- EU plant neue Unternehmensform EU Inc. mit freier Sitzwahl in 27 Mitgliedstaaten
- Gewerbesteuer und GmbH-Stellung in Deutschland potenziell betroffen
- Bundesregierung nennt keine konkreten fiskalischen Risikoabschätzungen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6728 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Europäische Kommission hat am 18. März 2026 einen Legislativvorschlag für eine neue unionsweite Unternehmensrechtsform vorgelegt, die sogenannte EU Inc. (28. Regime). Diese optionale Rechtsform würde Unternehmen erlauben, ihren Sitz innerhalb der EU frei zu wählen und europaweit tätig zu sein. Die Bundesregierung hatte bereits im November 2025 eine Stellungnahme an die Kommission übermittelt, die sich auf die damals noch nicht vorliegende Legislativfassung stützte. Der Bundestag wurde zuletzt mit einer Umfassenden Bewertung (BT-Drs. 21/5443 (A.1)) beteiligt.
Im Detail
Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Vorschriften im 28. Regime fortlaufend.
— BT-Drs. 21/6728, Antwort der Bundesregierung, 25. Juni 2026
Eine neue europäische Unternehmensrechtsform könnte den steuerlichen Standortwettbewerb innerhalb der EU verschärfen und deutsche Fiskalinteressen berühren. Konkrete Antworten der Bundesregierung auf die drängendsten Fragen zu möglichen Steuerausfällen liefert die Drucksache 21/6728 jedoch kaum.
Was ist das 28. Regime?
Die Europäische Kommission hat am 18. März 2026 den Legislativvorschlag für eine neue unionsweite Gesellschaftsform vorgelegt: die sogenannte EU Inc., auch als 28. Regime bezeichnet. Der Name erklärt sich daraus, dass es neben den 27 nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten eine gemeinsame, 28. Option schaffen würde. Unternehmen könnten diese optionale Rechtsform nutzen, ihren Sitz frei innerhalb der EU wählen und grenzüberschreitend tätig sein — ohne auf nationale Formen wie die deutsche GmbH oder AG angewiesen zu sein.
Was gilt aktuell?
Derzeit unterliegen Kapitalgesellschaften in Deutschland der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn sie hier ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben. Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort: Dieses Grundprinzip gilt auch für neue Rechtsformen — Unternehmen werden dort besteuert, wo sie steuerlich ansässig sind. Das klingt beruhigend, lässt aber die eigentliche Frage offen: Was passiert, wenn die EU Inc. Anreize schafft, den Sitz in Niedrigsteuerländer zu verlagern?
EU Inc. und Steueraufkommen: Prüfung läuft
Die AfD-Fraktion hat mit der Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/6461) zehn detaillierte Fragen zu fiskalischen Risiken gestellt. Die Antworten des Bundesministeriums der Finanzen, übermittelt am 25. Juni 2026, sind auffällig knapp. Auf Fragen zu möglichen Auswirkungen auf die Gewerbesteuer, auf die GmbH als Leitrechtsform des deutschen Mittelstands, auf den steuerlichen Standortwettbewerb innerhalb der EU und auf die Positionierung Deutschlands im Gesetzgebungsverfahren — bei all diesen zentralen Punkten verweist die Regierung entweder auf die Antwort zu Frage 2 oder auf frühere Bewertungsdokumente. Eine eigene quantitative Risikoabschätzung fehlt vollständig.
Die Vorbemerkung der Fragesteller benennt aus ihrer Sicht konkrete Risiken: Auswirkungen auf Standortentscheidungen, auf die Nutzung nationaler Rechtsformen und auf den Steuerhaushalt von Bund und Ländern. Diese Einschätzungen sind die Position der anfragenden Fraktion — die Bundesregierung teilt sie ausweislich ihrer Antworten nicht explizit, widerspricht aber auch nicht substanziell.
Mitbestimmung als offene Flanke
Besonders politisch sensibel ist die Frage nach der betrieblichen Mitbestimmung. Das deutsche Mitbestimmungsrecht verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu, Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufzunehmen. Wenn Firmen durch die EU Inc. ihren Sitz ins Ausland verlagern können, besteht das Risiko, diese deutschen Schutzregeln zu umgehen. Die Bundesregierung antwortet auch hier nur, sie prüfe die Auswirkungen der Vorschriften „fortlaufend“, und verweist auf den Berichtsbogen und die Umfassende Bewertung für den Bundestag (BT-Drs. 21/5443 (A.1)).
