- Bundesrat fordert Korrektur eines Verweises im Unternehmensstatistikgesetz
- Verweis auf '§§ 3 und 4' soll durch '§§ 2 und 3' ersetzt werden
- Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates vollständig zu
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7559 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Erste Unternehmensstatistikreformgesetz (Gesetzentwurf BT-Drs. 21/6586) soll die statistische Erfassung von Unternehmen in Deutschland modernisieren. Im Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 Grundgesetz nahm der Bundesrat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 Stellung zum Entwurf. Dabei identifizierte er in Artikel 9 einen fehlerhaften Querverweis, der die Datenverfügbarkeit und Testfähigkeit des neuen Systems einschränken würde. Die vorliegende Drucksache 21/7559 vom 12. August 2026 dokumentiert diese Stellungnahme sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung.
Im Detail
Die Bundesregierung erachtet es als notwendig, die Angabe „§§ 3 und 4“ in Artikel 9 § 1 Absatz 3 durch die Angabe „§§ 2 und 3“ zu ersetzen.
— Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7559
Das Erste Unternehmensstatistikreformgesetz befindet sich im parlamentarischen Verfahren. In diesem Rahmen hat der Bundesrat einen technischen, aber inhaltlich bedeutsamen Korrekturbedarf am Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/6586) identifiziert. Die Drucksache 21/7559 vom 12. August 2026 dokumentiert die Stellungnahme des Bundesrates sowie die zustimmende Gegenäußerung der Bundesregierung.
Unternehmensstatistikreform: Worum geht es?
Das Erste Unternehmensstatistikreformgesetz zielt darauf ab, die statistische Erfassung von Unternehmen in Deutschland zu modernisieren. Ein zentrales Element ist das neue System zur Zusammenführung freiwillig erhobener Unternehmensdaten mit externen Datenquellen — darunter das Unternehmensregister und Daten der Bundesagentur für Arbeit. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass die erhobenen Daten methodisch valide ausgewertet und auf ihre Eignung hin bewertet werden können.
Der fehlerhafte Verweis im SysdUVorbG
Im Zuge der Beratungen stellte der Bundesrat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 fest, dass in Artikel 9 § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Vorbereitung eines systemischen Datenzugangs für Unternehmensstatistiken (SysdUVorbG) ein Verweis falsch gesetzt ist. Konkret verweist die Vorschrift auf die Paragraphen 3 und 4 — also auf Daten der Bundesagentur für Arbeit und Daten aus dem Transparenzregister. Laut Bundesrat müssen für die methodisch korrekte Zusammenführung jedoch die Paragraphen 2 und 3 herangezogen werden: nämlich das Unternehmensregister (§ 2) und die Daten der Bundesagentur für Arbeit (§ 3). Daten aus dem Transparenzregister (§ 4), das primär der Geldwäschebekämpfung dient, sind für diesen Zweck nach Einschätzung des Bundesrates nicht erforderlich.
Der Bundesrat begründet seinen Änderungsvorschlag damit, dass ein Beibehalt des fehlerhaften Verweises die Datenverfügbarkeit und die Testfähigkeit des neuen Statistiksystems erheblich einschränken würde, da eine maßgebliche statistische Datengrundlage unberücksichtigt bliebe.
Bundesregierung stimmt Korrektur zu
In ihrer Gegenäußerung zur Bundesrats-Stellungnahme erklärt die Bundesregierung, sie erachte die vorgeschlagene Korrektur als notwendig und stimme ihr vollständig zu. Zur Begründung führt sie aus, dass die im Rahmen der freiwilligen Erhebungen gesammelten Daten mit denen aus dem Unternehmensregister sowie denen der Bundesagentur für Arbeit zusammengeführt werden müssen, um die Eignung der Daten abschließend bewerten zu können. Daten aus dem Transparenzregister sind dafür hingegen nicht heranzuziehen.
Die Unternehmensstatistikreform betrifft vor allem Statistikbehörden von Bund und Ländern sowie alle Stellen, die auf belastbare amtliche Wirtschaftsdaten angewiesen sind. Mit der nun vereinbarten Korrektur des Paragrafenverweises ist ein möglicher Fehler im künftigen Statistiksystem beseitigt, bevor das Gesetz in Kraft tritt. Das Verfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 Grundgesetz, das die Beteiligung des Bundesrates am Gesetzgebungsverfahren regelt, hat in diesem Fall dazu beigetragen, die Qualität des Gesetzes zu verbessern. Mehr zu parlamentarischen Verfahrensbegriffen erklärt der Beitrag Begriff erklärt: Unterrichtungsbeschluss.
Der Gesetzentwurf wird nun mit der Verweiskorrektur im weiteren parlamentarischen Verfahren beraten. Eine abschließende Abstimmung im Bundestag steht noch aus. Aktuelle Drucksachen aus dem Bundestag finden sich in der Übersicht Bundestag 13.08.2026: Die wichtigsten Drucksachen.
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Unmittelbar betroffen sind Statistikbehörden des Bundes und der Länder, die das neue System zur Unternehmensstatistik anwenden werden, sowie Unternehmen, die im Rahmen freiwilliger Erhebungen Daten bereitstellen. Indirekt betrifft die Reform alle, die auf verlässliche amtliche Wirtschaftsstatistiken angewiesen sind — von politischen Entscheidungsträgern bis zu Forschungseinrichtungen.
Die Bundesregierung hat die Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates mit Drucksache 21/7559 vorgelegt. Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/6586) wird nun mit der vereinbarten Korrektur des Paragrafenverweises im weiteren Gesetzgebungsverfahren beraten. Die abschließende Abstimmung im Bundestag steht noch aus.
- SysdUVorbG
- Abkürzung für das Gesetz zur Vorbereitung eines systemischen Datenzugangs für Unternehmensstatistiken — ein Begleitgesetz im Paket der Unternehmensstatistikreform.
- Unternehmensregister
- Das statistische Unternehmensregister enthält Basisdaten zu allen wirtschaftlich aktiven Unternehmen in Deutschland und dient als zentrale Datengrundlage für amtliche Statistiken.
- Transparenzregister
- Das Transparenzregister erfasst wirtschaftlich Berechtigte von Unternehmen und dient primär der Geldwäschebekämpfung — nicht der wirtschaftsstatistischen Auswertung.
Was wird im Unternehmensstatistikreformgesetz geändert?
Der Bundesrat fordert, in Artikel 9 § 1 Absatz 3 SysdUVorbG den Verweis von '§§ 3 und 4' auf '§§ 2 und 3' zu korrigieren, damit Daten aus dem Unternehmensregister und der Bundesagentur für Arbeit einbezogen werden — statt Daten aus dem Transparenzregister.
Warum ist der bisherige Verweis fehlerhaft?
Der bisherige Verweis auf § 4 (Transparenzregister) ist laut Bundesrat für die methodisch valide Zusammenführung freiwilliger Erhebungen mit externen Datenquellen nicht erforderlich; § 2 (Unternehmensregister) hingegen schon.
Wie hat die Bundesregierung auf den Vorschlag reagiert?
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates vollständig zu und bestätigt die Notwendigkeit der Verweiskorrektur.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7559 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































