- 54 Finanzinstitute meldeten Beteiligung an Cum-Cum-Gestaltungen
- Gemeldete Gesamtbelastungen summieren sich auf 4,8 Mrd. Euro
- 638 Mio. Euro Rückstellungen für künftige Zahlungspflichten gebildet
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7322 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Cum-Cum-Gestaltungen bezeichnen Transaktionen, bei denen Aktien rund um den Dividendenstichtag zwischen inländischen und ausländischen Anlegern verschoben werden, um Kapitalertragsteuer zu umgehen oder erstattet zu bekommen. Laut einer Schätzung der Universität Mannheim (C. Spengel, 2021) beläuft sich der geschätzte Steuerschaden für Deutschland auf 28,5 Mrd. Euro. Die BaFin führt seit 2017 regelmäßige Abfragen durch, um das Ausmaß der Geschäfte zu ermitteln und aufsichtsrechtliche Risiken zu bewerten; die vierte Abfrage startete am 15. Dezember 2025 und erfasst Transaktionen ab 2010. Im Koalitionsvertrag ist die Prüfung weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Umgehungen der Dividendenbesteuerung vorgesehen.
- 54 Institute — haben in der BaFin-Abfrage 2025/2026 eine Beteiligung an Cum-Cum-Gestaltungen bestätigt (2021: 55 Institute).
- 4,8 Mrd. Euro — Summe der gemeldeten finanziellen Belastungen aus Cum-Cum-Geschäften über alle drei BaFin-Geschäftsbereiche.
- 638 Mio. Euro — Rückstellungen, die beteiligte Institute für potenzielle künftige Belastungen aus Cum-Cum-Gestaltungen gebildet haben.
- 18 Versicherungsunternehmen — meldeten Beteiligung an Cum-Cum-Gestaltungen; auf den Versicherungsbereich entfallen 735 Mio. Euro der Gesamtbelastung.
- 21 Institute — haben laut BaFin-Abfrage 2021 Mitteilungen nach § 153 AO gegenüber dem zuständigen Finanzamt gemacht.
Im Detail
Die Bekämpfung von Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen hat für das Bundesministerium der Finanzen höchste Priorität.
— Vorbemerkung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7322
Cum-Cum-Geschäfte gehören zu den größten Steuerskandalen der deutschen Finanzgeschichte. Aus der neuen BaFin-Erhebung, die am 15. Dezember 2025 gestartet wurde und deren Beantwortungsfrist im März 2026 endete, ergibt sich ein Bild: 54 Finanzinstitute haben eine Beteiligung an Cum-Cum-Gestaltungen gemeldet, die gemeldeten finanziellen Belastungen summieren sich auf 4,8 Mrd. Euro. Das beantwortet die Bundesregierung in BT-Drs. 21/7322 vom 21. Juli 2026 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/6863).
Was sind Cum-Cum-Geschäfte?
Bei Cum-Cum-Gestaltungen werden Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag von einem ausländischen Investor, der keine Kapitalertragsteuer zurückfordern kann, an einen inländischen Partner verliehen oder verkauft. Dieser vereinnahmt die Dividende, lässt sich die Kapitalertragsteuer erstatten und reicht die Aktien anschließend zurück. Der Fiskus erstattet damit Steuern, die im Ergebnis nie dauerhaft abgeführt wurden. Laut einer Schätzung der Universität Mannheim (C. Spengel, 2021) beläuft sich der Gesamtschaden für den deutschen Staat auf rund 28,5 Mrd. Euro — die jetzt gemeldeten 4,8 Mrd. Euro entsprechen etwa 17 % dieses Schätzwerts.
Cum-Cum-Geschäfte: Wer ist betroffen?
Die 54 meldenden Kreditinstitute verteilen sich auf alle Sektoren des deutschen Bankensystems: 21 öffentlich-rechtliche Institute (darunter Sparkassen und Landesbanken), 16 genossenschaftliche und 17 privatrechtliche Häuser. Hinzu kommen 18 Versicherungsunternehmen und drei Unternehmen aus dem Bereich Wertpapieraufsicht. Die finanziellen Belastungen im Bankenbereich summieren sich allein auf 4,077 Mrd. Euro, wobei privatrechtliche Institute mit 2.628 Mio. Euro den größten Anteil stellen, gefolgt von öffentlich-rechtlichen Instituten mit 1.185 Mio. Euro und genossenschaftlichen Instituten mit 264 Mio. Euro. Auf den Versicherungsbereich entfallen 735 Mio. Euro, auf die Wertpapieraufsicht 6,4 Mio. Euro.
Die gemeldeten Beträge erfassen sowohl bereits geleistete Zahlungen als auch potenzielle künftige Belastungen. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Doppelzählungen möglich sind, weil derselbe steuerliche Sachverhalt bei verschiedenen beteiligten Unternehmen erfasst worden sein könnte. Für noch ausstehende, potenzielle Zahlungspflichten haben die abgefragten Institute Rückstellungen von insgesamt 638 Mio. Euro gebildet.
Was gilt aktuell?