Parlamentarische Beteiligung: Wann genau?
Auf die Frage, ab welchem Stadium des EU-Gesetzgebungsprozesses der Bundestag einbezogen wird, antwortet die Bundesregierung, sie habe den Bundestag zuletzt mit der Umfassenden Bewertung zum Kommissionsvorschlag beteiligt. Ein konkreter Zeitplan für weitere Unterrichtungen des Parlaments fehlt. Bemerkenswert ist zudem: Die erste Stellungnahme der Bundesregierung an die Kommission datiert vom November 2025 — also zu einem Zeitpunkt, zu dem der eigentliche Legislativvorschlag noch gar nicht vorlag. Grundlage war lediglich die Ankündigung im Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2026.
Damit ergibt sich ein Bild, das für Unternehmen und Steuerpolitiker gleichermaßen relevant ist: Die EU treibt die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform voran, deren steuerliche Folgen für Deutschland noch nicht abschließend bewertet sind. Die Debatte um Steuerlücken im europäischen Kontext zeigt, wie hoch die fiskalischen Einsätze bei grenzüberschreitenden Unternehmenskonstruktionen sein können. Die Frage nach Risiken für den deutschen Staatshaushalt bleibt vorerst ohne präzise Antwort.
Im Zusammenhang mit dem laufenden Diskurs über den Wirtschaftsstandort Deutschland — zuletzt auch Thema beim CDU-Reformpaket zur Infrastruktur — gewinnt die Frage nach fairen steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen zusätzliches Gewicht. Wenn eine neue EU-Rechtsform Anreize zur Verlagerung schafft, betrifft das nicht nur Großkonzerne, sondern potenziell auch den breiten deutschen Mittelstand, der überwiegend als GmbH organisiert ist.
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Betroffen sind potenziell alle in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbHs und Unternehmergesellschaften. Darüber hinaus könnten Kommunen durch mögliche Gewerbesteuerausfälle betroffen sein, wenn Unternehmen ihren steuerlichen Sitz ins EU-Ausland verlagern. Arbeitnehmer in mitbestimmungspflichtigen Unternehmen könnten bei einer Sitzverlegung ihren Einfluss im Aufsichtsrat verlieren.
Die Bundesregierung weicht bei sieben von zehn Fragen aus: Fragen zu Steueraufkommen, Standortwettbewerb, GmbH-Risiken und Mitbestimmung werden pauschal auf die Antwort zu Frage 2 oder auf frühere Dokumente verwiesen, ohne eigene Positionierung oder quantitative Einschätzungen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 25.06.2026) EU-Gesellschaftsrecht: AfD fragt 28. Regime ab →
- 28. Regime / EU Inc.
- Geplante EU-weite Unternehmensrechtsform, die neben nationalen Formen wie GmbH oder AG genutzt werden kann und Sitzwahl innerhalb der EU ermöglicht.
- Gewerbesteuer
- Kommunale Steuer auf Gewerbeerträge von Unternehmen; wird nur dort erhoben, wo das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat.
- Mitbestimmung
- Das Recht der Arbeitnehmer, über Betriebsräte und Aufsichtsratsmandate an Unternehmensentscheidungen mitzuwirken; gilt in Deutschland ab bestimmten Beschäftigtenzahlen.
Was ist das 28. Regime bzw. die EU Inc.?
Die EU Inc. ist eine geplante europaweit einheitliche Unternehmensrechtsform, die Firmen ermöglichen soll, ihren Sitz innerhalb der EU frei zu wählen und grenzüberschreitend tätig zu sein, ohne nationale Gesellschaftsformen nutzen zu müssen.
Welche Risiken sieht die AfD-Fraktion für Deutschland?
Die Fragesteller befürchten Verluste beim deutschen Steueraufkommen, eine Schwächung der GmbH als Rechtsform sowie Umgehung deutscher Mitbestimmungsregeln durch Sitzverlegung ins EU-Ausland.
Hat die Bundesregierung konkrete Steuerschätzungen vorgelegt?
Nein. Die Bundesregierung verweist lediglich auf fortlaufende Prüfungen und frühere Bewertungsdokumente, ohne konkrete fiskalische Folgenabschätzungen zu nennen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6728 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































