- 200 bis 400 Mio. Euro jährlich für Mindestangebot im Fernverkehr geplant
- Verfassungsauftrag aus Art. 87e GG seit 1994 gesetzlich unerfüllt
- Fernverkehrsangebot auf der Schiene sinkt seit 1996 stetig
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7626 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Artikel 87e Absatz 4 des Grundgesetzes verpflichtet den Bund, beim Verkehrsangebot der Bundeseisenbahnen dem Wohl der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Dieses Gebot gilt seit der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn im Rahmen der Bahnreform 1994. Ein konkretisierendes Bundesgesetz für den Schienenpersonenfernverkehr wurde seitdem jedoch nicht erlassen. Laut Drucksache nimmt das Fernverkehrsangebot auf der Schiene seit 1996 stetig ab; Wettbewerb und Mehrverkehr sind ausgeblieben. Gleichzeitig verfehlt Deutschland seine Ziele zur Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene und zur Reduzierung klimaschädlicher Emissionen im Verkehrsbereich.
- Seit 1996 — stetige Abnahme des Schienenpersonenfernverkehrsangebots in Deutschland laut Drucksache.
- 200–400 Mio. Euro — geschätzter jährlicher Finanzbedarf zur Sicherstellung des Mindestangebots.
- Über 30 Jahre — Dauer der Nichterfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags aus Art. 87e Abs. 4 GG seit der Bahnreform 1994.
- 5 Jahre — geplante Laufzeit der Rahmenverträge zur Sicherung der Fernverkehrsverbindungen gemäß § 49 Eisenbahnregulierungsgesetz.
- Mindestens 18 Monate — Vorlaufzeit, die für Vorabbekanntmachungen vor Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Fernverkehr vorgesehen ist.
Im Detail
Ein solches Gesetz besteht seit der Bahnreform von 1994 nicht. Der verfassungsrechtliche Auftrag ist damit seit über drei Jahrzehnten unerfüllt.
— Begründung BT-Drs. 21/7626, Abschnitt A. Allgemeiner Teil
Seit der Bahnreform 1994 schreibt Artikel 87e Absatz 4 des Grundgesetzes dem Bund vor, beim Verkehrsangebot der Bundeseisenbahnen dem Wohl der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Ein konkretes Bundesgesetz, das diesen Auftrag für den Schienenpersonenfernverkehr umsetzt, existiert bis heute nicht — eine Gesetzeslücke von mehr als drei Jahrzehnten. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 17. August 2026 mit der Drucksache 21/7626 einen Entwurf für ein Schienenpersonenfernverkehrsangebotsgesetz (SPFVAngebotsG) in den Bundestag eingebracht, der diese Lücke schließen soll.
Der Finanzbedarf für ein gesetzlich gesichertes Mindestangebot auf der Schiene wird laut Drucksache auf 200 bis 400 Millionen Euro jährlich geschätzt. Das entspricht nach Angaben der Antragsteller nur einem Bruchteil der Subventionen, die der Staat etwa für Flugtreibstoffe oder die private Dienstwagennutzung gewährt. Da neue Fernverkehrsanbieter Marktinteresse signalisieren und die Deutsche Bahn AG wiederholt eigenwirtschaftliche Offensiven angekündigt hat, erwartet die Fraktion den tatsächlichen Mehrbedarf eher am unteren Ende dieser Spanne.
Was gilt aktuell?
Im geltenden Recht fehlt eine gesetzliche Grundlage, die den Bund zur Sicherstellung eines bestimmten Fernverkehrsangebots verpflichtet. Der Schienenpersonenfernverkehr wird bislang vollständig dem Markt überlassen. Die Folge: Seit 1996 nimmt das Fernverkehrsangebot auf der Schiene stetig ab. Wettbewerb ist laut Drucksache nicht entstanden, ein erhoffter Mehrverkehr blieb aus. Besonders betroffen sind Städte und Regionen abseits der nachfragestarken Hauptstrecken, die sukzessive aus dem Fernverkehrsnetz herausgefallen sind.
Was sieht das SPFVAngebotsG vor?
Kernstück des Entwurfs ist ein bundesweiter Aufgabenträger in der Rechtsform einer bundeseigenen GmbH, der das Mindestangebot im Fernverkehr sicherstellt. Diese Gesellschaft erstellt im Benehmen mit den Bundesländern einen Fernverkehrsplan, der sich an den Etappen des Deutschlandtakts orientiert und Verbindungen, Laufwege, Taktfrequenzen und Qualitätsvorgaben festlegt. Der Plan soll auch touristische Destinationen, Auslandsverbindungen und Nachtzüge berücksichtigen.
