Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8077 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- 57 Fragen zu US-Sanktionen gegen Nord Stream 2 und deutschem Völkerrecht
- CAATSA 2017 erklärt deutsche Infrastruktur zum Ziel US-amerikanischer Politik
- Technischer Zustand der nicht zerstörten Leitung seit 2022 ungeklärt
Hintergrund
Das US-amerikanische Sanktionsregime gegen Nord Stream 2 basiert auf mehreren Gesetzen, darunter dem CAATSA von 2017 und dem Protecting Europe’s Energy Security Act (PEESA). Die EU-Kommission hat die extraterritoriale Anwendung solcher Sanktionen wiederholt als völkerrechtswidrig bezeichnet — zuletzt in ihrer aktuellen Webpräsenz zur Blocking-Verordnung. Der 3. Parlamentarische Untersuchungsausschuss des Landtags Mecklenburg-Vorpommern befasste sich 2026 ebenfalls mit den Folgen des Sanktionsregimes (LT-Drs. 8/6690). Die Nord-Stream-Leitungen wurden im September 2022 durch Sprengstoffanschläge weitgehend zerstört; ein Leitungsstrang gilt laut Bundesregierung als technisch intakt, ist aber nicht in Betrieb.
- 57 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage zu US-Sanktionen gegen Nord Stream 2, eingereicht am 21. September 2026.
- 2017 — Jahr des CAATSA-Gesetzes (Public Law 115–44), das deutsche Infrastruktur zum Ziel US-amerikanischer Politik erklärt.
- 20. Dezember 2024 — Datum, an dem laut Anfrage die Sanktionsbefugnis nach Section 7503(h) PEESA ausgelaufen sein soll.
- 15. Mai 2020 — Datum des Bundesnetzagentur-Beschlusses BK7-20-004, mit dem die Freistellung von Nord Stream 2 nach § 28b EnWG abgelehnt wurde.
- 16. November 2021 — Datum der Aussetzung des Zertifizierungsverfahrens BK7-21-056 durch die Bundesnetzagentur.
Im Detail
„Die Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung zu einem veröffentlichten Gesetz eines Drittstaates, das ein Vorhaben auf deutschem Hoheitsgebiet betrifft, eine eigene Rechtsauffassung hat, und dass diese dem Deutschen Bundestag mitzuteilen ist.“
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/8077
US-Sanktionen gegen Nord Stream 2 stehen erneut im Mittelpunkt einer parlamentarischen Anfrage. Die AfD-Fraktion hat am 21. September 2026 die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/8077 eingereicht, die mit 57 Einzelfragen den bisher umfassendsten parlamentarischen Versuch darstellt, die Haltung der Bundesregierung zum US-Sanktionsregime gegen die Ostsee-Gaspipeline systematisch offenzulegen.
CAATSA: US-Gesetz greift in deutsche Infrastruktur ein
Ausgangspunkt ist der Countering America’s Adversaries Through Sanctions Act (CAATSA, 2017). Section 257 Absatz (a) Nummer 9 dieses US-Bundesgesetzes erklärt die Ablehnung eines Infrastrukturvorhabens auf deutschem Hoheitsgebiet zur erklärten Politik der Vereinigten Staaten. Nummer 10 nennt die vorrangige Förderung amerikanischer Energieexporte zur Schaffung amerikanischer Arbeitsplätze als weiteres Ziel — eine Kombination, die aus Sicht der Fragesteller einen Interessenkonflikt zwischen versorgungssicherheitspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielen der USA offenbart. Die Anfrage fragt, ob die Bundesregierung dazu gegenüber Washington jemals Stellung genommen hat und wenn nein, warum nicht.
Streit um Völkerrechtswidrigkeit der US-Sanktionen
Die EU-Kommission hat die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen in mehreren Dokumenten ausdrücklich als völkerrechtswidrig bezeichnet — in einer Erklärung des Hohen Vertreters vom Juli 2020, in der Mitteilung COM(2021) 32 sowie im Bericht COM(2021) 535. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages kamen in der Ausarbeitung WD 2–3000–075/20 demgegenüber zu dem Schluss, ein Völkerrechtsverstoß liege „eher fern“. Die Anfrage fragt, welche eigene Rechtsposition die Bundesregierung zu diesem Widerspruch entwickelt hat und ob sie diese dem Bundestag je erläutert hat. Ein Sachverständiger vor dem 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtags Mecklenburg-Vorpommern schlug 2026 eine Differenzierung vor: Sekundärsanktionen seien ein „Grauzonenbereich des Gewohnheitsvölkerrechts“.
Blocking-Verordnung und Dilemma für deutsche Unternehmen
Deutsche und europäische Unternehmen standen und stehen vor einem handfesten Rechtsdilemma: Die EU-Blocking-Verordnung (EG Nr. 2271/96) verbietet die Befolgung bestimmter US-Sanktionen, während die Nichtbefolgung gegenüber den USA wirtschaftlich existenzbedrohend sein kann. Die Anfrage fragt, welche Handlungsempfehlung die Bundesregierung betroffenen Unternehmen gibt und ob sie ihnen rechtliche, diplomatische oder wirtschaftliche Unterstützung angeboten hat. Dabei wird auch auf Berichte über ein Schreiben von drei US-Senatoren vom 5. August 2020 an die Fährhafen Sassnitz GmbH verwiesen, in dem Sanktionen angedroht worden sein sollen — und ob die Bundesregierung dagegen interveniert hat.
Was gilt aktuell?
