- EU plant supranationale Unternehmensform mit 1 Euro Startkapital
- Mitbestimmung, Gläubigerschutz und Steuerhoheit auf dem Prüfstand
- Bundesrat hat bereits Bedenken zur Verhältnismäßigkeit angemeldet
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7602 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Europäische Kommission treibt seit mehreren Jahren die Schaffung eines einheitlichen europäischen Gesellschaftsrechtsrahmens voran. Grundlage sind unter anderem der Letta-Bericht zur Zukunft des Binnenmarktes (April 2024) und der Draghi-Bericht zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit. Das Europäische Parlament hat am 20. Januar 2026 eine entsprechende Entschließung (TA-10-2026-0002) verabschiedet. Im Rat befürwortete der deutsche Vertreter im Ausschuss der Ständigen Vertreter am 15. Juli 2026 die Heranziehung von Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage — ein Schritt, der in der Anfrage kritisch hinterfragt wird.
- 1 Euro — Geplantes Mindeststammkapital für eine Unternehmensgründung unter dem 28. Regime (S.EU)
- 48 Stunden — Angestrebte maximale Gründungsdauer rein digital ohne physische Identitätsprüfung
- 25 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion an die Bundesregierung
- 27 nationale Rechtsordnungen — Bestehende mitgliedstaatliche Gesellschaftsrechte, neben denen das 28. Regime treten soll
Im Detail
Dadurch droht über den Umweg eines vermeintlich 'optionalen' Rechtsrahmens ein supranationales Schattenrecht zu entstehen, das die nationalen Gesetzgeber in sensiblen Bereichen umgeht, in denen die EU über keine direkten Harmonisierungskompetenzen verfügt.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/7602
Ein geplanter supranationaler EU-Rechtsrahmen für Unternehmen — das sogenannte 28. Regime — beschäftigt den Deutschen Bundestag. Die AfD-Fraktion hat am 17. August 2026 mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7602 insgesamt 25 Fragen an die Bundesregierung gerichtet, die die Auswirkungen dieses Vorhabens auf das deutsche Gesellschaftsrecht, den Mittelstand und die nationale Souveränität beleuchten sollen.
Was ist das 28. Regime?
Das 28. Regime bezeichnet einen von der Europäischen Kommission und Teilen des Europäischen Parlaments vorangetriebenen Rechtsrahmen, der neben den 27 bestehenden nationalen Gesellschaftsrechten der EU-Mitgliedstaaten stehen soll. Unter einer neuen supranationalen Unternehmensform — diskutiert werden Bezeichnungen wie Societas Europaea Unificata (S.EU) oder „Einheitliche Europäische Gesellschaft“ — sollen Unternehmensgründungen vollständig digital, in 24 bis 48 Stunden und mit einem symbolischen Mindeststammkapital von nur einem Euro möglich werden. Zum Vergleich: Eine deutsche GmbH erfordert heute 25.000 Euro Stammkapital und einen Notartermin. Grundlagen für das Vorhaben sind unter anderem der Letta-Bericht zur Zukunft des Binnenmarktes (April 2024) sowie der Draghi-Bericht zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit. Das Europäische Parlament hat am 20. Januar 2026 eine entsprechende Entschließung (TA-10-2026-0002) verabschiedet.
28. Regime: Kritische Fragen aus dem Bundestag
Die Anfrage umfasst fünf thematische Schwerpunkte. Gläubigerschutz und präventive Rechtspflege stehen im Mittelpunkt der Fragen 8 und 9: Die Fragesteller wollen wissen, wie die Bundesregierung eine digitale Gründung ohne physische Identitätsprüfung und ohne nennenswerte Kapitalausstattung im Hinblick auf Scheingründungen, Geldwäsche und den Schutz von Geschäftspartnern bewertet — und welche Maßnahmen sie ergreifen will, damit GmbH-Standards nicht ausgehöhlt werden. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf Stellungnahmen des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH, 2. Juni 2026) und des Verbandes Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID, Herbst 2025).
Mitbestimmung und Arbeitsrecht adressieren die Fragen 11 und 12. Das deutsche System der Unternehmensmitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz und dem Mitbestimmungsgesetz gilt als Eckpfeiler der sozialen Marktwirtschaft. Die Fragesteller thematisieren die Gefahr, dass Unternehmen das 28. Regime nutzen könnten, um sich den Mitbestimmungsrechten ihrer deutschen Arbeitnehmer zu entziehen — eine Sorge, die laut der Anfrage auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) in einer Stellungnahme vom 15. Oktober 2025 geäußert hat.
Ein weiterer Komplex betrifft die steuerrechtlichen Flankenregelungen (Fragen 13 bis 16): Die Fragesteller wollen wissen, ob durch steuerliche Sonderregelungen im Rahmen des 28. Regimes eine Wettbewerbsverzerrung innerhalb der EU entsteht und inwiefern die Steuerhoheit von Bund, Ländern und Kommunen berührt wird. Frage 14 zielt konkret darauf ab, ob dem deutschen Fiskus Mindereinnahmen drohen.