Vorrangig sollen die Leistungen eigenwirtschaftlich — also ohne staatliche Subvention — erbracht werden. Für Streckenabschnitte, auf denen ein wirtschaftlich tragbarer Betrieb nicht erwartet werden kann, sieht das Gesetz eine Absenkung der Trassenentgelte vor. Der Bund kompensiert dabei die entstehenden Mindereinnahmen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Verbleibende unrentable Verbindungen werden nach einem Markterkundungsverfahren als gemeinwirtschaftliche Leistungen nach der EU-Verordnung Nr. 1370/2007 ausgeschrieben. Die Rahmenverträge haben jeweils eine Laufzeit von fünf Jahren.
Schienenpersonenfernverkehr: Änderungen in Begleitgesetzen
Neben dem neuen Kerngesetz passt der Entwurf zwei bestehende Gesetze an. Im Eisenbahnregulierungsgesetz wird der Begriff des Deutschlandtakts und seiner Etappen erstmals gesetzlich definiert, um Angebotsplanung und Infrastrukturausbau eng zu verzahnen. Im Allgemeinen Eisenbahngesetz wird der neue Bundesaufgabenträger als zuständige Behörde für Vergaben nach EU-Recht im Fernverkehr benannt — eine Regelung, die bislang nur für den Nahverkehr existierte. Die meisten Regelungen des Gesetzes sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten; die Vorschriften zum Fernverkehrsplan (§ 3) erst zwölf Monate später, um Planungsvorlauf zu gewährleisten.
Politisch zielt der Entwurf auch auf Klimaschutzziele: Ein verlässliches Schienenfernverkehrsangebot soll Reisende von Straße und Flugzeug auf die energieeffiziente Bahn verlagern. Zugleich soll das Gesetz gleichwertige Lebensverhältnisse fördern, indem es auch dünn besiedelte Regionen an den Fernverkehr anbindet und so der demografischen Abwanderung entgegenwirkt. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Gesetz kein direkter Erfüllungsaufwand.
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Betroffen sind vor allem Fahrgäste in Mittelstädten und ländlichen Räumen, die abseits der großen Bahnmagnistralen liegen und heute oft keinen Fernzuganschluss mehr haben. Auch Unternehmen und Kommunen in strukturschwachen Regionen profitieren laut Drucksache von besserer Erreichbarkeit, die der demografischen Abwanderung entgegenwirken soll. Alle Fernzugreisenden in Deutschland wären vom geplanten Fernverkehrsplan und dessen Qualitätsvorgaben betroffen.
Der Gesetzentwurf ist am 17. August 2026 in den Bundestag eingebracht worden. Als nächste Schritte stehen die Zuweisung an den zuständigen Ausschuss, die Ausschussberatungen sowie die abschließende Abstimmung im Plenum des Bundestages aus. Der Entwurf bedarf zudem der Zustimmung des Bundesrates. Die Regelungen zum Fernverkehrsplan (§ 3) sollen laut Artikel 4 des Entwurfs erst zwölf Monate nach Verkündung in Kraft treten; alle übrigen Vorschriften träten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Schienenpersonenfernverkehr (SPFV)
- Zugverbindungen zwischen Oberzentren oder Metropolen mit einer Reiseweite von mehr als 50 Kilometern oder einer Reisezeit von über einer Stunde — also typischerweise IC- und ICE-Verbindungen.
- Deutschlandtakt
- Ein Konzept für einen integralen Taktfahrplan im Personen- und Güterverkehr auf der Schiene, der als schrittweise umzusetzende Planungsgrundlage für Infrastrukturausbau und Angebot dient.
- Gewährleistungsauftrag
- Die verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes aus Artikel 87e Absatz 4 Grundgesetz, durch geeignete Gesetze sicherzustellen, dass die Bevölkerung ausreichend mit Schienenverkehr versorgt wird.
Was ist das SPFVAngebotsG?
Das Schienenpersonenfernverkehrsangebotsgesetz soll den Bund gesetzlich verpflichten, ein Mindestangebot im Fernzugverkehr auf der Schiene sicherzustellen — orientiert am Deutschlandtakt und in Abstimmung mit den Ländern.
Warum gibt es bisher kein solches Gesetz?
Seit der Bahnreform 1994 fordert Artikel 87e Absatz 4 des Grundgesetzes ein entsprechendes Bundesgesetz. Dieses wurde jedoch über drei Jahrzehnte lang nicht erlassen.
Was kostet das Gesetz den Steuerzahler?
Laut Drucksache wird der Finanzbedarf auf 200 bis 400 Millionen Euro pro Jahr geschätzt, wobei dieser Betrag sich stufenweise ergibt und mit steigenden Fahrgastzahlen mittelfristig sinken soll.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7626 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