Nord Stream 2 wurde im September 2022 durch Anschläge weitgehend zerstört. Laut Bundesregierung (BT-Drs. 20/3987, Oktober 2022) ist ein Leitungsstrang technisch grundsätzlich funktionsfähig, aber mangels Zertifizierung nicht in Betrieb zu nehmen. Das Zertifizierungsverfahren (Az. BK7-21-056) der Bundesnetzagentur wurde am 16. November 2021 ausgesetzt, weil der Betreiber nicht in einer Rechtsform nach deutschem Recht organisiert war. Zuvor hatte die Bundesnetzagentur bereits am 15. Mai 2020 (Az. BK7-20-004) die Freistellung nach § 28b Energiewirtschaftsgesetz abgelehnt. Die neue Anfrage will wissen, ob das Zertifizierungsverfahren fortgesetzt, eingestellt oder weiterhin ausgesetzt ist. Hinzu kommt die Frage nach dem aktuellen technischen Zustand des intakten Strangs und dem Zeitpunkt der letzten Inspektion.
EU-Sanktionsrecht versus US-Ausnahmeregelungen
Seit Juli 2025 gilt zudem Artikel 5af der EU-Verordnung Nr. 833/2014 (eingefügt durch Verordnung (EU) 2025/1494), der Transaktionen im Zusammenhang mit den Nord-Stream-Pipelines grundsätzlich untersagt. Die Anfrage vergleicht die enge EU-Regelung mit der weiteren US-Ausnahme nach Section 7503(e)(4) PEESA, die Instandhaltung und Umweltsanierung ohne Schwelle, Anzeige oder Genehmigung vom Sanktionsverbot ausnimmt. Gefragt wird auch, ob die Sanktionsbefugnis nach Section 7503(h) PEESA spätestens am 20. Dezember 2024 ausgelaufen ist und welche US-Rechtsgrundlagen einer Inbetriebnahme noch entgegenstehen. Auch auf die Frage nach parlamentarischer Kontrolle von Energie- und Außenpolitik sowie auf den Komplex Energieinfrastruktur und europäisches Recht verweist die Drucksache indirekt.
Versorgungssicherheit und Rückblick
Die Anfrage schließt mit einer Frage zur Selbstevaluation der Bundesregierung: Hält sie ihre Einschätzung vom 19. November 2019 (BT-Drs. 19/15310), wonach Nord Stream 2 „zusätzliche Versorgungssicherheit für Europa bringen“ werde, rückblickend für zutreffend — und was hat sich aus ihrer Sicht seither geändert? Diese Frage zielt auf eine offizielle Stellungnahme zur Energiepolitik der Vorgängerregierungen. Hinweis auf den parlamentarischen Verfahrensstand: Die Antwort der Bundesregierung steht noch aus. Sobald sie vorliegt, wird sie als gesonderte Drucksache veröffentlicht.
Weiterlesen:
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Betroffen sind deutsche und europäische Energieunternehmen, Verlegeunternehmen, Versicherer und Banken, die aufgrund von Sanktionsdrohungen Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit Nord Stream 2 beendet oder gar nicht erst aufgenommen haben. Auch regionale Sparkassen und Genossenschaftsbanken werden in der Anfrage explizit erwähnt. Mittelbar betroffen sind alle Verbraucher und Unternehmen, die auf sichere und bezahlbare Gasversorgung angewiesen sind.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8077) ist am 21. September 2026 eingegangen. Die Bundesregierung hat die Fragen noch nicht beantwortet. Nach § 104 GO-BT ist eine Antwort grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vorgesehen. Sobald die Antwort vorliegt, wird sie als gesonderte Drucksache veröffentlicht.
- CAATSA
- Countering America's Adversaries Through Sanctions Act — US-Bundesgesetz von 2017, das Sanktionen gegen Russland, Iran und Nordkorea regelt und in Section 257 ausdrücklich auf deutsche Energieinfrastruktur Bezug nimmt.
- Blocking-Verordnung
- EU-Verordnung (EG Nr. 2271/96), die EU-Unternehmen verbietet, bestimmten extraterritorialen Drittstaatssanktionen Folge zu leisten, und damit einen Rechtskonflikt für betroffene Firmen schafft.
- Extraterritoriale Sanktionen
- Sanktionen eines Staates, die nicht nur eigene Staatsangehörige und Hoheitsgebiet betreffen, sondern Wirkung in anderen Staaten entfalten — von der EU grundsätzlich als völkerrechtswidrig eingestuft.
Was ist CAATSA und warum ist es für Deutschland relevant?
CAATSA (Countering America's Adversaries Through Sanctions Act, 2017) ist ein US-Bundesgesetz, das in Section 257 ausdrücklich deutsche Infrastrukturvorhaben zum Gegenstand amerikanischer Politik erklärt und die Förderung US-amerikanischer Energieexporte zum Ziel benennt.
Hält die EU die US-Sanktionen für rechtmäßig?
Nein. Die EU-Kommission bezeichnet die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen in mehreren Dokumenten ausdrücklich als völkerrechtswidrig, zuletzt in der Blocking-Verordnung und in COM(2021) 535.
Warum ist die Blocking-Verordnung für deutsche Unternehmen relevant?
Die EU-Blocking-Verordnung (EG Nr. 2271/96) verbietet EU-Unternehmen die Befolgung bestimmter US-Sanktionen. Betroffene Firmen stehen damit zwischen einem unionsrechtlichen Befolgungsverbot und wirtschaftlich existenzbedrohenden Folgen bei Nichtbefolgung der US-Vorschriften.

































































