- Automatisierte Baugenehmigungen in Deutschland noch nicht praxistauglich
- 2023 fehlte Technik für vollständigen BIM-Bauantrag — Fortschritt unklar
- 13 Fragen zu Kosten, Recht, Standards und Forschungsförderung gestellt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6854 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahrens in Deutschland schreitet seit Jahren schrittweise voran. Mit dem sogenannten Einer-für-Alle-Dienst (EfA) des Digitalen Bauantrags ist eine erste Digitalisierungsstufe umgesetzt. Die weitergehende Stufe — eine vollautomatische Prüfung von Bauplänen anhand digitaler 3D-Gebäudemodelle (BIM) — ist international unter dem Begriff Automated Code Compliance Checking (ACCC) bekannt. In Deutschland existieren dazu Forschungsprojekte wie MBO2BIM des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), Vorhaben der Forschungsinitiative Zukunft Bau des BBSR sowie der EU-Horizon-Demonstrator ACCORD in Berlin-Tegel. Die USA testen entsprechende Systeme bereits im Realbetrieb. Die Bundesregierung hatte 2023 in der Drucksache 20/7809 eingeräumt, dass noch kein System aus einem BIM-Modell einen vollständigen Bauantrag generieren kann.
Im Detail
Die Bundesregierung hatte 2023 eingeräumt, dass kein System aus einem BIM-Modell einen BIM-basierten Bauantrag generieren kann (Bundestagsdrucksache 20/7809).
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/6854
Wer in Deutschland ein Haus bauen will, kennt das Problem: Baugenehmigungen dauern oft Monate, manchmal Jahre. Automatisierte digitale Prüfsysteme — international als Automated Code Compliance Checking (ACCC) bekannt — könnten diese Wartezeiten drastisch verkürzen, indem Baupläne direkt aus einem digitalen 3D-Gebäudemodell (BIM) heraus auf Regelkonformität geprüft werden. Wie weit Deutschland auf diesem Weg tatsächlich ist, fragt die AfD-Fraktion in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/6854 vom 3. Juli 2026.
Was gilt aktuell beim digitalen Bauantrag?
Mit dem sogenannten Einer-für-Alle-Dienst (EfA) des Digitalen Bauantrags hat Deutschland eine erste Digitalisierungsstufe erreicht: Bauanträge können in einigen Bundesländern bereits online eingereicht werden. Die nächste Stufe — eine vollautomatische, BIM-basierte Prüfung der Bauvorschriften ohne manuellen Aufwand — ist jedoch noch Zukunftsmusik. Die Bundesregierung hatte bereits 2023 in der Drucksache 20/7809 eingeräumt, dass kein verfügbares System aus einem BIM-Modell einen vollständigen BIM-basierten Bauantrag generieren kann. Genau an diesem Punkt setzt die neue Anfrage an: Hat sich daran seit 2023 etwas geändert?
BIM-Bauantrag und ACCC: 13 Fragen an die Bundesregierung
Die AfD-Abgeordneten um Olaf Hilmer und Marc Bernhard stellen insgesamt 13 konkrete Fragen. Im Kern geht es darum, welche bundesgeförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur automatisierten Baucode-Prüfung seit 2020 existieren oder abgeschlossen wurden — und welche Fördersummen dabei geflossen sind. Gefragt wird auch nach den Ergebnissen konkreter Projekte: dem MBO2BIM-Vorhaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), den Projekten der Forschungsinitiative Zukunft Bau des BBSR sowie dem EU-Horizon-Projekt ACCORD, dessen Demonstrator unter anderem in Berlin-Tegel erprobt wird — mit Beteiligung der XLeitstelle Hamburg und des Fraunhofer IBP.
Die USA sind in diesem Bereich weiter: Das US-Bauministerium HUD hat mit dem Programm „Automated Permitting Systems Demonstration“ (NOFO) bereits den Echtbetrieb einer automatisierten Genehmigungsplattform erprobt und misst dabei Bearbeitungszeiten, Effizienz und Einsparpotenziale. Die Anfrage fragt, ob Deutschland ein vergleichbares Reallabor plant — und wenn nicht, warum.
Rechtliche Grenzen der Automatisierung
Besonders brisant sind die rechtlichen Fragen: § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) verbietet vollständig automatisierte Verwaltungsakte ohne ausreichende gesetzliche Grundlage. Auch Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schränkt automatisierte Einzelentscheidungen ein. Die Anfrage hinterfragt, auf welcher Rechtsgrundlage automatisierte Prüfergebnisse überhaupt verbindlich werden könnten — und wie Verantwortlichkeit und Haftung bei Fehlern zwischen Behörde, Softwarehersteller und Entwurfsverfasser verteilt werden sollen.
