- 1,1 Mrd. Euro Nominalwert leistungsgestörter Anlagen bei 12 Krankenkassen
- Wertberichtigungen von rund 400 Mio. Euro bereits vorgenommen
- Riskante Anlageform soll ab Januar 2027 gesetzlich verboten werden
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7880 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen unterliegen nach § 80 SGB IV strengen Anlagevorschriften: Beitragsgelder müssen so verwaltet werden, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint. Während der Niedrigzinsphase investierten jedoch zahlreiche Kassen in komplexe immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen und Inhaberschuldverschreibungen der Verius-Fonds, die bis zu 7 Prozent Rendite bei angeblich geringem Risiko versprachen. Nach der Zinswende 2022 traten bei diesen Anlagen erhebliche Leistungsstörungen auf. Ein Rechercheverbund aus NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung berichtete am 17. Juli 2026 über Verluste von mindestens 170 Mio. Euro bei mindestens 17 betroffenen Institutionen; Insider sprachen von möglichen Gesamtinvestitionen von über 500 Mio. Euro.
- 1,1 Mrd. Euro — Gesamtnominalwert leistungsgestörter Geldanlagen der zwölf betroffenen bundesunmittelbaren Krankenkassen
- ~400 Mio. Euro — Wertberichtigungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2025; Restbuchwert liegt bei knapp über 700 Mio. Euro
- 12 Krankenkassen — Zahl der bundesunmittelbaren Kassen mit leistungsgestörten Anlagen laut BAS; 9 davon haben sowohl Schuldscheindarlehen als auch Inhaberschuldverschreibungen erworben
- 10 % bis 100 % — Spannbreite der verbleibenden Restbuchwerte der einzelnen immobilienbesicherten Schuldscheindarlehen
- 1. Januar 2027 — geplantes Datum der Streichung der Anlageform nach § 83 Abs. 1 Nr. 6 SGB IV
Im Detail
Aus Sicht der Bundesregierung muss sorgfältig aufgeklärt werden, wie es trotz der strengen Regelungen des SGB IV zu den in den Medien berichteten Verlusten von Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen kommen konnte.
— Vorbemerkung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7880
Zwölf bundesunmittelbare gesetzliche Krankenkassen haben Beitragsgelder in Immobilienanlagen investiert, die heute als leistungsgestört gelten. Der Gesamtnominalwert dieser Anlagen beläuft sich laut BT-Drs. 21/7880 vom 4. September 2026 auf rund 1,1 Milliarden Euro. Bis zum Stichtag 31. Dezember 2025 haben die betroffenen Kassen bereits Wertberichtigungen von etwa 400 Millionen Euro vorgenommen; der Restbuchwert liegt bei knapp über 700 Millionen Euro. Ein endgültiger Gesamtverlust ist angesichts laufender Gerichtsverfahren noch nicht bezifferbar.
GKV-Immobilienfonds: Welche Anlagen sind betroffen?
Elf bundesunmittelbare Krankenkassen investierten in der Nullzins- bzw. Negativzinsphase in die Inhaberschuldverschreibungen Verius II und Verius III. Zwölf Kassen erwarben immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen — Anlageprodukte, die nach der Zinswende 2022 massive Probleme bekamen. Hinzu kommt eine bundesunmittelbare Pflegekasse mit einem immobilienbesicherten Schuldscheindarlehen. Neun Krankenkassen sind von beiden Anlageformen gleichzeitig betroffen. Die Restbuchwerte der einzelnen Schuldscheindarlehen schwanken laut den dem BAS vorliegenden Unterlagen zwischen 10 und 100 Prozent der ursprünglichen Anlagebeträge — ein Hinweis auf erheblich unterschiedliche Erfolgsaussichten je nach Bauprojekt.
Was gilt aktuell?
Für Krankenkassen und andere Sozialversicherungsträger schreibt § 80 SGB IV vor, dass Beitragsgelder so anzulegen sind, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. Der Katalog zulässiger Anlageformen ist in § 83 SGB IV abschließend geregelt. Die betroffenen immobilienbesicherten Schuldscheindarlehen (Nr. 6) galten bis zuletzt als grundsätzlich zulässig und wurden als sicher eingestuft — solange die Besicherung die ersten zwei Drittel des Verkehrswerts nicht überstieg. Die Verius-Inhaberschuldverschreibungen waren als börsennotierte Anleihen nach Nr. 1 zugelassen. Das BAS erlangte erstmals 2017 Kenntnis von Schuldscheindarlehen-Investments einer Krankenkasse, 2019 von den Verius-Anlagen; konkrete Leistungsstörungen waren zu diesen Zeitpunkten nicht erkennbar.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) veröffentlichte am 8. September 2023 ein Rundschreiben, das klarstellte: Immobilien, deren Wert noch auf Fertigstellungsprognosen beruht, reichen als Sicherheit nicht aus. Die Krankenversicherungsträger wurden zudem aufgefordert, alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Einige Kassen haben bereits Strukturen aufgebaut, um gepfändete Immobilien veräußern zu können.
