- Bund hat keine Fallzahlen zur Nutzung der Instrumente gegen Schrottimmobilien
- 1 Milliarde Euro Städtebauförderung 2026, bis 2029 rund 1,6 Milliarden Euro geplant
- Keine Evaluation der neuen Rechtsinstrumente gegen Problemimmobilien vorgesehen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8017 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Seit 2021 verfügen Kommunen über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht für Problemimmobilien nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB, eingeführt durch das Baulandmobilisierungsgesetz. Im Oktober 2024 trat § 94a ZVG in Kraft, der Gemeinden erlaubt, in Zwangsversteigerungsverfahren einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung zu stellen, um missbräuchliche Ersteigerungen zu verhindern. Am 27. Mai 2026 beschloss das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BT-Drs. 21/6588), der weitere Instrumente für Kommunen vorsieht, darunter erweiterte Vorkaufs- und Erwerbsrechte sowie einen neuen Enteignungszweck.
- 1 Milliarde Euro — Verpflichtungsrahmen der Städtebauförderung an Bundesmitteln für das Jahr 2026
- rund 1,6 Milliarden Euro — geplanter Verpflichtungsrahmen bis 2029 (Verdopplung gegenüber 2025)
- 0 Fallzahlen — der Bund erhebt weder die Anzahl ausgeübter Vorkaufsrechte noch Instandsetzungsgebote oder Enteignungsverfahren nach den neuen Regeln
- seit Oktober 2024 — § 94a ZVG in Kraft; Bundesregierung erklärt, für eine Wirkungsbewertung sei der Zeitraum noch zu kurz
Im Detail
Aus den in den Antworten zu den Fragen 5 und 6 genannten Gründen ist eine nachträgliche Bewertung der Anwendung der oben dargestellten Instrumente nicht vorgesehen.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8017, Antwort zu Fragen 27 und 28
Verwahrloste Gebäude, die ganze Straßenzüge belasten und kommunale Kassen belasten — das Problem der Problemimmobilien ist in vielen deutschen Städten und Gemeinden real. Der Bund hat in den vergangenen Jahren mehrere Rechtsinstrumente geschaffen, um Kommunen beim Umgang damit zu stärken. Doch wie oft diese Instrumente tatsächlich genutzt werden, was sie kosten und ob sie wirken, weiß die Bundesregierung nach eigenen Angaben nicht.
Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor (BT-Drs. 21/8017, beantwortet am 14. September 2026). Auf insgesamt 29 Fragen zu Datengrundlage, Kosten und Erfolgskontrolle der Bundesinstrumente gegen Problemimmobilien lautet die zentrale Botschaft: Bundesweite Fallzahlen liegen nicht vor, werden nicht erhoben und sollen auch künftig nicht erhoben werden.
Was gilt aktuell bei Problemimmobilien?
Seit 2021 können Gemeinden ein besonderes Vorkaufsrecht für Schrottimmobilien ausüben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB, eingeführt durch das Baulandmobilisierungsgesetz). Seit Oktober 2024 gibt es zudem § 94a des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG): Gemeinden können seitdem beantragen, dass in Zwangsversteigerungsverfahren ein gerichtlicher Verwalter eingesetzt wird — um zu verhindern, dass Bieter überhöhte Gebote abgeben, ohne zu zahlen, und die gewonnene Eigentümerstellung missbräuchlich nutzen. Zu beiden Instrumenten erklärt die Bundesregierung in BT-Drs. 21/8017: Es liegen keine Erkenntnisse über die tatsächliche Anwendung vor.
Schrottimmobilien: Keine Zahlen, keine Evaluation
Auf die Frage, wie viele Vorkaufsrechte seit 2021 ausgeübt wurden, wie viele Instandsetzungsgebote ergangen sind und wie viele Enteignungsverfahren zu erwarten sind, antwortet die Bundesregierung gleichlautend: Daten dazu werden nicht erhoben. Auch für die Gesetzesfolgenabschätzung zum neuen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BT-Drs. 21/6588) lagen laut Bundesregierung keine konkreten Fallzahlen zugrunde — das sei angesichts des Ermessensspielraums der Gemeinden nicht erforderlich gewesen.
Ebenso verneint die Bundesregierung, ob eine Evaluation der neuen Instrumente geplant ist. Eine nachträgliche Bewertung der Anwendung sei nicht vorgesehen, heißt es in der Antwort zu den Fragen 27 und 28. Auch eine gesonderte Evaluation von § 94a ZVG ist demnach nicht geplant, wenngleich die Bundesregierung die Entwicklung nach eigener Aussage fortlaufend beobachtet.
Städtebauförderung: 1 Milliarde Euro, aber keine Aufschlüsselung
Finanziell steht für Maßnahmen zur Stadterneuerung — darunter auch der Umgang mit Problemimmobilien — 2026 erstmals ein Verpflichtungsrahmen von 1 Milliarde Euro Bundesmittel über die Städtebauförderung zur Verfügung. Bis 2029 ist laut Finanzplan eine Erhöhung auf rund 1,6 Milliarden Euro vorgesehen, was einer Verdopplung gegenüber 2025 entspricht. Allerdings: Eine Aufschlüsselung, wie viel davon konkret für den Erwerb, die Sicherung, die Sanierung oder den Abriss von Problemimmobilien eingesetzt wurde, liegt dem Bund nicht vor. Die Auswahl der Fördergebiete und die Umsetzung obliegen den Ländern und Kommunen.