Ein weiteres strukturelles Problem ist die föderale Zuständigkeitsverteilung: Das Bauordnungsrecht ist Ländersache, die Kommunen genießen Selbstverwaltungsrecht nach Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz. Wie ein bundesweit einheitliches automatisiertes Prüfsystem damit vereinbar wäre, ist eine der Kernfragen der Anfrage.
Standards, Kosten und Qualifizierung
Die Anfrage thematisiert auch technische Grundlagen: Welche offenen Standards — insbesondere XBau, XPlanung und IFC/ISO 16739 — legt die Bundesregierung zugrunde, und wie wird Herstellerneutralität sichergestellt, um Anbietermonopole zu vermeiden? Außerdem wird gefragt, welche Kosten und Einsparungen die Bundesregierung erwartet und ob — anders als beim bisherigen digitalen Bauantrag — eine systematische empirische Evaluierung geplant ist. Schließlich interessiert die Fragesteller, welche Qualifizierungs- und Schulungsangebote der Bund für Behörden und Fachleute bereitstellt oder fördert.
Die Antwortfrist der Bundesregierung läuft bis zum 24. Juli 2026. Für alle, die sich für Bürokratieabbau und Infrastruktur der Zukunft interessieren, ist das Thema von unmittelbarer Bedeutung: Digitale Baugenehmigungen könnten den dringend benötigten Wohnungsbau spürbar beschleunigen. Auch die Frage nach der digitalen Souveränität Deutschlands spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle.
Weiterlesen:
- Sozialer Wohnungsbau: 1,4 Mio. Wohnungen fehlen in Deutschland
- Infrastruktur mit Zukunft
- Impulspapier zur digitalen Souveränität bei AfD-Fraktion abgeschrieben
Betroffen sind in erster Linie Bürgerinnen und Bürger, die Bauprojekte planen und auf Genehmigungen warten, sowie Architekturbüros, Bauunternehmen und kommunale Baugenehmigungsbehörden. Auch Softwareanbieter, Forschungseinrichtungen wie Fraunhofer IBP und das DIBt sowie die Länder als Träger des Bauordnungsrechts sind unmittelbar angesprochen.
Berlin, 26. Juni 2026. Die digitale Brieftasche (EUDI-Wallet) wird einen starken Einfluss auf das Leben von Millionen Bürgern haben. Zur Aussprache im Bundestag über den Antrag der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/6650), die EUDI-Wallet nicht einzuführen, erklärt der AfD-Bundestagsabgeordnete Tobias Ebenberger, Mitglied im Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung: „Während die SPD-Fraktion erst gar… …
Die Kleine Anfrage wurde am 3. Juli 2026 beim Deutschen Bundestag eingereicht. Die Bundesregierung hat nun bis zum 24. Juli 2026 Zeit, alle 13 Fragen schriftlich zu beantworten. Eine inhaltliche Debatte im Plenum ist bei Kleinen Anfragen nicht vorgesehen.
- BIM (Building Information Modeling)
- Digitale Methode zur Planung und Verwaltung von Bauprojekten auf Basis eines dreidimensionalen Gebäudedatenmodells, das alle relevanten Bauwerksinformationen enthält.
- ACCC (Automated Code Compliance Checking)
- Automatisierte, regelbasierte Prüfung, ob ein Bauvorhaben alle geltenden Bauvorschriften erfüllt — direkt aus dem digitalen Gebäudemodell, ohne manuelle Einzelprüfung.
- § 35a VwVfG
- Paragraph des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der vollständig automatisierte Verwaltungsakte (ohne menschliche Beteiligung) nur unter engen Voraussetzungen erlaubt.
Was bedeutet BIM-basierter Bauantrag?
BIM steht für Building Information Modeling — ein digitales 3D-Gebäudedatenmodell, aus dem automatisch ein vollständiger Bauantrag erzeugt und geprüft werden soll, ohne manuelle Papierdokumente.
Was ist ACCC?
Automated Code Compliance Checking (ACCC) bezeichnet die automatisierte, regelbasierte Prüfung, ob ein Bauvorhaben alle geltenden Bauvorschriften einhält — direkt aus dem digitalen Gebäudemodell heraus.
Darf ein Bauantrag vollständig automatisch entschieden werden?
Das ist rechtlich offen: § 35a VwVfG verbietet vollständig automatisierte Verwaltungsakte ohne ausreichende Rechtsgrundlage, was die Anfrage ausdrücklich thematisiert.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6854 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