GKV-Immobilienfonds-Verluste: Konsequenzen und Gesetzesänderung
Als direkte Reaktion auf die Verluste hat die Bundesregierung am 15. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Anlageform nach § 83 Abs. 1 Nr. 6 SGB IV zum 1. Januar 2027 streichen soll (BR-Drs. 437/26). Immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen wären damit für Sozialversicherungsträger künftig verboten. Bereits 2022 hatte das 8. SGB IV-Änderungsgesetz die Direktanlage in Einzelimmobilien gestrichen. Nachrangige Anleihen sind seit 2023 ebenfalls untersagt.
Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht für komplexe Finanzanlagen hält die Bundesregierung aus praktischen Gründen für nicht zielführend: Da es sich um kurzfristig, teils täglich anzulegende Rücklagenmittel handelt, wäre eine vorherige Behördengenehmigung kaum umsetzbar. Das BAS will nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung prüfen, ob der Erwerb komplexer Anleihen weiter eingeschränkt werden sollte.
Über das Ausmaß der Verluste bei landesunmittelbaren Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen — die der Länderaufsicht unterliegen — liegen der Bundesregierung keine vollständigen Erkenntnisse vor. Die Koordination zwischen Bundes- und Länderaufsicht erfolgt über regelmäßige Aufsichtsbehördentagungen nach § 90 Abs. 4 SGB IV; die betroffenen Vermögensanlagen sollen auch auf der nächsten Tagung thematisiert werden. Laut einem Bericht des Rechercheverbunds aus NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung waren insgesamt mindestens 17 Institutionen betroffen; Insider sprachen von über 500 Millionen Euro Gesamtinvestment, das größtenteils verloren sei. Diese Zahlen stammen jedoch aus der Vorbemerkung der Fragesteller und wurden von der Bundesregierung nicht bestätigt.
Die laufenden Gerichtsverfahren, in denen Kassen Schadensersatz gegen die beteiligten Finanzinstitute fordern, werden die abschließende Bezifferung des GKV-Immobilienfonds-Schadens noch erheblich verzögern. Das BAS geht davon aus, dass bei den Verius-Inhaberschuldverschreibungen weitere Verluste möglich sind, da der Fonds zwar geschlossen, aber noch nicht aufgelöst ist. Für die Jahresrechnung 2026 haben einige Krankenkassen weitere Wertberichtigungen angekündigt.
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Unmittelbar betroffen sind GKV-Beitragszahlerinnen und -zahler, deren Beitragsgelder in den risikoreichen Anlagen stecken. Zwölf bundesunmittelbare Krankenkassen sowie eine Pflegekasse sind nach Angaben des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) betroffen. Über das Ausmaß bei landesunmittelbaren Kassen und Kassenärztlichen Vereinigungen liegen der Bundesregierung keine vollständigen Informationen vor.
Die Bundesregierung beantwortet die meisten Fragen substanziell. Bei Fragen zu landesunmittelbaren Kassen und KVen verweist sie auf fehlende eigene Erkenntnisse, was der Kompetenzverteilung entspricht. Frage 7 zur rechtlichen Bewertung einzelner Produkte weist sie als nicht ihre Aufgabe zurück.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. GKV-Immobilienfonds: 170 Mio. Euro Verlust bei Krankenkassen →
- Schuldscheindarlehen
- Darlehen, das durch einen Schuldschein dokumentiert wird. Bei immobilienbesicherten Varianten gilt eine Immobilie als Sicherheit für die Rückzahlung.
- Wertberichtigung
- Bilanzielle Abschreibung des Buchwerts einer Anlage, wenn deren tatsächlicher Wert unter den ursprünglichen Anschaffungswert gesunken ist.
- § 80 SGB IV
- Vorschrift des Vierten Sozialgesetzbuchs, die Sozialversicherungsträgern vorschreibt, Beitragsgelder so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
Wie hoch ist der Gesamtverlust der Krankenkassen?
Der endgültige Gesamtverlust ist noch nicht bezifferbar. Der Gesamtnominalwert leistungsgestörter Anlagen bundesunmittelbarer Krankenkassen beträgt rund 1,1 Mrd. Euro, davon wurden bis Ende 2025 bereits etwa 400 Mio. Euro wertberichtigt.
Welche Anlageform ist betroffen und was ändert sich?
Betroffen sind vor allem immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen (§ 83 Abs. 1 Nr. 6 SGB IV) und Inhaberschuldverschreibungen (Verius II und III). Die Schuldscheindarlehen-Anlageform soll zum 1. Januar 2027 gestrichen werden.
Wusste das BAS von den riskanten Anlagen?
Der Prüfdienst des BAS (PDK) erlangte erstmals 2017 Kenntnis von immobilienbesicherten Schuldscheindarlehen und 2019 von Verius-Inhaberschuldverschreibungen. Konkrete Leistungsstörungen waren damals nicht erkennbar; das BAS empfahl allgemein ein qualifiziertes Risikomanagement.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7880 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