Auf europarechtlicher Ebene stellen die Fragen 5, 6, 19, 21 und 25 die Kompetenzgrundlage des Vorhabens in Frage. Die EU-Kommission stützt ihr Vorhaben auf Artikel 114 AEUV (Binnenmarktharmonisierung), der mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann. Die Fragesteller halten dem entgegen, dass die Schaffung einer völlig neuen supranationalen Rechtsform nach herrschender Meinung das Einstimmigkeitsprinzip nach Artikel 352 AEUV erfordere. Frage 19 thematisiert konkret, auf welcher Grundlage der deutsche Vertreter im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) am 15. Juli 2026 die Rechtsgrundlage Artikel 114 befürwortet hat, obwohl eine Stellungnahme des Bundesjustizministeriums (BMJV, BReg 393/2025) diese Rechtsgrundlage nicht analysiert habe.
Schließlich fragen die Abgeordneten nach Strafverfolgung und Missbrauchsprävention (Fragen 23 und 24): Wie soll verhindert werden, dass nach deutschem Recht wegen Wirtschaftsdelikten gesperrte Personen über eine S.EU in einem anderen Mitgliedstaat mit geringeren Prüfstandards eine Geschäftsführung übernehmen? Und wie soll sichergestellt werden, dass Staatsanwaltschaften, Steuerfahndung und Zoll bei einer in einem anderen Land registrierten S.EU nicht den Zugriff auf Geschäftsunterlagen verlieren?
Was gilt aktuell?
Das 28. Regime existiert noch nicht. Derzeit gelten in allen 27 EU-Mitgliedstaaten nationale Gesellschaftsrechte. In Deutschland sind die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) die verbreitetsten Formen für KMU und Start-ups. Eine Gründung erfordert notarielle Beurkundung, Registereintragung und — bei der GmbH — ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro. Der Bundesrat hat laut der Anfrage bereits in der Drucksache 238/1/26 erhebliche Zweifel an Verhältnismäßigkeit und Kompetenzgrundlagen des Vorhabens angemeldet. Ob und wann ein formaler Kommissionsvorschlag in Kraft tritt, ist zum Zeitpunkt der Anfrage offen. Frage 22 adressiert zudem, ob die angestrebten Ziele — schnellere Gründungen, Digitalisierung, weniger Bürokratie — nicht auch durch Reformen des deutschen Gesellschafts-, Register- und Steuerrechts erreichbar wären, ohne einen zusätzlichen supranationalen Rahmen zu schaffen.
Einen aktuellen Einblick in verwandte europapolitische Debatten bietet auch der Beitrag zu den deutsch-afghanischen Beziehungen, der zeigt, wie parlamentarische Anfragen außenpolitische Themen parlamentarisch aufbereiten. Zum Thema Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns ist auch der Artikel über Rechnungshof-Empfehlungen im Auswärtigen Amt lesenswert.
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Betroffen sind insbesondere Unternehmensgründer, KMU, Familienunternehmen und Start-ups, die künftig zwischen nationalen und der neuen supranationalen Rechtsform wählen könnten. Arbeitnehmer in mitbestimmungspflichtigen Unternehmen, Gläubiger und Geschäftspartner sowie Steuerbehörden von Bund, Ländern und Kommunen stehen im Fokus der gestellten Fragen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7602) ist am 17. August 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen und wurde an das Bundeskanzleramt zugeleitet. Die Bundesregierung hat grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung zu antworten. Die Antwort steht noch aus.
- 28. Regime
- Geplanter supranationaler EU-Rechtsrahmen für Unternehmen, der neben den 27 nationalen Gesellschaftsrechten der Mitgliedstaaten existieren soll und insbesondere für KMU und Start-ups gedacht ist.
- Societas Europaea Unificata (S.EU)
- Diskutierte Bezeichnung für die neue einheitliche europäische Gesellschaftsform, die digitale Gründungen innerhalb von 48 Stunden mit einem Stammkapital von einem Euro ermöglichen soll.
- Competence Creep
- Begriff für die schleichende Ausweitung von EU-Zuständigkeiten in Bereiche, für die die EU nach den Verträgen eigentlich keine oder nur begrenzte Harmonisierungskompetenz besitzt.
Was ist das '28. Regime' im EU-Gesellschaftsrecht?
Es bezeichnet einen geplanten supranationalen Rechtsrahmen der EU, der neben den 27 nationalen Gesellschaftsrechten existieren soll. Unternehmen — besonders Start-ups und KMU — könnten sich freiwillig unter dieser Rechtsform, etwa als 'Societas Europaea Unificata' (S.EU), gründen.
Welche Schutzrechte stehen laut der Anfrage auf dem Spiel?
Laut den Fragestellern betrifft dies die notarielle Beurkundungspflicht bei Gründungen, den Gläubigerschutz nach deutschem GmbH-Recht, die Arbeitnehmermitbestimmung sowie die Steuerhoheit von Bund, Ländern und Kommunen.
Wie hat sich der Bundesrat zu dem Vorhaben positioniert?
Der Bundesrat hat laut der Anfrage in der Drucksache 238/1/26 erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit, den Kompetenzgrundlagen und der Erreichbarkeit der proklamierten Ziele angemeldet und vor massiver Rechtsunsicherheit gewarnt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7602 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