Auch für darüber hinausgehende finanzielle Hilfen gibt es laut Bundesregierung keine Pläne. Der Haushaltsrahmen bleibt damit auf das bestehende Förderinstrument beschränkt.
Neues Gesetz: Mehr Befugnisse, aber weiter keine Daten
Der am 27. Mai 2026 vom Bundeskabinett beschlossene und Ende Juni 2026 in erster Lesung beratene Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BT-Drs. 21/6588) erweitert die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen bei Schrottimmobilien erheblich. Vorgesehen sind unter anderem: erleichterter Nachweis für das Vorkaufsrecht, Ausweitung auf Eigentumswohnungen, Vorkaufsrecht ohne Angabe eines konkreten Verwendungszwecks, Vereinfachung von Instandsetzungsgeboten, erweiterte Betretungsrechte zur Sachverhaltsermittlung sowie — als letztes Mittel — eine Enteignungsmöglichkeit bei dauerhafter Weigerung, ein rechtskräftiges Instandsetzungsgebot zu erfüllen.
Zusätzlich soll der Widerspruch oder eine Anfechtungsklage eines Eigentümers gegen ein Instandsetzungs- oder Rückbaugebot bei Problemimmobilien künftig keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Die Bundesregierung begründet das damit, dass der Eigentümer die Dringlichkeit der Situation durch Vernachlässigung seiner Instandhaltungspflichten oft selbst verursacht hat.
Trotz dieser Erweiterungen bleibt das Grundmuster unverändert: Die Instrumente stehen den Kommunen zur Verfügung — ob und wie sie eingesetzt werden, bleibt allein deren Entscheidung. Der Bund erhebt weiterhin keine Daten darüber. Für Bürger, die in betroffenen Stadtteilen leben, und für die Kommunen selbst bleibt die Frage, ob die Instrumente tatsächlich helfen, damit bundesweit unbeantwortet. Wie zuletzt bei ähnlichen kommunalen Programmen — etwa der Übersicht der wichtigsten Drucksachen vom 19. September 2026 dokumentiert — zeigt sich erneut, dass die Erfolgskontrolle bei bundesfinanzierten Maßnahmen eine strukturelle Schwachstelle bleibt.
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Betroffen sind in erster Linie Kommunen, die mit verwahrlosten Gebäuden und deren negativen städtebaulichen Wirkungen umgehen müssen — darunter Sicherheitsrisiken, Wertverluste im Umfeld und soziale Belastungen. Mittelbar sind Anwohner betroffen, die in der Nähe von Schrottimmobilien wohnen, sowie kommunale Haushalte, die Kosten für Erwerb, Sicherung oder Abriss tragen müssen.
Die Bundesregierung beantwortet die Fragen formal vollständig, verweist jedoch bei den meisten Fragen zu Fallzahlen, Kosten und Erfolgskontrollen konsistent darauf, dass diese Daten nicht erhoben werden und auch künftig nicht erhoben werden sollen. Bei Fragen zu § 94a ZVG teilt sie mit, keinerlei Erkenntnisse zu haben. Die inhaltliche Substanz der Antworten ist daher gering.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Problemimmobilien: Kosten und Erfolgskontrolle der Bundesinstrumente →
- Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB)
- Gesetzliches Recht der Gemeinde, beim Verkauf bestimmter Grundstücke anstelle des Käufers in den Kaufvertrag einzutreten und das Grundstück selbst zu erwerben.
- § 94a ZVG
- Seit Oktober 2024 können Gemeinden in Zwangsversteigerungsverfahren beantragen, dass das Gericht einen Verwalter für die Immobilie bestellt — um missbräuchliche Ersteigerungen von Schrottimmobilien zu unterbinden.
- Städtebauförderung
- Gemeinsames Förderprogramm von Bund und Ländern zur Unterstützung städtebaulicher Maßnahmen, darunter auch Erwerb, Sicherung und Sanierung von Problemimmobilien in festgelegten Fördergebieten.
Wie viele Schrottimmobilien gibt es in Deutschland?
Das weiß der Bund nicht. Laut BT-Drs. 21/8017 liegen der Bundesregierung keine bundesweiten Zahlen zu Problemimmobilien vor — und das hat sich seit der Antwort auf BT-Drs. 21/4568 nicht geändert.
Was ist das gemeindliche Vorkaufsrecht für Problemimmobilien?
Seit 2021 können Gemeinden beim Verkauf von Schrottimmobilien ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausüben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB). Der neue Gesetzentwurf soll dieses Recht erleichtern und auf Eigentumswohnungen ausweiten.
Wie viel Geld stellt der Bund für Problemimmobilien bereit?
Über die Städtebauförderung stehen 2026 erstmals 1 Milliarde Euro Bundesmittel zur Verfügung; bis 2029 ist eine Erhöhung auf rund 1,6 Milliarden Euro geplant. Spezifische Mittel nur für Problemimmobilien werden nicht gesondert ausgewiesen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8017 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