Die rechtliche Einordnung, ob tatsächlich Steuern zu erstatten sind, obliegt allein der Finanzverwaltung und den Gerichten. Die BaFin bewertet die Geschäfte ausschließlich aus aufsichtsrechtlicher Perspektive. Der Bundesregierung liegen nach eigenen Angaben keine Informationen darüber vor, wie viele Unternehmen inzwischen Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung oder Berichtigungen nach § 153 AO eingereicht haben, da diese Vorgänge gegenüber dem jeweils zuständigen Finanzamt erfolgen. Im Rahmen der Abfrage 2021 hatten immerhin 21 Institute angegeben, entsprechende Mitteilungen gemacht zu haben.
Die BaFin begründete die neue — nunmehr vierte — Abfrage ausdrücklich mit der „zunehmenden steuer(straf)rechtlichen Diskussion“. Die Abfrage erfasst Transaktionen ab dem Jahr 2010. Dabei wurde nicht nur nach der Beteiligung an Cum-Cum-Gestaltungen gefragt, sondern auch nach Ermittlungs- und Strafverfahren gegen aktuell tätige Mitglieder von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat.
Wie hat sich die Aufarbeitung entwickelt?
Seit der ersten BaFin-Abfrage im Jahr 2017 führt die Behörde regelmäßige Erhebungen durch; 2020 und 2021 folgten weitere. Die Anzahl meldender Institute blieb mit 54 (2026) gegenüber 55 (2021) nahezu konstant, wobei die Vergleichbarkeit durch zwischenzeitliche Fusionen und Marktaustritte eingeschränkt ist. Parallel zur BaFin-Aufarbeitung läuft in einem Bund-Länder-Kernteam die Abstimmung über ein gemeinsames Vorgehen; der Koalitionsvertrag sieht die Prüfung weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Umgehungen der Dividendenbesteuerung vor. Konkrete Gesetzesinitiativen oder Zeitpläne nennt die Antwort der Bundesregierung nicht. Die Frage, wie ein geschätzter Gesamtschaden von 28,5 Mrd. Euro effektiv zurückgefordert werden kann, bleibt damit politisch offen.
Einen ähnlichen Aufklärungsbedarf zeigt auch die parlamentarische Kontrolle anderer grenzüberschreitender Finanzbeziehungen, etwa beim Baku-Treffen 2026 oder bei der Frage nach der Transparenz von Fördermitteln wie dem Grünen Knopf. Auch die Diskussion um den verfassungsrechtlichen Rahmen staatlicher Eingriffsbefugnisse zeigt, wie wichtig klare gesetzliche Grundlagen für Behörden wie die BaFin sind.
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Betroffen sind 54 Finanzinstitute unterschiedlicher Trägerschaft (21 öffentlich-rechtliche, 16 genossenschaftliche, 17 privatrechtliche Kreditinstitute), 18 Versicherungsunternehmen sowie drei Unternehmen aus dem Bereich Wertpapieraufsicht. Mittelbar sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler betroffen, da die Steuerausfälle aus Cum-Cum-Gestaltungen die öffentlichen Haushalte belasten.
Die Bundesregierung hat die meisten Fragen vollständig beantwortet. Bei der zeitlichen Aufteilung der Schadenssummen (Frage 3b) verweist sie darauf, dass Unternehmen nur kumulierte Angaben machten, eine Aufschlüsselung also nicht möglich sei. Zur Zahl der Selbstanzeigen und Steuererklärungsberichtigungen liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor, da diese gegenüber den zuständigen Finanzämtern erfolgen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Cum/Cum-Geschäfte: BaFin-Abfrage zu 28,5 Mrd. Euro Steuerschaden →
- Cum-Cum-Gestaltung
- Steuergestaltung, bei der Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag zwischen in- und ausländischen Anlegern verschoben werden, um Kapitalertragsteuer zu umgehen oder mehrfach erstattet zu bekommen.
- BaFin
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht — die deutsche Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Banken, Versicherungen und den Wertpapierhandel überwacht.
- § 153 AO (Berichtigung von Steuererklärungen)
- Vorschrift der Abgabenordnung, nach der Steuerpflichtige fehlerhafte Steuererklärungen unverzüglich berichtigen müssen, wenn sie den Fehler nachträglich erkennen.
Wie viele Institute haben Cum-Cum-Beteiligung gemeldet?
Nach Angaben der BaFin haben 54 Institute eine Beteiligung an Cum-Cum-Gestaltungen bestätigt; 2021 waren es noch 55 Institute.
Wie hoch sind die gemeldeten Gesamtbelastungen?
Die BaFin-Abfrage ergibt Belastungen von insgesamt 4,8 Mrd. Euro, darunter bereits geleistete Zahlungen und potenzielle künftige Belastungen.
Welche Institutsgruppen sind am stärksten betroffen?
Im Bankenbereich entfallen 2.628 Mio. Euro auf privatrechtliche, 1.185 Mio. Euro auf öffentlich-rechtliche und 264 Mio. Euro auf genossenschaftliche Institute.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7322 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































