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- ELStAM überträgt Kinderbeiträge privat Versicherter teils nicht vollständig
- Arbeitgeberzuschuss fällt dadurch für betroffene Familien zu niedrig aus
- Bundesregierung soll Ausmaß und Gegenmaßnahmen erläutern
Hintergrund
Das ELStAM-Verfahren löste ab dem 1. Januar 2013 die Lohnsteuerkarte in Papierform ab. Es übermittelt Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch vom Bundeszentralamt für Steuern an die Arbeitgeber. Ein in der Fachpresse geschilderter Einzelfall aus dem Jahr 2026 hat laut Anfrage gezeigt, dass bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern die Beiträge für mitversicherte Kinder offenbar nicht immer vollständig in das System eingespeist und weitergeleitet werden. Die Anfrage bezieht sich dabei auf einen Bericht des Steuerzahlerbunds vom Juli/August 2026.
Im Detail
Dieser Fall wirft die grundlegende Frage auf, inwieweit die Digitalisierung der Steuerverwaltung tatsächlich zu einer Entlastung der Bürger führt, wenn fehlerhafte bzw. unvollständige Datenübermittlungen für die Betroffenen weder unmittelbar erkennbar noch eigenständig überprüfbar sind.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/8086
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit mitversicherten Kindern könnten durch fehlerhafte Datenübermittlung im ELStAM-Verfahren finanzielle Nachteile erleiden. Konkret besteht der Verdacht, dass die Beiträge für mitversicherte Kinder beim elektronischen Datentransfer vom Bundeszentralamt für Steuern an Arbeitgeber nicht vollständig ankommen — mit der Folge, dass der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu niedrig ausfällt. Mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/8086 vom 21. September 2026 erkundigt sich die AfD-Fraktion nach dem Ausmaß dieses Problems und nach geplanten Abhilfemaßnahmen der Bundesregierung.
ELStAM-Verfahren: Was gilt aktuell?
Das ELStAM-Verfahren besteht seit dem 1. Januar 2013 und ersetzt die frühere Lohnsteuerkarte in Papierform. Es übermittelt steuerrelevante Merkmale wie Steuerklasse, Kinderfreibeträge und — für privat Krankenversicherte — relevante Beitragsdaten elektronisch zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und den Arbeitgebern. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, privat krankenversicherten Beschäftigten einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Für die korrekte Berechnung dieses Zuschusses sind auch die Beiträge für mitversicherte Kinder relevant.
Konkreter Fehlerfall als Auslöser der Anfrage
Ausgangspunkt der Anfrage ist ein in der Fachpresse — laut Fragesteller im Steuerzahlerbund-Magazin Juli/August 2026 — geschilderter Fall: Einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer wurden demnach lediglich seine eigenen Versicherungsbeiträge elektronisch übermittelt, nicht jedoch die Beiträge für seine mitversicherten Kinder. Der Betroffene bemerkte den Datenfehler zunächst nicht. Erst nach Rückfragen beim Arbeitgeber, beim Versicherungsunternehmen, beim Finanzamt und beim Bundeszentralamt für Steuern ließ sich die Ursache eingrenzen. Die Lösung erforderte schließlich das Beschaffen einer Papierbescheinigung des Versicherers sowie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlage Kind — ein Aufwand, der dem Zweck der Digitalisierung entgegensteht. Besonders auffällig laut Anfrage: Das betreffende Kind war bereits seit Jahren in den Einkommensteuererklärungen und Steuerbescheiden des Betroffenen berücksichtigt, fehlte aber im ELStAM-Datensatz für den Arbeitgeberzuschuss.
Acht Fragen an die Bundesregierung
Die AfD-Fraktion stellt der Bundesregierung acht Fragen. Sie erkundigt sich zunächst nach der Gesamtzahl bekannter Fehlerfälle seit Einführung des ELStAM-Verfahrens im Jahr 2013. Konkret fragt sie zudem, wie viele privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit mitversicherten Kindern seit 2024 von entsprechenden Datenfehlern betroffen waren und in wie vielen dieser Fälle die Fehler zu einem zu niedrigen Arbeitgeberzuschuss geführt haben. Darüber hinaus thematisiert die Anfrage die grundsätzliche Zuverlässigkeit und Fehleranfälligkeit digitaler Steuerverwaltungssysteme. Sie fragt, ob die Bundesregierung Maßnahmen plant, um die korrekte Datenübermittlung zwischen Versicherern, Bundeszentralamt für Steuern und Arbeitgebern sicherzustellen. Schließlich geht es um mögliche Schritte zur Verbesserung der Transparenz: Arbeitnehmer sollen demnach künftig die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten eigenständig einsehen und prüfen können.
Die Anfrage berührt damit eine strukturelle Schwachstelle digitaler Verwaltungsverfahren: Wenn Fehler für Betroffene weder erkennbar noch eigenständig korrigierbar sind, entstehen finanzielle Nachteile, ohne dass die Betroffenen dies überhaupt bemerken. Ähnliche Fragen zur Verlässlichkeit staatlicher Digitalprozesse stellen sich auch in anderen Bereichen — etwa bei der Frage, ob staatliche KI-gestützte Systeme ausreichend geprüft werden, wie der Beitrag KI-Chip in Dresden: Bundesregierung ohne Prüfverfahren zeigt. Auch die Frage, wie Steuerrecht und digitale Verwaltung zusammenwirken, ist politisch aktuell — zuletzt etwa beim Thema Kindergeld oder Freibetrag: Wer gewinnt bei der Steuerreform 2027?.
Eine Antwort der Bundesregierung auf die acht Fragen liegt bislang nicht vor.
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Betroffen sind privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die Kinder in ihrer Versicherung mitversichert haben. Ihnen steht ein Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu, der auch die Kinderbeiträge berücksichtigen soll. Werden diese Daten nicht korrekt übermittelt, erhalten sie möglicherweise einen zu niedrigen Zuschuss und müssen den Fehler eigenständig — mit erheblichem bürokratischen Aufwand — korrigieren.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8086) vom 21. September 2026 ist beim Bundeskanzleramt zugeleitet worden. Die Bundesregierung soll gemäß § 104 GO-BT grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung antworten. Eine Antwort liegt bislang nicht vor.
- ELStAM
- Abkürzung für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Das Verfahren übermittelt steuerrelevante Daten wie Steuerklasse oder Kinderfreibeträge seit 2013 elektronisch an Arbeitgeber.
- Arbeitgeberzuschuss zur PKV
- Arbeitgeber sind verpflichtet, privat krankenversicherten Arbeitnehmern einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Dessen Höhe richtet sich unter anderem nach den tatsächlich gezahlten Beiträgen, auch für mitversicherte Kinder.
- Bundeszentralamt für Steuern
- Bundesbehörde, die unter anderem die ELStAM-Datenbank betreibt und die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale speichert sowie an Arbeitgeber weiterleitet.
Was ist das ELStAM-Verfahren?
ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Seit dem 1. Januar 2013 ersetzt es die Lohnsteuerkarte in Papierform und überträgt steuerrelevante Daten elektronisch zwischen Finanzbehörden und Arbeitgebern.
Warum sind privat versicherte Eltern besonders betroffen?
Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern fließen die Beiträge für mitversicherte Kinder in die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses ein. Fehlen diese Daten im ELStAM-System, fällt der Zuschuss zu niedrig aus.
Was müssen Betroffene tun, wenn die Daten fehlen?
Laut dem in der Anfrage geschilderten Fall müssen Betroffene eine Papierbescheinigung des Versicherers beschaffen und beim Arbeitgeber einreichen sowie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlage Kind stellen.


































































