell zu Tätervorgehen, Substanzbeschaffung oder Versorgungsstrukturen beim Spiking — und plant auch keinen Ausbau. In der ärztlichen Ausbildung sind Intoxikationen und sexualisierte Gewalt grundsätzlich Prüfungsgegenstand; das schließt auch den Einsatz substanzgestützter Gewalt ein. Für Schulungen von Richtern und Staatsanwälten verweist die Bundesregierung auf Länderzuständigkeit und erklärt, selbst keine Erkenntnisse über den Stand entsprechender Fortbildungen zu haben. Ähnliches gilt für Schulungen im Rettungsdienst und in Notaufnahmen. Angesichts der in der PKS-Debatte grundsätzlich diskutierten Erfassungsgrenzen zeigt die K.O.-Tropfen-Thematik exemplarisch, wie strukturelle Lücken im Strafverfolgungssystem entstehen.
Weiterlesen:
- BAMF im Bundestag: Asyl, Integration und Afghanistan
- Terroropfer-Beauftragter: Kosten und Wirksamkeit im Bundestag gefragt
Besonders häufig betroffen sind Frauen und jüngere Menschen. Die Lebenszeitprävalenz liegt bei Frauen bei 6,7 Prozent, bei Männern bei 3,7 Prozent. Viele Betroffene erstatten keine Anzeige und nehmen keine medizinische Hilfe in Anspruch — unter anderem wegen Scham, Erinnerungslücken oder mangelndem Vertrauen in die Strafverfolgung. Die Angebote des bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ (116 016) stehen auch Spiking-Opfern zur Verfügung.
Die Bundesregierung beantwortet einen Großteil der Fragen inhaltlich, verweist bei Fragen zur Statistik (Fragen 3, 18) jedoch konsequent auf die fehlende Rechtsgrundlage zur Erfassung in der PKS. Zu Forschungsförderung (Fragen 27, 28) antwortet sie knapp, dass sie weder Projekte fördert noch einen Ausbau plant. Bei Schulungen für Richter und Staatsanwälte (Frage 22) verweist sie auf Länderzuständigkeit ohne eigene Erkenntnisse.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 09.06.2026)
- Spiking
- Internationaler Begriff für das heimliche Beimischen von Substanzen in Getränke oder Speisen einer anderen Person, um deren Handlungsfähigkeit oder Bewusstsein zu beeinträchtigen.
- PKS (Polizeiliche Kriminalstatistik)
- Jährlich vom Bundeskriminalamt veröffentlichte Statistik aller polizeilich erfassten Straftaten in Deutschland. Sie basiert auf dem Strafgesetzbuch — Tatmittel wie K.O.-Tropfen werden darin bislang nicht gesondert ausgewiesen.
- NpSG (Neues-psychoaktive-Stoffe-Gesetz)
- Deutsches Gesetz, das den Umgang mit psychoaktiven Substanzen reguliert, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Seit April 2026 sind GBL und BDO darin strenger reguliert.
Warum tauchen K.O.-Tropfen-Fälle nicht in der Polizeistatistik auf?
Der Einsatz von K.O.-Tropfen ist im Strafgesetzbuch nicht als eigenständiger Tatbestand verankert. Deshalb gibt es in der Polizeilichen Kriminalstatistik keinen entsprechenden Erfassungsschlüssel. Der geplante Gesetzentwurf soll das ändern.
Wie lange sind K.O.-Tropfen im Blut nachweisbar?
Viele eingesetzte Substanzen sind nur für sehr kurze Zeiträume — teils nur wenige Stunden — in Blut oder Urin nachweisbar. Eine zeitnahe Probenentnahme ist daher für die Beweissicherung entscheidend.
Was ändert sich durch den Gesetzentwurf vom Mai 2026?
Das Kabinett hat am 13. Mai 2026 einen Entwurf beschlossen, der den Einsatz von K.O.-Tropfen als besonders schwere Form des sexuellen Übergriffs oder Raubs einstuft. Freiheitsstrafe soll mindestens fünf Jahre betragen. Außerdem wird eine Erfassung in der PKS möglich.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6387 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































